Mängelgewährleistung im CISG, japansischen sowie koreanischen BGB
Mängelgewährleistung im CISG, japansischen sowie koreanischen BGB
김화(함부르크대학)
19권 3호, 399~437쪽
초록
Japan hat das CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) im Jahre 2008 ratifiziert. In Asien haben somit die drei großen Industrieländer China, Japan und Korea,123) hinsichtlich des internationalen Kaufrechts nun gemeinsame Bestimmungen geschaffen. Folgen der CISG-Ratifikation Japans zeigen sich in zweierlei Hinsicht: Erstens, durch Japans Ratifizierung kommt der Erlass einer gemeinsamen Regelung für Verträge in Asien näher, weil die Grundlage für diese gemeinsame Regelung, nämlich das CISG, in diesen drei Ländern schon geschaffen wurde. Zweitens, da das Leistungsstörungssystem des CISG von demjenigen des japanischen bzw. des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs abweicht, gilt ein völlig anderes Rechtsregime bei Inlandskäufen als bei internationalen Kaufverträgen. Während die Leistungsstörungen im CISG mit Hilfe des allgemein gehaltenen Begriffs der „Vertragsverletzung“ einheitlich systematisiert sind, zeigt sich im JBGB und KBGB eine klare Unterscheidung zwischen Nichtleistung und Mängelgewährleistung im Zusammenhang mit der 123) Im Jahr 2004 hat Korea das CISG ratifiziert und zwar hat China vorher im Jahr 1986 das CISG schon ratifiziert. Mängelgewährleistung im CISG, japansischen sowie koreanischen BGB 437 Leistungsstörung. Diese klare Trennung fogte aus der Rezeption der deutschen Zivilrechtslehren des BGB a.F. in beiden Ländern. Die Haftung für die Nichtleistung gilt für jede Art der Leistungsstörung aus allen Schuldverhältnissen und zwar ist sie verschuldensabhängig ausgestaltet. Im Gegensatz dazu bezieht sich die Haftung für die Gewährleistung nur auf den Kaufvertrag. Als eine besondere Haftung für die Mängel hat der Verkäufer Mängel der Kaufsache verschuldensunabhängig zu vertreten. Da theoretisch die Nichtleistung die Mängelgewährleistung erfassen kann und völlig unterschiedliche Haftungsprinzipien für beide Haftungen gelten, ist die japanische und koreanische Lehre stark damit beschäftigtdas Verhältnis zwischen Nichtleistung und Gewährleistung widerspruchsfrei zu erklären. Trotzdem konnte keine einheitliche Lösung dafür gefunden werden. Die in Japan und Korea vorangetriebene BGB-Modernisierung zielt auf die Teilnahme am Globalstandard des Vertragsrechts, das heißt, dass Leistungsstörungsrecht sollwie im CISG einheitlich ausgestaltet werden. Dadurch könnte auch die heftige und schwer lösbare Problematik im JBGB und KBGB in Form der Frage der Abgrenzung von Nichtleistung und Gewährleistung im JBGB und KBGB, aufgelöst werden.
Abstract
Japan hat das CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) im Jahre 2008 ratifiziert. In Asien haben somit die drei großen Industrieländer China, Japan und Korea,123) hinsichtlich des internationalen Kaufrechts nun gemeinsame Bestimmungen geschaffen. Folgen der CISG-Ratifikation Japans zeigen sich in zweierlei Hinsicht: Erstens, durch Japans Ratifizierung kommt der Erlass einer gemeinsamen Regelung für Verträge in Asien näher, weil die Grundlage für diese gemeinsame Regelung, nämlich das CISG, in diesen drei Ländern schon geschaffen wurde. Zweitens, da das Leistungsstörungssystem des CISG von demjenigen des japanischen bzw. des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs abweicht, gilt ein völlig anderes Rechtsregime bei Inlandskäufen als bei internationalen Kaufverträgen. Während die Leistungsstörungen im CISG mit Hilfe des allgemein gehaltenen Begriffs der „Vertragsverletzung“ einheitlich systematisiert sind, zeigt sich im JBGB und KBGB eine klare Unterscheidung zwischen Nichtleistung und Mängelgewährleistung im Zusammenhang mit der 123) Im Jahr 2004 hat Korea das CISG ratifiziert und zwar hat China vorher im Jahr 1986 das CISG schon ratifiziert. Mängelgewährleistung im CISG, japansischen sowie koreanischen BGB 437 Leistungsstörung. Diese klare Trennung fogte aus der Rezeption der deutschen Zivilrechtslehren des BGB a.F. in beiden Ländern. Die Haftung für die Nichtleistung gilt für jede Art der Leistungsstörung aus allen Schuldverhältnissen und zwar ist sie verschuldensabhängig ausgestaltet. Im Gegensatz dazu bezieht sich die Haftung für die Gewährleistung nur auf den Kaufvertrag. Als eine besondere Haftung für die Mängel hat der Verkäufer Mängel der Kaufsache verschuldensunabhängig zu vertreten. Da theoretisch die Nichtleistung die Mängelgewährleistung erfassen kann und völlig unterschiedliche Haftungsprinzipien für beide Haftungen gelten, ist die japanische und koreanische Lehre stark damit beschäftigtdas Verhältnis zwischen Nichtleistung und Gewährleistung widerspruchsfrei zu erklären. Trotzdem konnte keine einheitliche Lösung dafür gefunden werden. Die in Japan und Korea vorangetriebene BGB-Modernisierung zielt auf die Teilnahme am Globalstandard des Vertragsrechts, das heißt, dass Leistungsstörungsrecht sollwie im CISG einheitlich ausgestaltet werden. Dadurch könnte auch die heftige und schwer lösbare Problematik im JBGB und KBGB in Form der Frage der Abgrenzung von Nichtleistung und Gewährleistung im JBGB und KBGB, aufgelöst werden.
- 발행기관:
- 법학연구원
- 분류:
- 기타법학