Die Übertragung des Eigentums nach dem koreanischen Sachenrecht
Die Übertragung des Eigentums nach dem koreanischen Sachenrecht
김상용(연세대학교)
19권 1호, 1~25쪽
초록
In Korea ist die Gesetzregelung der dinglichen Rechtsänderung vom Konsensualprinzip des alten Sachenrechts ins Eintragungsprinzip im Falle des Grundsücks und Traditionsprinzip im Falle der Fahnis vom 1960 gewechselt worden. Daher werden die beiden Voraussetzungen die Einigung und die Grundbucheintragung im Falle der dinglichen Rechtsänderung am Grundstück, und die Einigung und die Übergabe des Besitzes im Falle der dinglichen Rechtsänderung an der Fahrnis benötigt. Der gutgläubige Erwerb des dinglichen Rechts an der Fahrnis ist anerkannt, aber nicht an dem Grundstück. Obwohl die Eintragung eine Voraussetzung für die dingliche Rechtsänderung am Grundstück ist, ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Eintragungsantragsschrifte notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen zu lassen. Deshalb gibt es eine Möglichkeit dafür, dass die Grundbucheintragung mit der wirklichen Zuordnung des dinglichen Rechts oder mit dessen echten Übergang nicht identisch sein kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Eintragung auch gültig, die mit den echten wirklichen Übergängen des dinglichen Rechts am Grundstück nicht identisch ist, wenn sie in Konformität mit der jetzigen Zuordnung des dinglichen Rechts am Grundstück und mit den jetzigen Inhalten des dinglichen Rechts wäre. Deshalb funktioniert die Grundbucheintragung in Korea nicht als eine vollständige Methode der Sicherheit der dinglichen Rechtsänderung am Grundstück. Die Ursache der unzulässigen mangelhaften Grundbuchintragung liegt grundsätzlich darin, dass die Antragsschrift zur Eintragung notariell nicht beurkundet wird. Weiterhin sei es besser und richtiger, dass der Begriff des Trennungprinzips in Korea so modifiziert werden würde, wie in Deutschland verstanden wird. Das Abstraktionsprinzip könnte erst nach der Anerkennung der Gutglaubenswirkung der Grundbucheintragung zugestimmt werden. Aufgrund der Unzulänglichkeit der Grundbucheintragung ist spekulativer Grundstücksverkehr überall in Korea möglich gewesen. Um ihn zu verhindern, sind die starken öffentlich-rechtlichen Kontrollen darüber gesetzlich geregelt worden. Grundsätzlich sollten und könnten die Normalisierung und die Stabilisierung des Grundstücksverkehrs mit der notariellen Beurkundung der Antragsschrift für die Grundbucheintragung erfolgt werden. Weiterhin sollte der Grundstücksverkehr nicht durch öffentlich-rechtliche Kontrollen, sondern durch privatrechtliche Theorien, Rechtsprechungen und Gesetze normalisiert durchgeführt werden.
Abstract
In Korea ist die Gesetzregelung der dinglichen Rechtsänderung vom Konsensualprinzip des alten Sachenrechts ins Eintragungsprinzip im Falle des Grundsücks und Traditionsprinzip im Falle der Fahnis vom 1960 gewechselt worden. Daher werden die beiden Voraussetzungen die Einigung und die Grundbucheintragung im Falle der dinglichen Rechtsänderung am Grundstück, und die Einigung und die Übergabe des Besitzes im Falle der dinglichen Rechtsänderung an der Fahrnis benötigt. Der gutgläubige Erwerb des dinglichen Rechts an der Fahrnis ist anerkannt, aber nicht an dem Grundstück. Obwohl die Eintragung eine Voraussetzung für die dingliche Rechtsänderung am Grundstück ist, ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Eintragungsantragsschrifte notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen zu lassen. Deshalb gibt es eine Möglichkeit dafür, dass die Grundbucheintragung mit der wirklichen Zuordnung des dinglichen Rechts oder mit dessen echten Übergang nicht identisch sein kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Eintragung auch gültig, die mit den echten wirklichen Übergängen des dinglichen Rechts am Grundstück nicht identisch ist, wenn sie in Konformität mit der jetzigen Zuordnung des dinglichen Rechts am Grundstück und mit den jetzigen Inhalten des dinglichen Rechts wäre. Deshalb funktioniert die Grundbucheintragung in Korea nicht als eine vollständige Methode der Sicherheit der dinglichen Rechtsänderung am Grundstück. Die Ursache der unzulässigen mangelhaften Grundbuchintragung liegt grundsätzlich darin, dass die Antragsschrift zur Eintragung notariell nicht beurkundet wird. Weiterhin sei es besser und richtiger, dass der Begriff des Trennungprinzips in Korea so modifiziert werden würde, wie in Deutschland verstanden wird. Das Abstraktionsprinzip könnte erst nach der Anerkennung der Gutglaubenswirkung der Grundbucheintragung zugestimmt werden. Aufgrund der Unzulänglichkeit der Grundbucheintragung ist spekulativer Grundstücksverkehr überall in Korea möglich gewesen. Um ihn zu verhindern, sind die starken öffentlich-rechtlichen Kontrollen darüber gesetzlich geregelt worden. Grundsätzlich sollten und könnten die Normalisierung und die Stabilisierung des Grundstücksverkehrs mit der notariellen Beurkundung der Antragsschrift für die Grundbucheintragung erfolgt werden. Weiterhin sollte der Grundstücksverkehr nicht durch öffentlich-rechtliche Kontrollen, sondern durch privatrechtliche Theorien, Rechtsprechungen und Gesetze normalisiert durchgeführt werden.
- 발행기관:
- 법학연구원
- 분류:
- 기타법학