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학술논문토지공법연구2008.11 발행KCI 피인용 10

統一韓國의 법통합과 재산권문제

Wege zur Rechtseinheit im Vereinigten Korea und Restitution der Konfiszierten Vermögen in der Nordkoreanischen SBZ

김병기(중앙대학교)

42권, 49~78쪽

초록

Bei der Lösung der Vermögensfragen in Bezug auf die Konfiskationsmaßnahmen in Nordkorea ist zunächst deren Rechtmäßigkeit zu klären. Die sowjetische Besatzungsherrschaft in Nordkorea stellte in der Realität die conditio sine qua non der Gesamtheit der Eigentumsentziehungen im besetzten Nordkorea dar. Demnach muß dieses Konfiskationsgeschehen allein der Kategorie der Besatzungsmacht zugewiesen werden, wobei es sich um die Bewertung anhand der völkerrechtlichen Grundlagen und der Begrenzungen der Besatzungsgewalt handelt. Im Hinblick auf die Kriegsziele der Alliierten, worunter die Wiederherstellung der Unabhängigkeit Koreas fiel, sind sowohl die amerikanische, als auch die sowjetische Besetzung als friedliche Besatzungsart außerhalb des Kriegsrechts (occupatio pacifica) anzusehen. Wie der deutsche Fall zeigt, wird die rechtliche Bewertung der in der SBZ/Nordkorea wirksam ergangenen Eigentumsentziehungen unter dem Aspekt der gesamtkoreanischen Rechtsordnung zu bestimmen sein. Hierbei ist der völkerrechtsfreundliche Art.6 RK- Verfassung von Bedeutung, dessen wesentlicher Regelungsinhalt in der Rechtsordnung des vereinigten Koreas weiterhin beibehalten bleiben wird. Danach rangieren die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln auf dem gleichen Rang wie innerstaatliches Recht. Daraus folgt, daß den durch die ehemaligen Sowjetunion im besetzten Nordkorea durchgeführten Konfiskationsmaßnahmen die Rechtswirksamkeit zu versagen sein wird, wenn sie gegen die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln verstoßen. Die Konfiskationen brachten die schwerwiegendsten und umfangreichsten Umwälzungen der damals bestehenden Eigentumsordnung und zerschlugen überdies die Sozialstruktur und das Leben eines ganzen Volkes. Es handelte sich also um schwere Mißbräuche der Ausübung von Besatzungsgewalt, die als völkerrechtliche Verbrechen sowie als Verletzung internationaler Verpflichtungen erga omnes angesehen werden könnte. Dadurch wurden überdies unverzichtbare, fundamentale Menschenrechte massiv verletzt. Daraus ergibt sich im Einklang mit einem gewichtigen Teil der Literatur, daß die Konfiskationsakte im Rahmen der friedlichen Besetzung (occupatio pacifica) als Verstße gegen das völkerrechtliche jus cogens angesehen werden müssen. Demzufolge wird für die Rechtsordnung des vereinigten Koreas die Nichtanerkennung der Konfiskationsakte in der SBZ/Nordkorea geboten sein. Infolgedessen müßten die im Rahmen der Konfiskationsmaßnahmen in der SBZ/Nordkorea betroffenen Vermögenswerte den Alteigentümern zurückübertragen werden. In Bezug auf die vermögensrechtlichen Regelungen in Nordkorea dient das Prinzip von Schadenausgleich in natura zu der Aufrechterhaltung verfassungsrechtlicher Garantien für Eigentumsrechtspositionen. Dem Anwendungsbereich des Grundprinzips der Restitution werden unter anderem die Konfiskationen in der SBZ/Nordkorea und die diese begleitenden entschädigungslosen Enteignungen, die Vermögensverluste aufgrund unlauterer Machenschaften und die Vermögensentziehungen durch rechtsstaatswidrige Einzelentscheidungen unterfallen. Hinsichtlich des sozialen Ausgleichs ist dem Interesse am Bestand der Eigentumslage zum Zeitpunkt der koreanischen Vereinigung Rechnung zu tragen. Dies wird dann dadurch umzusetzen sein, daß zum einen das Interesse am ungestörten Fortbestehen der Nutzung des Eigentums, das dem Gemeinwohl dient, weitgehend geschützt wird und zum anderen zur Aufrechterhaltung der Rechtspositionen nordkoreanischer Bürger der redliche Eigentumserwerb nicht rückgängig gemacht wird. Zu berücksichtigen sind auch diejenigen, denen nach DVRK-ZGB Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden verliehen wurden.

Abstract

Bei der Lösung der Vermögensfragen in Bezug auf die Konfiskationsmaßnahmen in Nordkorea ist zunächst deren Rechtmäßigkeit zu klären. Die sowjetische Besatzungsherrschaft in Nordkorea stellte in der Realität die conditio sine qua non der Gesamtheit der Eigentumsentziehungen im besetzten Nordkorea dar. Demnach muß dieses Konfiskationsgeschehen allein der Kategorie der Besatzungsmacht zugewiesen werden, wobei es sich um die Bewertung anhand der völkerrechtlichen Grundlagen und der Begrenzungen der Besatzungsgewalt handelt. Im Hinblick auf die Kriegsziele der Alliierten, worunter die Wiederherstellung der Unabhängigkeit Koreas fiel, sind sowohl die amerikanische, als auch die sowjetische Besetzung als friedliche Besatzungsart außerhalb des Kriegsrechts (occupatio pacifica) anzusehen. Wie der deutsche Fall zeigt, wird die rechtliche Bewertung der in der SBZ/Nordkorea wirksam ergangenen Eigentumsentziehungen unter dem Aspekt der gesamtkoreanischen Rechtsordnung zu bestimmen sein. Hierbei ist der völkerrechtsfreundliche Art.6 RK- Verfassung von Bedeutung, dessen wesentlicher Regelungsinhalt in der Rechtsordnung des vereinigten Koreas weiterhin beibehalten bleiben wird. Danach rangieren die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln auf dem gleichen Rang wie innerstaatliches Recht. Daraus folgt, daß den durch die ehemaligen Sowjetunion im besetzten Nordkorea durchgeführten Konfiskationsmaßnahmen die Rechtswirksamkeit zu versagen sein wird, wenn sie gegen die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln verstoßen. Die Konfiskationen brachten die schwerwiegendsten und umfangreichsten Umwälzungen der damals bestehenden Eigentumsordnung und zerschlugen überdies die Sozialstruktur und das Leben eines ganzen Volkes. Es handelte sich also um schwere Mißbräuche der Ausübung von Besatzungsgewalt, die als völkerrechtliche Verbrechen sowie als Verletzung internationaler Verpflichtungen erga omnes angesehen werden könnte. Dadurch wurden überdies unverzichtbare, fundamentale Menschenrechte massiv verletzt. Daraus ergibt sich im Einklang mit einem gewichtigen Teil der Literatur, daß die Konfiskationsakte im Rahmen der friedlichen Besetzung (occupatio pacifica) als Verstße gegen das völkerrechtliche jus cogens angesehen werden müssen. Demzufolge wird für die Rechtsordnung des vereinigten Koreas die Nichtanerkennung der Konfiskationsakte in der SBZ/Nordkorea geboten sein. Infolgedessen müßten die im Rahmen der Konfiskationsmaßnahmen in der SBZ/Nordkorea betroffenen Vermögenswerte den Alteigentümern zurückübertragen werden. In Bezug auf die vermögensrechtlichen Regelungen in Nordkorea dient das Prinzip von Schadenausgleich in natura zu der Aufrechterhaltung verfassungsrechtlicher Garantien für Eigentumsrechtspositionen. Dem Anwendungsbereich des Grundprinzips der Restitution werden unter anderem die Konfiskationen in der SBZ/Nordkorea und die diese begleitenden entschädigungslosen Enteignungen, die Vermögensverluste aufgrund unlauterer Machenschaften und die Vermögensentziehungen durch rechtsstaatswidrige Einzelentscheidungen unterfallen. Hinsichtlich des sozialen Ausgleichs ist dem Interesse am Bestand der Eigentumslage zum Zeitpunkt der koreanischen Vereinigung Rechnung zu tragen. Dies wird dann dadurch umzusetzen sein, daß zum einen das Interesse am ungestörten Fortbestehen der Nutzung des Eigentums, das dem Gemeinwohl dient, weitgehend geschützt wird und zum anderen zur Aufrechterhaltung der Rechtspositionen nordkoreanischer Bürger der redliche Eigentumserwerb nicht rückgängig gemacht wird. Zu berücksichtigen sind auch diejenigen, denen nach DVRK-ZGB Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden verliehen wurden.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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