한ㆍEU FTA에서의 증거보전조치와 국내수용입법의 방향
Ein Gesetzesvorschlag für die Beweissicherung nach der Korea-EU FTA
김용진(충남대학교)
20권 1호, 267~316쪽
초록
한ㆍEU 자유무역협정의 체결이 막바지에 이르렀다. 지적재산권집행에 관한 협정 제10.15조에 따라 소제기 전에도 증거의 제출을 명하는 조치가 가능하도록 하여야 하는데, 이 제도는 프랑스의 “saisie contrefaçon” 제도 와 ,영국의 “search order”제도에 그 기원을 두고 있는 것으로 우리나라에 는 생소한 제도이다. 그런데 이 제도로 활용가능한 우리나라 법제도에는 두 가지의 경우가 있다, 하나는, 민사소송법 제375조 이하의 증거보전절차 이며, 다른 하나는, 민사집행법 제300조 이하의 가처분제도이다. 그러나 아 래 논문은 이러한 제도를 분석하고, 협정상의 사전적 증거보전조치와 비교 하여 현행 증거보전절차나 가처분제도로서는 협정 제10.15가 요구하는 내 용을 충족할 수 없다는 결론을 내리고 있다. 첫째, 협정상의 증거보전조치 는 증거의 제출 및 그에 필요한 압류 등을 요구할 수 있어야 내용이어야 하는데 반하여, 현행 증거보전절차는 증거조사만을 가능케 하여 증거의 훼 멸을 방지하기 어려울 뿐 아니라 증거조사가 끝난 뒤 권리의 계속적 침해 를 막을 수 없다는 한계점을 가지고 있다는 점, 둘째, 현행 가처분제도는 실체법상 (금전적 이외의) 청구권을 인정한 확정판결의 강제집행을 보전하 기 위한 제도이므로, 실체법에서 인정하는 청구권을 전제로 하는데, 현행 실체법에는 문서제출청구권이나 물건검열청구권 등에 관한 규정이 없다는 점을 그 근거로 하고 있다. 특히 소송법상 제출명령(예컨대 민사소송법 제 344조)을 관철하기 위해서는 강제수단이 필요한데, 우리나라 민사소송법 은 미국의 “법정모독”과 같은 제도를 인정하고 있지 않다. 나아가 현행 특허법 제132조는 서류의 제출을 인정하는 실체법상 제출청구권을 규정하 고 있으나, 이는 소송절차 중에만 활용가능한 제도이기 때문에 특히 소송 전 제출 및 보전조치에 그 효용성이 큰 협정 10.15조의 사전적 증거보전조 치에 적합지 않다. 이에 따라 논문은 이행입법안으로 협정 제10.14조의 증 거제출청구권을 실체법적 규정으로 도입하고, 이를 근거로 민사집행법 제 300조 이하의 가처분 규정을 준용하는 방식을 제안하였다.
Abstract
Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben wir die Maßnahme zu verwirklichen, die nach Art. 10.15 Korea―EU FTA selbst vor Einleitung eines Verfahrens zur Vorlage von Beweismitteln vorgesehen sind und die etwa das französische Recht in Form der ”saisie contrefaçon” oder das Recht des Vereinigten Königreichs in Form der ”search order” kennen. Bei der Umsetzung der oben Artikel ins koreanische Recht bieten sich zwei Möglichkeiten an, mit den geltenden Instituten zu begegnen. Die eine ist Beweissicherungsverfahren nach §§ 375 kZPO; die andere das einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 300 kZVG . Der Aufsatz sah jedoch diese Instrumente nicht für einschlägig an. Erstens, das Beweissicherungsverfahren nach den genannten Vorschriften solle auf eine sofortige Beweisaufnahme durch das Gesetz abzielen, während das mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren von einem Verfügungskläger verfolgtende Begehren lediglich Beweismittel beibringen soll. Dies hat zur Folge, dass der Zugriff auf Beweismittel in der Regel oder doch häufig keinen Beweismittelverlust verhindern soll, so dass § 375 kZPO nicht einschlägig sein solle. Zweitens, das einstweilige Verfügungsverfahren könne nicht einschlägig sein, weil es einen materiellrechtlichen Anspruch voraussetzt. Wir haben keinen materiellrechtlichen Anspruch wie der Urkundenvorlage― oder Besichtigungsanspruch. Doch haben wir einige prozessualen Urkundenvorlageansprüche wie in § 344 kZPO, verfügt aber das koreanische Prozessrecht nicht über Zwangsmittel zur Durchsetzung prozessualer Anordnung, es besitzt keine Handhaben gegen ”contempt of court”. Und noch kann vor Rechtshängigkeit die Urkundenvorlagepflicht nach § 132 kPatG nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Gründen hat der folgende Aufsatz vorgeschlagen, dass die Umsetzung der Art. 10.15 Korea―EU FTA in den jeweiligen Absätzen 3 der zur Umsetzung von Art. 10.15 Korea―EU FTA geschaffenen Vorlageansprüche, nachdem die Umsetzung der Art. 10.14 Korea―EU FTA in Form von materiellrechtlichen Besichtigungs und Vorlageansprüchen erfolgten
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학