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학술논문토지공법연구2008.11 발행KCI 피인용 2

都市計劃事業認可處分取消訴訟과 第3者의 原告適格 - 日本 最高裁判所 小田急判決에 대한 검토를 중심으로 -

Die Anfechtungsklage Gegen Eine Erteilte Baugenehmigung und die Klagebefugnis der Dritte : Anlässlich des Odakyu-Urteils des Japanischen Obersten Gerichtshofs vom 7. Dezember 2005

김현준(영남대학교)

42권, 323~344쪽

초록

Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Klagebefugnis der Dritte, die gegen eine erteilte Baugenehmigung eine Anfechtungsklage erheben will. Der japanische oberste Gerichtshof hat in seinem Odakyu-Urteil vom 7. Dezember 2005 die Anfechtungsklagebefugnis der Dritte gemäß § 9 Abs. 2 des japanischen Verwaltungsprozessgesetzes (JVwPOs) entschieden. Nach dem § 9 Abs. 2 JVwPO in neuer Fassung vom 9. Juni 2004 sind bei der Prüfung der Klagebefugnis der Inhalt und die Beschaffenheit des zu eingreifenden Interesses in der rechtswidrigen Verfügung sowie dessen Art und Umfang zu berücksichtigen. Die Klagebefugnis der Dritte könnte dadurch beträchtlich erweitert werden. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass oberster Richter Hujida die Risikoschutzpflicht des Staates in seiner ergänzenden Auffassung anerkannte. Diese Theorie bezieht sich auf die Interpretation des Interesses. Die vorliegende Arbeit analysiert dieses Odakyu-Urteil mit verschiedenen Aspekten. Der Verfasser freut sich, dass unsere Klagebefunistheorie durch diese rechtsvergleichende Untersuchung zwischen koreanischer Rechtsprechung und japanischer weiter verbessert wird.

Abstract

Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Klagebefugnis der Dritte, die gegen eine erteilte Baugenehmigung eine Anfechtungsklage erheben will. Der japanische oberste Gerichtshof hat in seinem Odakyu-Urteil vom 7. Dezember 2005 die Anfechtungsklagebefugnis der Dritte gemäß § 9 Abs. 2 des japanischen Verwaltungsprozessgesetzes (JVwPOs) entschieden. Nach dem § 9 Abs. 2 JVwPO in neuer Fassung vom 9. Juni 2004 sind bei der Prüfung der Klagebefugnis der Inhalt und die Beschaffenheit des zu eingreifenden Interesses in der rechtswidrigen Verfügung sowie dessen Art und Umfang zu berücksichtigen. Die Klagebefugnis der Dritte könnte dadurch beträchtlich erweitert werden. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass oberster Richter Hujida die Risikoschutzpflicht des Staates in seiner ergänzenden Auffassung anerkannte. Diese Theorie bezieht sich auf die Interpretation des Interesses. Die vorliegende Arbeit analysiert dieses Odakyu-Urteil mit verschiedenen Aspekten. Der Verfasser freut sich, dass unsere Klagebefunistheorie durch diese rechtsvergleichende Untersuchung zwischen koreanischer Rechtsprechung und japanischer weiter verbessert wird.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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