형법상 간접정범 규정의 해석론과 입법론
Mittelbare Täterschaft : de lege lata und de lege ferenda
서보학(경희대학교)
44권 3호, 313~337쪽
초록
Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege ferenda hat es aber die Diskussionen über die Schaffung des neuen Artikels der unmittelbaren Täterschaft gegeben. In diesem Aufsatz sind folgende Vorschläge auf Grund der Forschungen und der inzwischen vorgeschlagenen Entwürfe gemacht. Mittelbare Täterschaft, die kraft seines planvoll lenkenden Willens die andere als Werkzeug ausnutzt, ist als Täterschaft wie unmittelbare Täterschaft im Änderungsentwurf zu schreiben. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist sie nicht als Anstiftung oder Beihilfe, sondern als Täterschaft zu bestrafen. Der Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs soll in bezug auf seine Eigenschaft nicht beschränkt werden. Nur die Willensherrschaft soll für das Bestehen mittelbarer Täterschaft maßgebend sein. Damit ist Täter hinter dem Täter zu ermöglichen. Außerdem ist §34 Abs. 2 des gegenwärtigen kor. StGB abzuschaffen.
Abstract
Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege ferenda hat es aber die Diskussionen über die Schaffung des neuen Artikels der unmittelbaren Täterschaft gegeben. In diesem Aufsatz sind folgende Vorschläge auf Grund der Forschungen und der inzwischen vorgeschlagenen Entwürfe gemacht. Mittelbare Täterschaft, die kraft seines planvoll lenkenden Willens die andere als Werkzeug ausnutzt, ist als Täterschaft wie unmittelbare Täterschaft im Änderungsentwurf zu schreiben. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist sie nicht als Anstiftung oder Beihilfe, sondern als Täterschaft zu bestrafen. Der Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs soll in bezug auf seine Eigenschaft nicht beschränkt werden. Nur die Willensherrschaft soll für das Bestehen mittelbarer Täterschaft maßgebend sein. Damit ist Täter hinter dem Täter zu ermöglichen. Außerdem ist §34 Abs. 2 des gegenwärtigen kor. StGB abzuschaffen.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 비교법학