미결구금일수 일부산입 위헌결정에 대한 평석
Kritische Revision der Verfassungsgerichtsentscheidung zum §57, I des StGB
조성용(단국대학교)
20권 4호, 253~279쪽
초록
최근 구속된 피고인이 법원에서 형을 선고받기 전에 구치소에 갇혀 있던 기간(미결구금일수) 을 판사가 형기에 전부 산입해야 한다는 헌법재판소의 결정이 나왔다. 이번 헌법재판소 결정의 다수의견과 소수의견 사이에는 미결구금일수 본형산입과 관련하여 미결구금을 바라보는 관점이 현저하게 다르다. 다수의견은 경험적-사회학적 기능의 관점에서 미결구금의 형의 집행으로서의 성격(형벌적 성격)을 전면적으로 인정하는데 반하여, 소수의견은 법학적 관점에서 미결구금의 형벌적 성격을 부정 내지는 부분적으로만 인정한다. 그리하여 다수의견은 구속 피고인이 경험한 미결구금일수는 형기에 전부 산입해야 한다는 결론에 도달한다. 만일 미결구금일수 중 일부만 산입한다면, 이는 무죄추정의 원칙 및 구속 피고인의 방어권 보장에 정면으로 위배된다. 그러나 미결구금이 본질상 형의 집행이 아니라면 미결구금일수를 본형에 산입하는 경우에도 미결구금을 마치 (先取된) 형의 집행인 것처럼 취급해야 할 논리적 필연성은 없다고 본다. 미결 구금일수 본형산입의 근거에 있어서 결정적인 것은 ‘선취된 형의 집행’이라는 사고가 아니라, 오히려 형사사법의 관점에서 구속 피고인에게 부과한 신체적 해악에 대한 사후적인 상쇄라고 보아야 한다. 이러한 사고에 의하면 미결구금일수 일부산입규정은 헌법상 무죄추정의 원칙과 적법절차의 원칙에 반하지 않는다. 왜냐하면 미결구금일수 일부산입의 문제는 미결구금일수를 어느 정도 본형에 산입하는 것이 공평의 관점에서 상당할 것인지의 문제일 뿐, 무죄추정의 원칙에 기한 불구속재판의 원칙의 구현이나 구속 피고인에 대한 방어권보장 등의 문제와는 차원을 달리하는 것이기 때문이다. 이번 헌법재판소 결정의 다수의견은 미결구금일수 일부산입규정의 입법취지는 다수의견이 생각했던 것과는 다른 관점에 의해서 정당화될 수 있다는 점을 간과하였다. ‘선취된 형의 집행’이라는 기본전제를 전면적으로 인정하고 예외 없는 절대적인 전부산입을 규정할 것인지 아니면 예외적인 경우에 한하여 전부산입을 제한할 것인지는 기본적으로 입법자가 결정할 사안이다. 입법자가 후자의 입장을 취하였다고 해서 법리상 위헌이라고 단정할 수 있는 사안은 아니라고 본다. 다른 한편 법정책적 측면에서는 이번 헌법재판소 결정의 결론 그 자체는 결과적으로 바람직한 것으로 평가된다. 요컨대, 이번 헌법재판소 결정은 그 결론 자체는 법정책적으로 바람직하나, 그러한 결론을 뒷받침하는 논거는 법리상 문제가 있는 것으로 판단된다.
Abstract
Nach der herrschenden Meinung kommt der Untersuchungshaft eine Bedeutung zu, welche aufgrund der Unschuldsvermutung gerade ausgeschlossen sein sollte. Mit einer Art Philosophie des “Als ob” wird im Grunde Inkommensurables scheinbar kommensurabel gemacht, erlittene Untersuchungshaft verbüßter Strafe gleichgesetzt. Aus dem Gedanken der vorweggenommenen Strafe ergibt sich, daß derjenige, der verurteilt wird, durch Anrechnung des Übels auf die Strafe entschädigt wird. Für Ausnahme ist da kein Platz. So führt §57, I StGB zu einer zusätzlichen Strafe für den Verurteilten. Aber diese Hypothese von der vorweggenommenen Strafe läßt sich nicht halten. Denn the Untersuchungshaft hat nicht nur formell, sondern auch ihrem inneren Gehalt nach nichts mit Strafe zu tun, darf ja nichts mit ihr zu tun. Wenn das Gesetz dennoch erlittene Untersuchungshaft verbüßter Strafe gleichstellt, so ist das eine Fiktion, die systemwidrig und gegenüber den Funktionen, welche die Strafe haben soll, bedenklich erscheint. Aus der Tatsache, daß die Untersuchungshaft regelmäßig auch dann anzurechnen ist, wenn sie sich auf eine ganze andere Tat bezog als auf die, die zur Verurteilung führte, läßt sich ferner ablesen, daß hinter der Anrechnung ein anderer Gedanke stecken muß als der einer nachträglich vorweggenommenen Strafe. Vielmehr geht es in Wirklichkeit um den nachträglichen Ausgleich des im Interesse der Strafrechtspflege auferlegten Übels. Dem Prinzip der Anrechnung der Untersuchungshaft zugrunde liegt damit der Gedanke der Aufopferung, d.h. der allgemeinen Entschädigungspflicht des Staates für rechtmässige Eingriffe in Rechtsgüter des einzelnen. §57, I StGB ist eine spezialgesetzliche Ausformung der allgemeinen Entschädigungspflicht des Staates. Akzeptiert man diesen Grundgedanken der Anrechnung, so läßt sich aus dessen Grenzen auch die ratio der Nicht- oder Teilanrechnung ermitteln, modifiziert freilich wiederum durch spezielle prozessuale Erwägungen. Der Aufopferungsanspruch wird allgemein begrenzt durch den Gedanken des sog. Mitverschulden. Er ergibt also zunächst die Grundthese, daß die Anrechnung teilweise oder ganz versagt werden kann, wenn die Untersuchungshaft(-verlängerung) vom Verurteilten schuldhaft verursacht wurde. Dieser aus allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen folgende Satz ist nun freilich durch spezielle prozessuale Erwägungen erheblich einzuschränken. Der rechtspolitischen Forderung nach Einführung der obligatorischen Anrechnung ist im Ergebnis zuzustimmen. So ist angesichts der Tatsache, daß die in der Regel in Einzelhaft vollzogene Untersuchungshaft wohl mindestens eine ebenso schwere Belastung des von ihr Betroffenen darstellt wie die im ordentlichen Strafvollzug zu verbüßende Haft schlicht nicht einzusehen, warum ein Beschuldigter die Untersuchungshaft der Strafhaft vorzieht bzw. zu deren Vermeiung oder Verkürzung, die Untersuchungshaft herbeiführen oder verlängern sollte. Für eine ausnahmslose Anrechnung spricht ferner, daß sich die diesbezüglich geforderte Absicht des Beschuldgiten sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in der Praxis nur sehr schwer nachweisen lassen dürfte.
- 발행기관:
- 한국형사법무정책연구원
- 분류:
- 법학