종합부동산세의 구조와 성격 및 헌법적 문제점
Struktur, Charakter und verfassungsrechtliche Probleme der Gesamtgrundsteuer - Über den Beschluss v. 13.11.2008 vom KVerfG -
차진아(서울시립대학교)
53호, 131~166쪽
초록
Am 13.11.2008 hat das Koreanische Verfassungsgericht(KVerfG) über Verfassungsvereinbarkeiten der Bestimmungen des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer entschieden. Sein Tenor war teils Verfassungwidrigkeit, teils Verfassungsunvereinbarkeit und im Restlichen Verfassungsmäßigkeit. Vor allem hat das Gericht die Haushaltsbesteuerung, die die Steuerbelastung der Ehe und Familie unter der Progression durch die Kumulierung der Grundvermögenswerte verschärfend funktionierte, für verfassungswidrig erklärt, weil sie das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes von Ehe und Familie(Art.36 Abs.1 der Koreanischen Verfassung) verletzt. Darüberhinaus hat das Gericht unter der Betonung des verfassungsrechltichen Gebotes vom besonderen Schutz des Wohnungseigentums die Besteuerung von Einfamilienhäusern durch Gesamtgrundsteuer für verfassungsunvereinbar erklärt. Dieser Beschluss ist von großer Tragweite und Bedeutung, die nicht auf die einschlägigen Verfassungsbeschwerdeführer(§ 68 Abs. 2 des Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetzes)́́ und den einschlägigen Kläger des Ausgangsverfahrens beschränkt sind. Sein Tenor und seine wichtige Argumente werden dabei als schlaggebende Kriterien funk- tionieren, verfassungsrechtliche Grundlage und Grenze der besonderen Belastung auf den Besitz von Grundvermögen(Sozialbindung des Grund- eingentums) aufzuklären. Freilich sind nicht alle Argumente des Gerichts in diesem Beschluss einwandfrei. Z.B. ist es von wenig Überzeugungskraft, dass das Gericht bei der Bewertung, ob die Belastung der Gesamtgrundsteuer mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne vereinbar ist, nur Werte der einschlägigen Grundvermögen mit den einschlägigen Steuerbeträgen abgewogen hat. Durch die Änderung des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer v. 26.12.2008. wurden die vom KVerfG als verfassungswidrig bzw. verfassungsunvereinbar gehaltenen Elemente der Gesamtgrundsteuer beseitigt und viele verfassungsrechtlichen Probleme der Gesamtgrundsteuer gelöst. Dennoch werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gesamtgrundsteuer nicht völlig ausgeräumt. Der Dualismus der Grundsteuer und der Gesamtgrundsteuer wirft ein grundlegendes Problem der vertikalen Steuergleichheit auf. Denn die Grundsteuer als Gemeindesteuer wird mit niedrigen Steuersätzen (und zwar im Fall der Wohnungseigentum wird die Bemessungsrundlage nicht kumuliert) erhoben und die Gesamtgrundsteuer wird als Staatssteuer nicht allen, sondern nur bestimmten Grundsteuerpflichtigern mit rasch verschärften Steuersätzen(und zwar wird die Bemessungsrundlage - nach dem Verfassungswidrigkeitsbeschluss über die Haushaltsbesteuerung je Steuerpflichtigem-kumuliert zurechnet) auferlegt. Ferner sollten die Belastungen zwischen der Gesamtgrundsteuer und der Veräußerungsertragssteuer u.s.w. vernunftig ausgeglichen werden. Natürlich wird diese Aufgabe nicht dem KVerfG, sondern dem Gesetzgeber zugewiesen.
Abstract
Am 13.11.2008 hat das Koreanische Verfassungsgericht(KVerfG) über Verfassungsvereinbarkeiten der Bestimmungen des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer entschieden. Sein Tenor war teils Verfassungwidrigkeit, teils Verfassungsunvereinbarkeit und im Restlichen Verfassungsmäßigkeit. Vor allem hat das Gericht die Haushaltsbesteuerung, die die Steuerbelastung der Ehe und Familie unter der Progression durch die Kumulierung der Grundvermögenswerte verschärfend funktionierte, für verfassungswidrig erklärt, weil sie das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes von Ehe und Familie(Art.36 Abs.1 der Koreanischen Verfassung) verletzt. Darüberhinaus hat das Gericht unter der Betonung des verfassungsrechltichen Gebotes vom besonderen Schutz des Wohnungseigentums die Besteuerung von Einfamilienhäusern durch Gesamtgrundsteuer für verfassungsunvereinbar erklärt. Dieser Beschluss ist von großer Tragweite und Bedeutung, die nicht auf die einschlägigen Verfassungsbeschwerdeführer(§ 68 Abs. 2 des Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetzes)́́ und den einschlägigen Kläger des Ausgangsverfahrens beschränkt sind. Sein Tenor und seine wichtige Argumente werden dabei als schlaggebende Kriterien funk- tionieren, verfassungsrechtliche Grundlage und Grenze der besonderen Belastung auf den Besitz von Grundvermögen(Sozialbindung des Grund- eingentums) aufzuklären. Freilich sind nicht alle Argumente des Gerichts in diesem Beschluss einwandfrei. Z.B. ist es von wenig Überzeugungskraft, dass das Gericht bei der Bewertung, ob die Belastung der Gesamtgrundsteuer mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne vereinbar ist, nur Werte der einschlägigen Grundvermögen mit den einschlägigen Steuerbeträgen abgewogen hat. Durch die Änderung des Gesetzes zur Gesamtgrundsteuer v. 26.12.2008. wurden die vom KVerfG als verfassungswidrig bzw. verfassungsunvereinbar gehaltenen Elemente der Gesamtgrundsteuer beseitigt und viele verfassungsrechtlichen Probleme der Gesamtgrundsteuer gelöst. Dennoch werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gesamtgrundsteuer nicht völlig ausgeräumt. Der Dualismus der Grundsteuer und der Gesamtgrundsteuer wirft ein grundlegendes Problem der vertikalen Steuergleichheit auf. Denn die Grundsteuer als Gemeindesteuer wird mit niedrigen Steuersätzen (und zwar im Fall der Wohnungseigentum wird die Bemessungsrundlage nicht kumuliert) erhoben und die Gesamtgrundsteuer wird als Staatssteuer nicht allen, sondern nur bestimmten Grundsteuerpflichtigern mit rasch verschärften Steuersätzen(und zwar wird die Bemessungsrundlage - nach dem Verfassungswidrigkeitsbeschluss über die Haushaltsbesteuerung je Steuerpflichtigem-kumuliert zurechnet) auferlegt. Ferner sollten die Belastungen zwischen der Gesamtgrundsteuer und der Veräußerungsertragssteuer u.s.w. vernunftig ausgeglichen werden. Natürlich wird diese Aufgabe nicht dem KVerfG, sondern dem Gesetzgeber zugewiesen.
- 발행기관:
- 법학연구원
- 분류:
- 법학