독일법상 항공기소음으로 인한 손실보상청구
Der Ausgleichanspruch wegen Fluglärm nach dem deutschen Recht
안경희(국민대학교)
58권 10호, 154~206쪽
초록
독일법상 항공기소음에 대한 법적 구제수단은 소음 자체를 배제․예방하는 것을 목적으로 하는 적극적 방어청구권과 이미 발생한 손해에 대한 전보를 목적으로 하는 소극적 방어청구권으로 대별된다. 전통적으로 소음 등 임미시온에 대한 방어는 독일민법 제906조에서 법정하고 있는 위법성 판단기준을 중심으로 제1004조 제1항에 근거한 방해배제․예방청구권과 제906조 제2항 제2문에 근거한 손실보상청구권을 중심으로 규율되어 왔다. 즉 항공기소음으로 인한 침해의 정도가 제906조에서 법정하고 있는 수인한도를 초과하는 경우에는 방해배제청구권을 행사할 수 있으나(제1004조 제1항), 수인한도 내에 있는 경우에는 이러한 청구권은 행사할 수 없고(제1004조 제2항), 일정한 요건 하에 손실보상청구가 인정된다(제906조 제2항 제2문). 공법상 항공기소음에 대한 방어도 소음원에서부터 직접적으로 항공소음을 규제하는 적극적 방어와 손실보상 및 방음설비비용의 상환을 통하여 소음을 간접적으로 규제하는 소극적 방어로 구분되는데, 전자는 항공교통법에서 후자는 항공기소음법에서 각각 규율되고 있다. 민법상 청구권과 관련하여 중요한 의미를 가지는 것은 항공교통법 제11조인데, 동 규정에 따르면 항공기소음이 제906조의 인용한도를 초과하여 위법한 경우라 하더라도 사법상 금지청구권의 행사는 배제되고, 가해시설을 중대하게 변경시키지 아니하는 한도에서 항공기소음을 저감시키기 위한 방어조치를 청구하는 것이 허용되며, 이러한 조치를 취할 수 없는 경우에는 금전배상이 인정된다. 이러한 사법적 구제수단외에 항공기소음법에서는 항공기소음치를 기준으로 소음보호지역을 설정하고 당해 지역에서 일정한 건축을 금지시키는 대신에, 행정절차를 통하여 건축금지로 인한 손실보상 및 방음비용의 상환을 허여하고 있다. 이와 같이 독일에서는 항공기소음을 규율하는 공법적 체계가 정비되면서 항공기소음으로 인한 환경침해에 대한 손실보상은 상당부분 행정절차에 의하여 해결되고 있다. 따라서 항공기소음으로 인하여 침해를 입은 사인이 민사소송을 통하여 권리구제를 받는 것은 이러한 행정절차를 통하여 보상을 받지 못하는 경우로 한정되므로, 과거에 비하여 사법의 입지가 훨씬 좁아졌다고 할 수 있다.
Abstract
Bei aktiver Abwehr von Fluglärm handelt es sich um Abwehrrecht des Gestörten und Einwendungen des Störers. Die Anspruchsgrundlage des privatrechltichen Abwehranspruchs ist § 1004 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer die Beseitigung jeder Beeinträchtigung seines Eigentums außer einer Besitzentziehung oder Besitzvorenthaltung fordern. Hiergegen wiederum kann der Störer die Einwendungen gemäß § 1004 Abs. 2 vorbringen, der Gestörte habe die Beeinträchtigung zu dulden. Diese Duldungspflicht kann sich aus § 906 ergeben. Große Rolle spielen hierbei drei wichtige Maßstäbe, nämlich die Wesentlichkeit einer Einwirkung, die Ortsüblichkeit einer Grunstücksbenutzung und die Verhinderbarkeit der Immissionen durch technisch und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen. Beim Ausschluß des primären Abwehranspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 1004 kann der Nachbar Immissionen passiv abwehren. Nach § 906 Abs. 2 S. 2 wird die Duldungspflicht gegenüber wesentlich beeinträchtigenden, unvermeidbaren ortsüblichen Immissionen durch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch kompensiert. Dies ist ein verschuldensunabhängiger, auf angemessene Entschädigung in Geld gerichter Anspruch. Auch das öffentliche Fluglärmgesetz enthält zwei Abschnitte: Der erste Abschnitt regelt Verbesserungen des Luftverkehrsgesetzes(LuftVG), mit denen der Fluglärm im Wege sog. aktiver Lärmschutzmaßnahmen unmittelbar an der Quelle bekämpft wird(z.B. durch Genehmigungs- und Verhaltenspflichten beim Luftverkehrsbetrieb). Im zweiten werden sog. passive Lärmschutzmaßnahmen in der Umgebung von Flughäfen und Flugplätzen vorgeschrieben(Festsetzung von Lärmschutzbereichen). Innerhalb eines Lärmschutzbereiches gilt für schutzbedürftige Gemeinschaftseinrichtungen, namentlich für Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Schulen ein Bauverbot(§ 5 Abs. 1 FluglG). Darber hinaus dürfen gem. § 5 Abs. 2 FluglG in der Schutzzone 1 Wohunungen nicht errichtet werden. Für nicht nur unwesentliche Wertminderungen von Grundstücken, die durch ein Bauverbot nach § 5 FluglG betroffen sind, sieht § 8 FluglG eine Enstschädigung vor. Gem. § 9 FluglG können Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen den Eigentümern betroffener Grundstücke erstattet werden. Zahlungspflichtig für die Enstschädigung nach § 8 FluglG sowie die Erstattung von Schallschutzaufwendungen nach § 9 FluglG ist der Flugplatzhalter(§ 12 Abs. 1 FluglG). Der wichtigste privatrechtliche Anspruch neben § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist § 11 LuftVG in Verbindung mit § 14 BImSchG. § 14 S. 1 BImSchG schließt die Abwehransprüche aus §§ 1004, 906 BGB aus. Soweit ein Anspruch auf Betriebseinstellung ausgeschlossen wird, tritt an seine Stelle zunächst ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Der solchermassen eingeschränkte Unterlassungsanspruch ist weiter ausgeschlossen, wenn die dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Dabei verbleibt dem Benachträchtigten lediglich ein Schadensersatzanspruch unabhängig vom Verschulden des Störers(§ 14 S. 2 BImSchG).
- 발행기관:
- 사단법인 법조협회
- 분류:
- 법학