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학술논문행정판례연구2009.06 발행

最近(2006/2007) 獨逸 行政判例의 動向 및 分析 硏究

Einführung in die neulichen Verwaltungsrechctsprechungen 2006/7 in Deutschland

장경원(서울시립대학교)

14권, 455~501쪽

초록

본 연구는 최근 독일의 행정판례의 동향을 소개하고 분석함으로써 관련분야에 대한 연구의 시야를 넓히고 우리 법학에 오랜 동안 지속적으로 영향을 미치고 있는 독일법제의 변화에 대한 정보를 제공함으로써 독일의 행정법과 행정판례와 관련된 우리의 법문제에 있어서 후속적인 연구를 유발하는 것을 목적으로 한다. 독일의 과거 행정판례에 관해서는 우리나라에서도 이미 여러 문헌에서 참고로 소개하고 있기는 하지만, 최근 몇 년간의 이슈를 다루는 외국의 행정판례를 접하는 것은 극히 드문 일이기도 하거니와 해당국 언어의 자료수집과 문헌분석의 어려움이 따르기 때문에 선호되지 않는 연구 분야이기도 하다. 본고에서는 간략히 독일의 문헌과 판례를 검색하는 방법과 독일행정판례의 표기방법에 관한 설명과 더불어 2006년과 2007년에 선고된 독일의 최근 판례를 선정하여 검토하였다. 여기서 다룬 판례들은 최근 독일연방행정법원에서 선고된 것(2006년~2007년)을 기준으로 하여 독일학자들에게도 특히 관심을 끌었다고 생각되는 사례들을 선별한 것이다. 전체적인 독일의 최근 행정판례의 경향은 IT-법 분야에서 전문적인 지식을 요하는 경우가 늘어나고 있는 추세이며, 기술적인 판단을 법적인 측면에서 상세히 검토하는 경향에 서있다는 점이다. 특기할 만한 것은 몇몇의 독일행정판례에서는 EU법과의 관계를 직접적으로 논하고 있으며, 독일의 행정관련 법령 및 판례가 EU법에 의해 좌우되는 경우가 상당수 존재한다는 사실을 알 수 있었다. 그럼에도 불구하고 몇몇 사례에서 독일의 행정법원은 여전히 급속히 변화하는 EU법의 내용을 반영하지 못하고 자신의 법적 검토과정에서 이를 누락시키는 경우가 발견되기도 하였다.

Abstract

Während die Verwaltungsrechtsprechungen in Deutschland bis heute sehr entwickelt sind, sind die Neulichen für Südkorea nicht so sehr bekannt. Die von den deutschen Verwaltungsrechtsprechungen entwickelten Theoire und Praxis haben langfristig Verwaltungsrechtswissenschaft Südkoreas beeinflusst. Deswegen sollten die neuen Rechtsprechungen in Deutschland für die Entwicklung des koreanischen Vewaltungsrechtswissenschaft immer noch weiter berücksichtigt werden und könnten eine Referenz sein. In diesem Sinne werden in dieser Untersuchung die einigen neuen bedeutsamen Verwaltungsrechtsprechungen in Deutschland eingeführt. Mit der ersten gennanten Entscheidung bestätigt und konkretisiert das BVerwG seine bisherige ständige Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in sog. Krankheitsfällen. Entgegen der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise auftretenden Tendenz, für den Abschiebungsschutz wegen Verschlimmerung einer Erkrankung nach dieser Vorschrift eine qualifiziert erhöhte–etwa eine “lebensbedrohliche” oder “existenzielle”–Gefahr zu verlangen, hält das BVerwG daran fest, dass bei individuellen Erkrankungen die konkrete Gefahr einer alsbald eintretenden wesentlichen Verschlimmerung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände ausreicht(BVerwG, Beschl. v. 24. 05. 2006). Mit der zweiten gennanten Entscheidung wird die jahrelange ständige Rechtsprechung zur Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einer Vielzahl asylrechtlicher Streitigkeiten geändert(BVerwG, Urt. v. 18. 07. 2006). Die Änderung trägt der Aufwertung der Flüchtlingsanerkennung durch den Gesetzgeber sowie der wachsenden Bedeutung dieser Anerkennung im Vergleich zur sinkenden Bedeutung der Asylanerkennung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Rechnung. Letztlich führt sie im Ergebnis zu einer angemesseneren Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit in einer Vielzahl von Asylverfahren. Die dritte gennante Entscheidung des BVerwG klärt die verfassungsrechtlichen Fragen der Hinterbliebenenversorgung berufsständischer Versorgungswerke in Bezug auf Lebenspartner für die nächsten Jahre. Abhängig von der Entwicklung der tatsächlichen Versorgungslage überlebender Ehegatten, insbesondere von hinterbliebenen Ehefrauen, wird es darauf ankommen, ob die Hinterbliebenenrenten ihre vom BVerwG zur Recht ausdrücklich angesprochene Unerhaltsersatzfunktion zugunsten von Frauen– als Regelfall–behalten, oder ob eine davon abgekoppelte Versorgungsleistung in den Vordergrund tritt. Für diesen Fall hält das BVerwG offenbar eine Korrektur der Hinterbliebenenleistungen für erforderlich. Das würde jedoch im Hinblick auf die Rspr. des BVerfG zu den Folgen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG nur dazu führen, dass innerhalb angemessener Zeit eine Neuregelung des Rechts der Hinterbliebenenversorgung zu erfolgen hätte. Eine unzureichende Anpassung an die veränderte Lebenswirklichkeit würde jedoch allein noch nicht zu Leistungsansprüchen überlebender Lebenspartner führen können. In der vierten gennanten Rechtsprechung ging es um eine zeitliche Mittelung entspricht der Praxis des Eisenbahn-Bundesamts. Hiervon abzugehen verbot sich aus Gründen der Gleichbehandlung, da der Referenzwert für nicht besonders gepflegte Gleise ebenfalls ein Mittelwert ist. Außerdem würde der Anreiz für die Bahn, das Verfahren BüG einzusetzen, andernfalls durch den erhöhten Schleifaufwand deutlich gemindert. In der letzten Rechtsprechung hat das BVerwG der Einführung eines Kammerbeitragsbonussystems keine Absage erteilt. Eine solche Auslegung unterschlüge, dass sich das BVerwG lediglich mit der Fragestellung beschäftigte, ob es eine Pflicht zur Einführung eines solchen Bonussystems geben würde. Nur einer solchen gesetzlichen Verpflichtung erteilte das BVerwG indes eine klare Absage. Nicht geklärt ist weiterhin, ob die Vollversammlung der Handwerkskammer ein solches Bonussystem freiwillig einführen kann. Grundsätzlich steht es allein im Ermessen der Vollversammlung, wie sie die Beiträge und Gebühren berechnet. Freilich muss sie gesetzliche Grenzen beachten, insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz. Die Entscheidungen dieser Untersung zeigen einmal mehr, welche Besonderheiten Fälle mit EU-Bezug aufweisen und dass sie sowohl im deutschen Verwaltungsrecht als auch in der europäischen rechtlichen Würdigung signifikant sind. Ich hoffe, dass für die Verwaltunsrechtswissenschaft Südkoreas die Lektüre dieser Rechtsprechungen in Deutchland Antworten auf noch offene Fragen der Gestaltung der Rechtstheorie und Praxis gibt.

발행기관:
한국행정판례연구회
분류:
행정법

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