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학술논문법학논총2008.06 발행KCI 피인용 15

醫療行爲에 있어 未成年者의 同意能力에 관한 考察 - 독일에서의 논의를 중심으로 -

Die Forschung über die Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen in eine ärztliche Heilbehandlung

윤석찬(부산대학교)

28권 1호, 283~304쪽

초록

Wenn der Patient minderjährige ist, sieht sich die Beziehung zwischen Arzt und Patient mit zusätzlichen Problemen konfrontiert. Die deutsche Rechtsprechung ist im ganzen als uneinheitlich zu bewerten. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1958 ist die Einwilligung eines Minderjährigen in eine ärztliche Heilbehandlung keine Willenserklärung, wodurch minderjährige Patienten wirksam in einen ärztlichen Eingriff einwilligen konnten. Dabei ist die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen nicht erforderlich, sondern kam es auf seine Einwilligungsfähigkeit. Der Minderjährige ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Einfriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. Die Einwilligung für die Heilbehandlung hat tatsächlich eine andere Qualität. Zudem hat der medizinische Eingriff möglicherweise sehr weitreichende Auswirkungen auf die gegenwärtige und zukünftige Lebensführung des betroffende Patienten. In diesem höchstpersönlichen Bereich muss der Minderjährige immer Subjekt und nicht Objekt der medizinischen Behandlung sein. Stehen sich daher im Konfliktfall die Einwilligung des Einwilligungsfähigen Minderjährigen und die Ablehnung der gesetzlichen Vertreter gegenüber, kann das Eltermrecht nicht dazu führen, die Einwilligung des Minderjährigen zu übergehen und die Behanlung zu verhindern. Also, kein Veto-Recht steht den gesetzlichen Vertretern zu und auch kein Recht, eine Behandlung gegen den Willen des einwilligungsfähigen Minderjährigen durchzuführen. Meiner Meinung nach wird es vorgeschlagen, dass der einwilligungsfähige Minderjährige jedoch nur bei unbedeutenden medizinischen Eingriffen allein einwilligen kann. Bei bedeutenden medizinischen Eingriffen sollte es nicht erlaubt werden, dass er allen in einen ärztlichen Eingriff einwilligen laßt, obwohl der Minderjährige einwilligungsfähig ist. Das den gesetzlichen Vertretern verbleibende Erziehungsrecht tritt in jedem Fall hinter dem Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen zurück. Außerdem wird vorgeschlgen, den Minderjährigen im Bereich der medizinischen Behandlung die Möglichkeit zu schaffen, selbständig Behandlungsverträge abzuschließen. Der Einwilligungsmöglikeit des einwilligungsfähigen Minderjährigen muss auch die Möglichkeit folgen, einen wirksamen Behandlungsvertrag herbeizuführen.

Abstract

Wenn der Patient minderjährige ist, sieht sich die Beziehung zwischen Arzt und Patient mit zusätzlichen Problemen konfrontiert. Die deutsche Rechtsprechung ist im ganzen als uneinheitlich zu bewerten. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1958 ist die Einwilligung eines Minderjährigen in eine ärztliche Heilbehandlung keine Willenserklärung, wodurch minderjährige Patienten wirksam in einen ärztlichen Eingriff einwilligen konnten. Dabei ist die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen nicht erforderlich, sondern kam es auf seine Einwilligungsfähigkeit. Der Minderjährige ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Einfriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. Die Einwilligung für die Heilbehandlung hat tatsächlich eine andere Qualität. Zudem hat der medizinische Eingriff möglicherweise sehr weitreichende Auswirkungen auf die gegenwärtige und zukünftige Lebensführung des betroffende Patienten. In diesem höchstpersönlichen Bereich muss der Minderjährige immer Subjekt und nicht Objekt der medizinischen Behandlung sein. Stehen sich daher im Konfliktfall die Einwilligung des Einwilligungsfähigen Minderjährigen und die Ablehnung der gesetzlichen Vertreter gegenüber, kann das Eltermrecht nicht dazu führen, die Einwilligung des Minderjährigen zu übergehen und die Behanlung zu verhindern. Also, kein Veto-Recht steht den gesetzlichen Vertretern zu und auch kein Recht, eine Behandlung gegen den Willen des einwilligungsfähigen Minderjährigen durchzuführen. Meiner Meinung nach wird es vorgeschlagen, dass der einwilligungsfähige Minderjährige jedoch nur bei unbedeutenden medizinischen Eingriffen allein einwilligen kann. Bei bedeutenden medizinischen Eingriffen sollte es nicht erlaubt werden, dass er allen in einen ärztlichen Eingriff einwilligen laßt, obwohl der Minderjährige einwilligungsfähig ist. Das den gesetzlichen Vertretern verbleibende Erziehungsrecht tritt in jedem Fall hinter dem Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen zurück. Außerdem wird vorgeschlgen, den Minderjährigen im Bereich der medizinischen Behandlung die Möglichkeit zu schaffen, selbständig Behandlungsverträge abzuschließen. Der Einwilligungsmöglikeit des einwilligungsfähigen Minderjährigen muss auch die Möglichkeit folgen, einen wirksamen Behandlungsvertrag herbeizuführen.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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