유럽연합에 있어서 회사의 준거법과 영업소 설치·이전의 자유에 관한 연구
Untersuchung zur Niederlassungsfreiheit hinsichtlich des gesellschaftsrechtlichen Kollisionsrechts in der EU
정성숙(영산대학교)
10권 3호, 455~481쪽
초록
유럽공동체의 법적 근거인 유럽공동체조약과 그것으로부터 파생된 지침, 법령 등의 적용과 해석에 관한 권한은 유럽1심 법원과 유럽사법재판소에게 주어져 있다. 유럽공동체조약 제43조와 제48조는 자연인의 거주이전의 자유에 관한 규정이다. 이 규정이 회사에게도 적용될 수 있는지의 여부는 바로 회사의 영업소설치・이전의 자유와 결부된다. 이와 관련하여 유럽사법재판소는 1988년 Dail Mail-사안에서 어떤 회원국에 설립된 회사가 본점소재지를 다른 회원국으로 이전하는 경우 그 어떤 회원국은 그것을 추인해야할 의무가 없다고 함으로써 회사의 영업소 설치・이전의 자유가 부인되는 듯 하였으나 1999년Centros-사안에서 ‘회사는 어떤 다른 회원국에 지점을 설치할 수 있는 권리가 있다’고 판결하였고, 2002년 Überseering-사안에서 ‘어떤 회원국의 법률에 따라서 회원국내에 설립된 회사는 그 회사의 본점소재지를 어떤 다른 회원국으로 이전했을 때 권리능력과 당사자능력을 유지하지 못한다는 것은 유럽공동체조약 제43조와 제48조에 위반된다’고 판결하였고, 2003년 Inspire Art-사안에서는 다른 회원국의 법률에 의해서 설립된 회사가 어떤 다른 나라에 지점을 설립하는 경우 지점설립국법이 엄격한 지점설립조건을 갖추게 하는 것은 영업소의 설치・이전의 자유를 침해한 것으로 보았으며, 2005년 Sevic-사안에서 영업소 설치・이전의 자유는 유럽공동체조약 제43조와 제48조의 적용영역에 해당한다고 판결하여 영업소 설치․이전의 자유가 역내시장에서 보장되었다. 그러나 2008년 12월 Cartesio-사안에서 어떤 회원국에서 설립된 회사의 조직형식을 유지한 채 다른 회원국으로 본점소재지를 이전할 수 있는 권리를 부인하여 다시금 영업소 설치・이전의 자유가 제한되게 되었다. 다만 이 Cartesio-사안에서 국경을 초월하는 조직변경권을 인정했다는 점에서 그 의의를 찾을 수 있다. 이에 본 논문은 유럽연합내에서의 회사의 준거법과 영업소 설치․이전의 자유에 관한 판례를 분석하고, 현 상태에서 회사가 누릴 수 있는 자유를 언급하며, 유럽사법재판소의 입장을 살펴봄으로써 유럽연합 입법자의 과제를 전망해 본다.
Abstract
Am 16. 12. 2008 hat der Europäische Gerichtshof in der mit Spannung erwarteten Rechtssache “Cartesio” nunmehr entschieden, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der EU nicht im Widerspruch zu der in Art. 43 und 48 EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit stehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedsstaates gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Wegzugsstaates, nach dem sie gegründet worden ist, zu behalten. Damit grenzt der EuGH zugleich die sog. Wegzugsfälle von den bisher entschiedenen Zuzugsfällen Centros, Überseering und Inspirt Art sowie dem Verschmelzungsfall SEVIC Systems ab. Bei Licht besehen bleibt dem Wegzugsstaat nur die Befugnis, der wegziehenden Gesellschaft die Beibehaltung ihres inländischen Satzungssitzes und damit die Anerkennung als inländisches Rechtssubjekt wegen Wegfalls der kollisionsrechtlichen Anknüpfung zu versagen. Nimmt sie ihren Satzung mit und findet im Zuzugsstaat Asyl, existiert sie als ausländisches Rechtssubjekt fort und ist weiter anzuerkennen. Nur wenn sie keine Aufnahme findet, ist sie zu liquidieren. Die Liquidation ist dann zwangsweise Folge auf der Aberkennung der Rechtssubjektivität. Sie kann aber daher nur liquidiert werden. Dennoch bleibt es nach hier vertretener Auffassung dabei, dass auch in diesem Fall das EU-Recht dem nationalen Kollisionsrecht vorgeht und diese Folge aud der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit Art. 48 EGV widerspricht. Zu Recht weist der Verfasser auf die Konsequenz hin, damit praktisch die uneingeschränkte Rechtswahlfreiheit eröffnet würde. Dass diese weithin abgelehnt wird und dass das zudem mit rechtspoltisch guten Gründen geschieht, ist dabei aber nur ein schwaches Argument. Auch muss mann sehen, dass diese Wahlfreiheit für Rechtsform aud Jurisdiktionen, die der Gründungstheorie folgen, längst besteht. Die Freude darüber, dass der EuGH eine letzte Baston erhalten hat, mag man teilen. Nur die Frage muss erlaubt bleiben, wie lange sie noch halten wird.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학