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학술논문안암법학2010.01 발행KCI 피인용 14

헌법재판소의 헌법불합치결정을 정당화하는 사유

Die die Unvereinbarkeitserklärung des Verfassungsgerichts rechtfertigende Begründung

허완중(고려대학교)

31호, 31~68쪽

초록

Weil die Unvereinbarerklärung außer Anwendung von § 47 Abs. 2 KVerfGG setzt, ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung allemal notwendig, damit das Verfassungsgericht ein vorgelegtes Gesetz mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Die Verantworung dieser Rechtfertigung ist dem Verfassungsgericht anvertraut, das § 47 Abs. 2 KVerfGG bindet (Art. 103 KV, § 4 KVerfGG). In diesem Punkt ist die Auswahl zwischen Verfassungswidrigerklärung und Unvereinbarerklärung nicht die Kompetenz des Verfassungsgerichs, sondern nur das Ergebnis der Verfassungsinter- pretation nach Maßgabe der Verfassungswirklichkeit im Verfassungssystem. Ein sinnvoller Anwendungsbereich der Unvereinbarerklärung besteht in Fällen, in denen die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch Kassation des Gesetzes nicht zugleich den verfassungsmäßigen Zustand herstellt und die Verfassungswidrigerklärung zu einer irreversiblen Rechtslage führt, die der Gesetzgeber rückwirkend nicht seien Vorstellungen anpassen kann. Des Weiteren können nur der gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss und die Verhinderung des Entstehens des Rechrtsvakuums oder der Rechtsverwirrung die Unvereinbarerklärung begründen. Aber können die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und die unentwirrbare Gemengelage untereinander verzahnter, teilweise verfassungswidriger, teilweise verfassung- smäßiger Teile, die sich durch Richterspruch nicht entflechten ließen, die Unvereinbarerklärung nicht begründen.

Abstract

Weil die Unvereinbarerklärung außer Anwendung von § 47 Abs. 2 KVerfGG setzt, ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung allemal notwendig, damit das Verfassungsgericht ein vorgelegtes Gesetz mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Die Verantworung dieser Rechtfertigung ist dem Verfassungsgericht anvertraut, das § 47 Abs. 2 KVerfGG bindet (Art. 103 KV, § 4 KVerfGG). In diesem Punkt ist die Auswahl zwischen Verfassungswidrigerklärung und Unvereinbarerklärung nicht die Kompetenz des Verfassungsgerichs, sondern nur das Ergebnis der Verfassungsinter- pretation nach Maßgabe der Verfassungswirklichkeit im Verfassungssystem. Ein sinnvoller Anwendungsbereich der Unvereinbarerklärung besteht in Fällen, in denen die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch Kassation des Gesetzes nicht zugleich den verfassungsmäßigen Zustand herstellt und die Verfassungswidrigerklärung zu einer irreversiblen Rechtslage führt, die der Gesetzgeber rückwirkend nicht seien Vorstellungen anpassen kann. Des Weiteren können nur der gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss und die Verhinderung des Entstehens des Rechrtsvakuums oder der Rechtsverwirrung die Unvereinbarerklärung begründen. Aber können die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und die unentwirrbare Gemengelage untereinander verzahnter, teilweise verfassungswidriger, teilweise verfassung- smäßiger Teile, die sich durch Richterspruch nicht entflechten ließen, die Unvereinbarerklärung nicht begründen.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..31.201001.31
분류:
법학일반

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