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학술논문경영법률2009.01 발행KCI 피인용 4

콘체른 지배회사에서 소수주주의 보호 -명시되지 않은 주주총회의 권한에 대한 논의를 중심으로-

Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Aktienrecht

조지현(한림대학교)

19권 2호, 295~317쪽

초록

Zum Schutz der Minderheitsaktionären der herrschenden Aktienge- sellschaft hat der BGH die Existenz ungeschriebener Hauptversammlung- szuständigkeiten anerkannt. Obwohl nach der aktiengesetzlichen Kompetenzordnung jenseits gesetzlicher Spezialtatbestände für ungeschriebene Gesellschafterzuständigkeiten kein Raum zu sein scheint, hat der BGH in der Holzmüller-Entscheidung solche Kompetenzen postuliert. Mit den Gelatine-Entscheidungen hat der BGH die Holzmüller- Doktrin schließlich fortgeführt und zunächst den Ausnahmecharakter dieser ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten betont. Die Kernaussage der Gelatine-Entscheidungen ist, dass so genannte ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen sind. Sie kommen allein dann in Betracht, wenn eine Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, heranreicht, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können. Die Gelatine-Entscheidungen sind zu begrüßen. Sie bestätigen die Existenz ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten. Die Gelatine- Entscheidungen bringen Klarheit i) zum Schutzzweck der Holzmüller- Doktrin, es geht um die Mediatisierung von Aktionärsrechten, ii) zur Rechtsgrundlage, nämlich offene Rechtsfortbildung, iii) zur Aufgreifschwelle, so um die 80%, und iv) zur erforderlichen Hauptversammlungmehrheit, nämlich Dreiviertelmehrheit. Bei Verstöße gegen die Zustimmungspflicht soll jeder Aktionär ein Anspruch darauf zustehen, dass die Gesellschaft die unzulässige Maßnahme unterlässt bzw. rückgängig macht. Daneben kommen theoretisch Schadensersatzansprüche gegen Vorstand gemäß § 93 AktG in Betracht.

Abstract

Zum Schutz der Minderheitsaktionären der herrschenden Aktienge- sellschaft hat der BGH die Existenz ungeschriebener Hauptversammlung- szuständigkeiten anerkannt. Obwohl nach der aktiengesetzlichen Kompetenzordnung jenseits gesetzlicher Spezialtatbestände für ungeschriebene Gesellschafterzuständigkeiten kein Raum zu sein scheint, hat der BGH in der Holzmüller-Entscheidung solche Kompetenzen postuliert. Mit den Gelatine-Entscheidungen hat der BGH die Holzmüller- Doktrin schließlich fortgeführt und zunächst den Ausnahmecharakter dieser ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten betont. Die Kernaussage der Gelatine-Entscheidungen ist, dass so genannte ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen sind. Sie kommen allein dann in Betracht, wenn eine Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, heranreicht, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können. Die Gelatine-Entscheidungen sind zu begrüßen. Sie bestätigen die Existenz ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten. Die Gelatine- Entscheidungen bringen Klarheit i) zum Schutzzweck der Holzmüller- Doktrin, es geht um die Mediatisierung von Aktionärsrechten, ii) zur Rechtsgrundlage, nämlich offene Rechtsfortbildung, iii) zur Aufgreifschwelle, so um die 80%, und iv) zur erforderlichen Hauptversammlungmehrheit, nämlich Dreiviertelmehrheit. Bei Verstöße gegen die Zustimmungspflicht soll jeder Aktionär ein Anspruch darauf zustehen, dass die Gesellschaft die unzulässige Maßnahme unterlässt bzw. rückgängig macht. Daneben kommen theoretisch Schadensersatzansprüche gegen Vorstand gemäß § 93 AktG in Betracht.

발행기관:
한국경영법률학회
분류:
법학

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