헌법재판소 제4기 재판부 전반기의 헌법불합치결정 주문 사례의 검토
Die Tenorierungsvariante bei den Unvereinbarentscheidungen vom KVG von vierter Amtszeit
남복현(호원대학교)
11권 1호, 27~53쪽
초록
우리 헌법재판소는 최근 들어 헌법불합치결정을 매우 선호하고 있다. 그렇지만, 그 결정의 주문만을 가지고는 그 결정의 취지가 무엇인지를 읽어내기에 아주 어렵고 혼돈스러운 상황에 빠져버리곤 한다. 이는 채택된 결정주문이 그 결정에 있어 제기된 법적 쟁점을 담아내는데 부적절하였기 때문에 초래된 현상이라고 본다. 이 논문에서는 헌법재판소 현재의 재판부인 제4기(2006.9.이래 2009.8.말까지)가 선고한 헌법불합치결정 사례를 결정원인별로 유형화함과 아울러 채택된 결정주문의 적절성에 대해 검토하였다. 이 기간 동안 불합치주문이 채택된 것은 총 21건으로 계속적용의 법적 효과를 지향하는 불합치결정이 15건이었는데 비해, 적용중지 불합치는 4건에 지나지 않았다. 그리고 양자를 모두 채택한 경우는 2건이었다. 계속적용 불합치결정은 제4기 재판부에서도 아주 선호되고 있다. 하지만, 이는 원칙과 예외라는 관계의 시각에서 볼 때 논리가 전도된 것이다. 그리고 하나의 사건에서 구법에 대해서는 적용중지를, 그에 반해 신법에 대해서는 계속적용 불합치로 결정하는 경우가 2건이었는데, 이는 불합치결정시점까지의 시적 공간과 결정시점 이후 개선입법시점까지의 시적 공간에 대해 서로 다른 법적 효과를 의도한 것이다. 하지만, 이 역시 구조적인 문제점을 내포하고 있다. 세부적으로 살펴보면, 부진정 입법부작위의 경우 4건 모두, 평등원칙위반의 경우 6건 중 4건이 계속적용이라는 법적 효과를 지향하고 있는 바, 이는 모두 입법적으로 규율된 부분 그 자체 내지 비교대상집단의 유지와 존속을 목적으로 하기 때문에 드러난 현상인 것이다. 결국 여기서도 심판대상을 정확하게 드러내고, 이에 대해 위헌여부를 판단하며, 그 내용을 적절하게 결정주문에 제시해야 함에도, 그렇게 하지 못하였다는 한계를 보여준 것이다. 이런 점은 합헌과 위헌부분의 구분이 불분명한 경우에도 마찬가지이었다. 그러나 일반적인 경우에 대해 계속적용 불합치결정은 존중할 만하다 하겠다. 결국 제4기 재판부에서 헌법불합치결정을 다수 선고하면서 문제점이 집중적으로 드러난 영역은 부진정 입법부작위에 관한 경우, 평등원칙위반의 경우 및 합헌부분과 위헌부분의 구분이 불분명한 경우이었다. 이들에 관해 헌법재판소가 심판대상을 축소해서 접근하거나 한정적인 주문형식을 그대로 유지하였거나 또는 한정위헌청구를 액면 그대로 수용하였더라면, 부조화현상의 발생은 최소화되었을 것이다.
Abstract
Im Unterschied zu früher hatte das KVG eindeutig den Unvereinbarentscheidungen den Vorzug gegeben. Häufig ist es dennoch dabei die Frage schwer zu beantworten, was eigentlich ihr Entscheidungsinhalt ist, der im allgemeinen einfach bei ihrem Tenor deutig erkannt werden könnte. Das ist zu Recht darauf zurückzuführen, dass sich bei dem gewählten Tenor jeweils die rechtliche Streitpunkten im Verfahren nicht angemessen wiederspiegeln konnte. Bei diesem Aufsatz werden die Tenorierungsvariante von den Unvereinbarentscheidungen des KVG im Zeitraum der vierten Amtszeit (von November 2006 bis zum Ende August 2009) nach dem Typus von den Entscheidungsgründen analysiert, um zu überprüfen, ob die Angemessenheit jedes Tenors nach seinem eigenen Typus festgestellt werden kann. Bei den 21 Fällen in diesem Zeitraum kann man sehen, dass bei nicht mehr als 4 Fällen für mit dem Grundgesetz unvereinbar mit der Anwendungssperre erklärt wurden, während bei noch anderen weiteren 15 Fällen waren im Gegensatz als unvereinbar mit der interimistisch bzw. vorläufig aber noch weiteren Anwendung entschieden. Noch bei den weiteren 2 Fällen wurde die Rechtsfolge mit dem Tendenz zur beiden Richtungen erkannt. Den Unvereinbarentscheidungen mit intermistisch weiteren Anwendung hat das KVG in vierter Amtszeit eindeutig den Vorzug gegeben. Dabei war die richtige Prinzip-Regel-Relation unlogisch und noch umgekehrterweise gestört. Da gaben es sogar 2 Fälle, die so auffallend ist, weil das KVG bei demselben Fall einmal als unvereinbar mit der Anwendungssperre für die Vorschriften des alten Gesetzes und zum anderen Mal als unvereinbar mit der interimistisch weiteren Anwendung für die des neuen Gesetzes entschieden hat, wobei sein Absicht dennoch darin zu finden war, jeweils die Rechtsfolge unterscheidend zu regeln: zwischen dem ersten Zeitraum bis zur Unvereinbarentscheidung und dem zweiten, wo von der Entscheidung bis zur verbessernden Gesetzgebung beträgt. Dazu ist noch tiefgreifend und schwer eine strukturelle Frage zu stellen. Um die Einzelheiten genau unter die Lupe zu bringen, haben erstens alle 4 Fällen des Typus des unwahren gesetzgeberischen Unterlassens von den Unvereinbarentscheidungen und zweitens 4 unter 6 Fällen des Typus des Vertoß gegen das Gleichheitsprinzip es gemeinsam, sich die intermistisch weitere Anwendungen zum Ziel zu stellen. Diese Erscheinungen fuhren darauf zurück, dass ihr Ziel darin liegt, den gesetzgeberisch geregelten Teil selbst oder die zum Vergleich gestellten Gruppe weiter ohne weiteres bewahren zu lassen. Ihre Grenze kann man feststellen, indem die Fehler dabei zu finden ist, dass die Gegenstände des Verfahrens nicht klar gezeigt war, so dass die Verfassungswidrigkeit nicht klar bestätigt war, und so dass sich ihr Tenor diese Erfordernisse nicht gut wiedespiegelte. Gleiches hat auch für den Fall gegolten, wo keine klare Grenze zwischen den Teilen der Verfassungswidrigkeit und den der -mäßigkeit gezogen waren. Aber ist es jedoch positiv anzunehmen, dass die Unvereinbarentscheidungen mit der interimistisch weiteren Anwendungen im allgemeinen gewißermassen eine angemessene Rolle gespielt haben. Schließlich kann man dem KVG von vierter Amtszeit Kritik ausüben, trotz den so vielen Unvereinbarentscheidungen hatte sich es eine Schwäche gezeigt, insbesondere beim Typus des unwahren gesetzgeberischen Unterlassens und des Verstoßens gegen das Gleichheitsprinzip sowie des unklaren Grenzen zwischen Verfassungsmäßigkeit und -widrigkeit. Es könnte auf jeden Fall solche Uneinigkeiten ohne Spur beseitigen oder nur minimal annehmen, wenn es die Gegenstände des Verfahrens auf einen kleineren beeinschränkt haben würde, oder wenn es sich den Tenor auf einschränkder Weise gehalten hätte, oder wenn es dabei ohne weiteres als einschränkend verfassungswidrig entschieden hätte.
- 발행기관:
- 한국비교공법학회
- 분류:
- 법학