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학술논문경찰학연구2009.12 발행KCI 피인용 3

유럽인권협약상 집회의 자유와 그 한계 -유럽인권재판소 판례를 중심으로-

Die Versammlungsfreiheit und ihre Grenzen im Rahmen der EMRK - vor allem im Licht der Rechtsprechung des EGMR -

황문규(서울지방경찰청)

9권 3호, 3~32쪽

초록

Die Versammlungsfreiheit und ihre Grenzen im Rahmen der EMRK - vor allem im Licht der Rechtsprechung des EGMR - Hwang, Mun Gyu Angesichts der gewalttätigen Demonstrationen in Korea sprechen wir manchmal von der Versammlungsfreiheitslage in der EU, insbesondere in Frankreich, England oder Deutschland. Denn dort finden auch gewalttätige Demonstrationen statt, wobei die Polizisten auch Schlagstöcke und ggf. Pfefferspray einsetzen. Gleichwohl bezweifelt fast niemand, dass die Versammlungsfreiheit in solchen Ländern als Bestandteil des politischen und gesellschaftlichen Lebens gewährleistet wird. Wie läuft sie auf europäischer Ebene? In der vorliegenden Arbeit befasse ich daher vor allem mit der Versammlungsfreiheit und ihren Grenzen im Sinne des Art. 11 EMRK, welche der EGMR in der Entscheidungspraxis feststellte. Art. 11 EMRK schützt die Freiheit, friedliche Versammlungen zu organisieren, durchzuführen und an ihnen teilzunehmen. Mit Verweis darauf, dass die Versammlungsfreiheit ein fundamentales Recht in einer demokratischen Gesellschaft sei, hat sich der EGMR bislang bemüht, die Interpretationsregel 'in dubio pro liberate" im Rahmen des Art. 11 zu verwirklichen. Folglich ist die Versammlungsfreiheit in der Entscheidungspraxis des EGMR nicht eng ausgelegt, dagegen der Eingriff in Art. 11 EMRK restriktiv. Der EGMR geht zwar davon aus, dass unfriedliche Versammlungen von vornherein außerhalb des Schutzbereiches der Versammlungsfreiheit stehen. Jedoch berücksichtigt er auch, dass die Versammlungen durch ihre Meinungskundgabe die Dritten stören oder provozieren können. Außerdem sind unfriedliche Ereignisse am Rande einer Demonstration sowie Verletzungen der Gesetze oder der öffentlichen Ordnung nicht auszuschließen. Dies ergibt sich daraus, dass Versammlungen Mittel der geistigen Auseinandersetzung sind und deswegen mittels der gesteigerten physischen Präsenz und Aktivität die Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit machen müssen. In diesem Kontext hat der EGMR zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit drei Voraussetzungen aufgefordert. Dazu gehört neben der gesetzlichen Rechtsgrundlageund legitimen Ziele auch die Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Der EGMR dient darüber hinaus, Versammlungsfreiheit dort zu gewährleisten, wo nationales Verfassungsrecht und nationale Grundrechtsprechung Lücken aufweisen. Dies hat zur Folge, dass Versammlungsverbote nur als ultima ratio zulässig sein können. Daneben soll der Staat vor Auflösungen einer Versammlung einigermaßen Toleranz aufzeigen, auch wenn die Versammlung zum Teil nicht friedlich stattfindet oder die öffentliche Ordnung stört bzw. verletzt. Abschließend empfiehlt die vorliegende Arbeit einige Vorschläge zur Entwicklung einer gewaltfreien Demonstrationskultur in Korea. Erstens, die Versammlungsfreiheit ist also nicht uferlos, sondern hat vielmehr dort ihre Grenzen, wo sie sich gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates selbst richtet. Nur friedliche Demonstrationen können deswegen von der Versammlungsfreiheit geschützt werden. Zweitens, die Regierung muss zugleich die Versammlung nicht als den Gegenstand von Eingriff, sondern als den der Garantie betrachten. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass allein durch staatliche Eingriffe keine gewaltfreie Demonstrationskultur erreicht werden kann. Als Schlüssel zur Förderung einer friedlichen Demonstrationskultur ist Kommunikation und Vertrauen in der Gesellschaft denkbar.

Abstract

Die Versammlungsfreiheit und ihre Grenzen im Rahmen der EMRK - vor allem im Licht der Rechtsprechung des EGMR - Hwang, Mun Gyu Angesichts der gewalttätigen Demonstrationen in Korea sprechen wir manchmal von der Versammlungsfreiheitslage in der EU, insbesondere in Frankreich, England oder Deutschland. Denn dort finden auch gewalttätige Demonstrationen statt, wobei die Polizisten auch Schlagstöcke und ggf. Pfefferspray einsetzen. Gleichwohl bezweifelt fast niemand, dass die Versammlungsfreiheit in solchen Ländern als Bestandteil des politischen und gesellschaftlichen Lebens gewährleistet wird. Wie läuft sie auf europäischer Ebene? In der vorliegenden Arbeit befasse ich daher vor allem mit der Versammlungsfreiheit und ihren Grenzen im Sinne des Art. 11 EMRK, welche der EGMR in der Entscheidungspraxis feststellte. Art. 11 EMRK schützt die Freiheit, friedliche Versammlungen zu organisieren, durchzuführen und an ihnen teilzunehmen. Mit Verweis darauf, dass die Versammlungsfreiheit ein fundamentales Recht in einer demokratischen Gesellschaft sei, hat sich der EGMR bislang bemüht, die Interpretationsregel 'in dubio pro liberate" im Rahmen des Art. 11 zu verwirklichen. Folglich ist die Versammlungsfreiheit in der Entscheidungspraxis des EGMR nicht eng ausgelegt, dagegen der Eingriff in Art. 11 EMRK restriktiv. Der EGMR geht zwar davon aus, dass unfriedliche Versammlungen von vornherein außerhalb des Schutzbereiches der Versammlungsfreiheit stehen. Jedoch berücksichtigt er auch, dass die Versammlungen durch ihre Meinungskundgabe die Dritten stören oder provozieren können. Außerdem sind unfriedliche Ereignisse am Rande einer Demonstration sowie Verletzungen der Gesetze oder der öffentlichen Ordnung nicht auszuschließen. Dies ergibt sich daraus, dass Versammlungen Mittel der geistigen Auseinandersetzung sind und deswegen mittels der gesteigerten physischen Präsenz und Aktivität die Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit machen müssen. In diesem Kontext hat der EGMR zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit drei Voraussetzungen aufgefordert. Dazu gehört neben der gesetzlichen Rechtsgrundlageund legitimen Ziele auch die Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Der EGMR dient darüber hinaus, Versammlungsfreiheit dort zu gewährleisten, wo nationales Verfassungsrecht und nationale Grundrechtsprechung Lücken aufweisen. Dies hat zur Folge, dass Versammlungsverbote nur als ultima ratio zulässig sein können. Daneben soll der Staat vor Auflösungen einer Versammlung einigermaßen Toleranz aufzeigen, auch wenn die Versammlung zum Teil nicht friedlich stattfindet oder die öffentliche Ordnung stört bzw. verletzt. Abschließend empfiehlt die vorliegende Arbeit einige Vorschläge zur Entwicklung einer gewaltfreien Demonstrationskultur in Korea. Erstens, die Versammlungsfreiheit ist also nicht uferlos, sondern hat vielmehr dort ihre Grenzen, wo sie sich gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates selbst richtet. Nur friedliche Demonstrationen können deswegen von der Versammlungsfreiheit geschützt werden. Zweitens, die Regierung muss zugleich die Versammlung nicht als den Gegenstand von Eingriff, sondern als den der Garantie betrachten. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass allein durch staatliche Eingriffe keine gewaltfreie Demonstrationskultur erreicht werden kann. Als Schlüssel zur Förderung einer friedlichen Demonstrationskultur ist Kommunikation und Vertrauen in der Gesellschaft denkbar.

발행기관:
경찰대학
DOI:
http://dx.doi.org/10.22816/polsci.2009.9.3.001
분류:
법학

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