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학술논문안암법학2009.01 발행KCI 피인용 12

헌법재판에서 필요성이 의심되는 법률적 효력과 형성력에 의한 그 대체 가능성

Die Entbehrlichkeit der Gesetzeskraft und die Gestaltugswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen

허완중(고려대학교)

28호, 33~72쪽

초록

Die herrschende südkoreanische Meinung und die südkoreanische Rechtssprechung erkennen die Gesetzeskraft der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen an. Da das Verfassungsgericht ein Gericht ist, ist natürlich die verfassungsgerichtliche Entscheidung eine gerichtliche Entscheidung. Folglich haben die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen die Wirkungen, die in der Regel den gerichtlichen Entscheidungen zukommen. Die Gesetzeskraft ist diese allgemeine Wirkung nicht, so dass es einen positivrechtlichen Grund dafür geben muss, dass die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen sie besitzt. Aber dieser positivrechtliche Grund ist nicht zu finden. D.h., die südkoreanische Verfassung und das südkoreanische Verfassungsgerichtsgesetz regeln anders als GG und BVerfG gar keine Gesetzeskraft der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen. Und die Gesetzkraft heißt die Allgemeinverbindlichkeit. Aber die verfassungsgerichtliche Entscheidungen können die Allgemeinverbindlichkeit mittelbar durch die Bindungswirkung erhalten. Denn alle Staatsorgane sind aufgrund der Bindungswirkung an die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen gebunden, so dass die Bürger ihre Behauptung gegen die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht durchsetzen können. Dazu sind die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, denen nach der herrschenden südkoreanischen Meinung und der südkoreanischen Rechtssprechung die Gesetzeskraft zukommt, eine Gestaltungsentscheidung. Die Gestaltungsentscheidung hat eine Gestaltungswirkung, so dass sie inter omnes wirkt. Folglich haben die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ohnehin durch die Gestaltungswirkung die Allgemeinverbindlichkeit. Schließlich kann die Gesetzeskraft positivrechtlich nicht anerkannt werden und ist wegen der Bindungswirkung und der Gestaltungswirkung entbehrlich.

Abstract

Die herrschende südkoreanische Meinung und die südkoreanische Rechtssprechung erkennen die Gesetzeskraft der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen an. Da das Verfassungsgericht ein Gericht ist, ist natürlich die verfassungsgerichtliche Entscheidung eine gerichtliche Entscheidung. Folglich haben die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen die Wirkungen, die in der Regel den gerichtlichen Entscheidungen zukommen. Die Gesetzeskraft ist diese allgemeine Wirkung nicht, so dass es einen positivrechtlichen Grund dafür geben muss, dass die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen sie besitzt. Aber dieser positivrechtliche Grund ist nicht zu finden. D.h., die südkoreanische Verfassung und das südkoreanische Verfassungsgerichtsgesetz regeln anders als GG und BVerfG gar keine Gesetzeskraft der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen. Und die Gesetzkraft heißt die Allgemeinverbindlichkeit. Aber die verfassungsgerichtliche Entscheidungen können die Allgemeinverbindlichkeit mittelbar durch die Bindungswirkung erhalten. Denn alle Staatsorgane sind aufgrund der Bindungswirkung an die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen gebunden, so dass die Bürger ihre Behauptung gegen die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht durchsetzen können. Dazu sind die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, denen nach der herrschenden südkoreanischen Meinung und der südkoreanischen Rechtssprechung die Gesetzeskraft zukommt, eine Gestaltungsentscheidung. Die Gestaltungsentscheidung hat eine Gestaltungswirkung, so dass sie inter omnes wirkt. Folglich haben die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ohnehin durch die Gestaltungswirkung die Allgemeinverbindlichkeit. Schließlich kann die Gesetzeskraft positivrechtlich nicht anerkannt werden und ist wegen der Bindungswirkung und der Gestaltungswirkung entbehrlich.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..28.200901.33
분류:
법학일반

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