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학술논문토지공법연구2010.02 발행KCI 피인용 13

상태책임의 한계에 관한 고찰 - 이른바 연계원칙의 종언(終焉)? -

Eine Studie zum Grenzen der Zustandshaftung - Abschied vom Konnexitätsprinzip ? -

서정범(경찰대학)

48권, 479~496쪽

초록

Die früher ganz h. M. ließ die volle Zustandshaftung ohne Rücksicht darauf eintreten, ob Dritte, höhere Gewalt(Krieg) oder der Zufall den gefährlichen Zustand der Sache verursacht hatten. Aber seit den sog. Trümmergrundstücks-Fälle und im Zusammenhang mit dem Tanklastwagenunfällen wird die Frage einer Begrenzung der Zustandshaftung kontrovers diskutiert. Ⅱ. Die Lehre vom Grenzen der Zustandshaftung 1.Vor allem Friauf spricht sich in solchen Fällen für eine Eingrenzung der Störerqualifikation bei der Zustandshaftung aus: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums fordere zwar, dass der Eigentümer nicht nur die Vorteile einer Sache genießen solle, sondern auch die durch die Sachnutzung verursachten Nachteile selbst zu tragen habe. Diese Verantwortung des Eigentümers sei aber nicht unbegrenzt. Eine in die Risikosphäre der Allgemeinheit fallende Gefahrenlage könne dem Eigentümer nicht angelastet werden. 2.Papier behaupt, dass in derartigen Fallkonstellationen wird die Zustandshaftung des Eigentümers auf die Pflicht, Gefahren abwehrende Maßnahmen zu dulden. Martens spricht, dass in derartigen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Eigentümers bejaht wird, die aus der Zustandshaftung folgende Belastung mit den Kosten der Gefahrenabwehr ist jedoch im Hinblick auf die Eigentümsgewährleistung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 3.Mit dem Beschluß v.16.2.2000 ist das Bundesverfassungsgericht der zuvor überwiegende Auffassung entgegengetreten, wonach die Zustandshaftung dem Grunde nach unbegrenzt bestehe und nur hinsichtlich ihres Umfang beschränktsein könnte. Ⅲ. Schluss Das Problem über das Grenzen der Zustandshaftung könne durch von Griesbeck entwicklteten Lehre, wonach Konnexitätsprinzip aufgehoben werden musse, gelöst werden.

Abstract

Die früher ganz h. M. ließ die volle Zustandshaftung ohne Rücksicht darauf eintreten, ob Dritte, höhere Gewalt(Krieg) oder der Zufall den gefährlichen Zustand der Sache verursacht hatten. Aber seit den sog. Trümmergrundstücks-Fälle und im Zusammenhang mit dem Tanklastwagenunfällen wird die Frage einer Begrenzung der Zustandshaftung kontrovers diskutiert. Ⅱ. Die Lehre vom Grenzen der Zustandshaftung 1.Vor allem Friauf spricht sich in solchen Fällen für eine Eingrenzung der Störerqualifikation bei der Zustandshaftung aus: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums fordere zwar, dass der Eigentümer nicht nur die Vorteile einer Sache genießen solle, sondern auch die durch die Sachnutzung verursachten Nachteile selbst zu tragen habe. Diese Verantwortung des Eigentümers sei aber nicht unbegrenzt. Eine in die Risikosphäre der Allgemeinheit fallende Gefahrenlage könne dem Eigentümer nicht angelastet werden. 2.Papier behaupt, dass in derartigen Fallkonstellationen wird die Zustandshaftung des Eigentümers auf die Pflicht, Gefahren abwehrende Maßnahmen zu dulden. Martens spricht, dass in derartigen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Eigentümers bejaht wird, die aus der Zustandshaftung folgende Belastung mit den Kosten der Gefahrenabwehr ist jedoch im Hinblick auf die Eigentümsgewährleistung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 3.Mit dem Beschluß v.16.2.2000 ist das Bundesverfassungsgericht der zuvor überwiegende Auffassung entgegengetreten, wonach die Zustandshaftung dem Grunde nach unbegrenzt bestehe und nur hinsichtlich ihres Umfang beschränktsein könnte. Ⅲ. Schluss Das Problem über das Grenzen der Zustandshaftung könne durch von Griesbeck entwicklteten Lehre, wonach Konnexitätsprinzip aufgehoben werden musse, gelöst werden.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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