특허실시계약과 경쟁의 자유 -유럽의 기술이전 일괄적용면제규칙((EC)NO772/2004)을 중심으로-
Patentlizenzverträgen und Wettbewerbsfreiheit
박영규(명지대학교)
20권 2호, 75~113쪽
초록
Es erweist sich bei Betrachtung der Patentrechtsentwicklung, dass Patentschutz Gewerbefreiheit voraussetzt und dass Gewerbefreiheit zugleich den Patentschutz erforderlich macht. Voraussetzt insofern, als der Erfinder nur bei freiem Gewerbezugang seine technische Neuerung wirtschaftlich auswerten und daraus Gewinn ziehen konnte, sei es durch Überlassung der Erfindung an einen Kapitalisten, der die notwendigen Investitionsmittel bereitstellte und die Verwertung übernahm. Unter dieser Voraussetzung kann der Patentschutz überhaupt seine spezifischen Wirkung entfalten, nämlich dem Erfinder seinen Lohn sichern, die Erfinderstätigkeit anspornen und die industrielle Anwendung neuer Techniken fördern. Von vornherein keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung wird einer Vereinbarung zugeschrieben, die es dem Lizenznehmer gebietet, keine Unterlizenz zu vergeben, die Marke oder den Namen der Lizenzgebers auf dem Produkt anzubringen. Ausschließliche Rücklizenzen und die Verpflichtung zur Übertragung nicht abtrennbarer Verbesserungen beschränken nicht den Wettbewerb, da der Lizenznehmer nicht abtrennbare Verbesserungen nicht ohne Erlaubnis des Lizenzgebers verwerten darf. Auch Nichtangriffsabreden in Bezug auf Know-how beschränkt nicht den Wettbewerb, weil es vermutlich unmöglich oder zumindest sehr schwierig ist, das einmal preisgegebene lizenzierte Know-how wieder zurückzuerlangen. Der Lizenzgeber darf sich für den Fall des Angriffs ein Kündigungsrecht vorbehalten. Dementsprechend ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, weiter mit einem Lizenznehmer Geschäfte zu tätigen, der den eigentlichen Gegenstand der Lizenzvereinbarung angreift. Dies bedeutet, dass der Lizenznehmer nach der Kündigung die von ihm angefochtene Technologie auf eigene Gefahr nutzt und dass der Lizenznehmer dieselbe Stellung wie Dritte hat.
Abstract
Es erweist sich bei Betrachtung der Patentrechtsentwicklung, dass Patentschutz Gewerbefreiheit voraussetzt und dass Gewerbefreiheit zugleich den Patentschutz erforderlich macht. Voraussetzt insofern, als der Erfinder nur bei freiem Gewerbezugang seine technische Neuerung wirtschaftlich auswerten und daraus Gewinn ziehen konnte, sei es durch Überlassung der Erfindung an einen Kapitalisten, der die notwendigen Investitionsmittel bereitstellte und die Verwertung übernahm. Unter dieser Voraussetzung kann der Patentschutz überhaupt seine spezifischen Wirkung entfalten, nämlich dem Erfinder seinen Lohn sichern, die Erfinderstätigkeit anspornen und die industrielle Anwendung neuer Techniken fördern. Von vornherein keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung wird einer Vereinbarung zugeschrieben, die es dem Lizenznehmer gebietet, keine Unterlizenz zu vergeben, die Marke oder den Namen der Lizenzgebers auf dem Produkt anzubringen. Ausschließliche Rücklizenzen und die Verpflichtung zur Übertragung nicht abtrennbarer Verbesserungen beschränken nicht den Wettbewerb, da der Lizenznehmer nicht abtrennbare Verbesserungen nicht ohne Erlaubnis des Lizenzgebers verwerten darf. Auch Nichtangriffsabreden in Bezug auf Know-how beschränkt nicht den Wettbewerb, weil es vermutlich unmöglich oder zumindest sehr schwierig ist, das einmal preisgegebene lizenzierte Know-how wieder zurückzuerlangen. Der Lizenzgeber darf sich für den Fall des Angriffs ein Kündigungsrecht vorbehalten. Dementsprechend ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, weiter mit einem Lizenznehmer Geschäfte zu tätigen, der den eigentlichen Gegenstand der Lizenzvereinbarung angreift. Dies bedeutet, dass der Lizenznehmer nach der Kündigung die von ihm angefochtene Technologie auf eigene Gefahr nutzt und dass der Lizenznehmer dieselbe Stellung wie Dritte hat.
- 발행기관:
- 한국경영법률학회
- 분류:
- 법학