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학술논문저스티스2009.12 발행KCI 피인용 19

環境影響評價가 缺如된 行政行爲의 效力에 관한 小考 -對象判決:대법원 2006. 6. 30. 선고 2005두14363판결-

Die rechtliche Wirkung des Verwaltungsakts bei unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung

김중권(중앙대학교)

114호, 363~383쪽

초록

대상판결은 환경영향평가의 不實施와 不實을 기본적으로 절차하자에 연동시켜 접근하였다. 절차의 본질에 관한 상반된 접근이 존재한다. 節次奉仕說은 절차가 봉사적 기능을 가지며, 이를 위해 전형적으로 실체법을 출발점으로 삼는다. 반면 節次固有價値說은 절차에 대해 고유가치를 부여하고, 그 핵심구상은 바른 결론이 아니라, 공평한(fair) 절차이다. 이런 사고는 “바른”(richtig) 혹은 적합한 결론의 실현가능성에 대한 현저한 懷疑를 전제로 한다. 우리의 경우 판례와 다수설은 독일에서의 입법례와 다수경향과는 다르게 후자의 기조를 취한다. 독일의 경우 2006년부터 발효한 그들 환경권리구제법에 의해 비로소 환경영향평가의 不實施가 독립되게 다툴 수 있게 되었기에, 우리 판례가 환경영향평가의 不實施와 不實을 실체결정과 무관하게 다툴 수 있다고 본 점은 호평할 만하다. 대상판결에서의 무효성논증은 여기에 환경적 중요성이 더해진 결과이다. 그러나 무효인정에 따라 지불하여야 할 도그마틱적 대가가 너무 크다. 환경영향평가의 不實施 역시 그것의 不實과 마찬가지로 실체적 처분에 재량권 일탈⋅남용의 위법이 있는지 여부를 판단하는 하나의 요소로 접근하여야 한다. 나아가 절차하자의 치유에 대한 전향적 자세의 전환이 병행되어야 한다. 절차형식상의 하자를 이유로 취소판결의 기판력이 그 뒤 절차와 형식을 밟아 내용적으로 동일한 처분을 하는 것을 저지하지 못하는 이상, 법원으로서도 이젠 -자칫 쟁송이 결과적으로 공허할 수도 있다는 점에서- 실질적인 권리구제의 실현의 측면과 아울러 소송경제적 측면까지도 진지하게 고민하여야 한다. 요컨대 체계상의 측면에서 행정절차와 사법적 권리보호를 내용으로 한 전체시스템을 고찰의 기본지평으로 삼아야 한다. 사실 절차하자에 대해 과도한 비중을 부여하는 것은 탈규제화 경향과도 相馳된다. 행정절차와 환경영향평가는 더 이상 독립하여 존재하지 않다.

Abstract

Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts im Deutschland ist die Umweltverträglichkeitsprüfung(UVP) ein reines Verfahrensinstrument ohne materiell-rechtliche Implikationen. Obgleich die UVP z.B. mit der Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG durchaus materiell-rechtliche Inhalte aufweist, werden diese von der Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen. In dieser prozeduralen Eigenschaft besitzt die UVP eine dienende Funktion gegenüber dem materiellen Recht. Die Einordnung der UVP als reines Verfahrensinstrument fuhrt zur weitgehenden Unbeachtlichkeit von UVP-Mängeln in Bezug auf die Sachentscheidung. Liegt ein Form- oder Verfahrensfehler vor, so ist er unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Rechtsverstöß die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 200612 (UmwRG) setzt die Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG13 in das deutsche Recht um. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 3 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP, nach der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen ⅰ) erforderliche UVP oder ⅱ) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls uber die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Mit § 4 UmwRG wird das Unterlassen einer rechtlich erforderlichen UVP oder einer Vorprüfung als absolutes Verfahrensrecht mit der Konsequenz, dass auch ohne Geltendmachung einer subjektiven materiellen Rechtsverletzung dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann. Aber das Verwaltungsrecht in Korea kennzeichnet eine gegenüber dem traditionellen deutschen Verwaltungsrecht gesteigerte Bedeutung von Verfahrensrechten. Die Nichtdurchführung einer UVP oder Mängel einer UVP können von Privatpersonen auch geltend gemacht werden, wenn die Verletzung eines subjektiven (materiellen) Rechts, insbesondere Eigentum, nicht gerügt wird. UVP-Mangel können unabhängig von der abschließenden Sachentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Nach hochstrichterlicher Rechtsprechung in Korea wird der Verwaltungsakt wegen der Nichtdurchführung einer UVP nichtig. Die Rechtsprechung über den Folgen von Nichtdurchführung einer UVP oder Mängel einer UVP überschätzt den Verfahrensfehler. Sie übersieht den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Sachentscheidung. Der Vorrang von Verfahren gegenüber dem materiellen Recht sollte korrigiert werden.

발행기관:
한국법학원
분류:
기타법학

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