독일의 청소년보호를 위한 연령등급제도와 유해매체물목록제도
Alterseinstufung und Liste jugendgefährdender Medien im deutschen Jugendschutzgesetz(JuSchG)
김정환(서울시립대학교)
44권 2호, 71~97쪽
초록
Mit dem Begriff ‘Jugendschutz’ werden eine Vielzahl rechtlicher, erzieherischer und weiterer Regelungen und Maßnahmen bezeichnet, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. In Deutschland gelang es, wesentliche jugendschutzrechtliche Materien in einem Gesetz zu vereinen. Nach § 14 Abs. 1 JuSchG dürfen Film sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nicht für ihre Alterstufe freigegeben werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 8 JuSchG steht die Kennzeichnung der obersten Landesjugendbehörden einem Verfahren vor der Bundesprüfstelle entgegen, um Doppelarbeit verschiedenener Stellen und einander widersprechende Entscheidungen von Jugendschutzbehörden zu vermeden. Um Doppelarbeit verschiedener Stellen und einander widersprechende Entscheidungen von Jugendschutzbehörden zu vermeiden, steht die Kennzeichnung der obersten Landesjugendbehörden einem Verfahren vor der Bundesprüfstelle entgegen. Bundes- und Landesstellen sind an die Feststellungen der jeweils anderer Stelle gebunden.
Abstract
Mit dem Begriff ‘Jugendschutz’ werden eine Vielzahl rechtlicher, erzieherischer und weiterer Regelungen und Maßnahmen bezeichnet, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. In Deutschland gelang es, wesentliche jugendschutzrechtliche Materien in einem Gesetz zu vereinen. Nach § 14 Abs. 1 JuSchG dürfen Film sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, nicht für ihre Alterstufe freigegeben werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 8 JuSchG steht die Kennzeichnung der obersten Landesjugendbehörden einem Verfahren vor der Bundesprüfstelle entgegen, um Doppelarbeit verschiedenener Stellen und einander widersprechende Entscheidungen von Jugendschutzbehörden zu vermeden. Um Doppelarbeit verschiedener Stellen und einander widersprechende Entscheidungen von Jugendschutzbehörden zu vermeiden, steht die Kennzeichnung der obersten Landesjugendbehörden einem Verfahren vor der Bundesprüfstelle entgegen. Bundes- und Landesstellen sind an die Feststellungen der jeweils anderer Stelle gebunden.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 비교법학