헌법불합치결정의 원인별 유형화에 따른 결정주문의 사례검토
Die Tenorierungsvariante des KVG nach dem Entscheidungstypus in Bezug auf die Gründe bei den Unvereinbarentscheidungen
남복현(호원대학교)
29호, 315~347쪽
초록
Bei diesem Aufsatz werden die Tenorierungsvariante von den Unvereinbarentscheidungen des KVG im Zeitraum der dritten Amtszeit (vom September 2000 bis zum September 2006) nach dem Typus von den Entscheidungsgründen analysiert, um zu überprüfen, ob die Angemessenheit jedes Tenors nach seinem eigenen Typus festgestellt werden kann. Insgesamt 25 Fällen von Unvereinbarentscheidungen in diesem Zeitraum teilten sich in zwei Gruppen: einmal 18 Fällen mit interimistisch weiteren Anwendungen und 7 Fällen mit Anwendungssperre, wobei es sich klar stellte, dass das KVG das alte Gleichgewicht verloren hatte, indem den ersten Gruppen eindeutig der Vorzug gegeben waren. Insoweit stand ihr Prinzip schon im umgekehrten Verhältniss zu ihrer Regel. Diese Verhältnisse führen auf die Behandlungsweise des KVG zurück, die sich klar bei den Unterschieden zwischen Fällen vom Typus des unwahren gesetzgeberischen Unterlassens und denen des Stoßen gegen das Gleichheitsprinzip stellte. Wenn als die Gegenstände des Verfahrens nicht die Vorschriften des Gesetzes sondern den Teil des gesetzgeberischen Unterlassens selbst oder der sich gegeneinander streitenden Gruppen angenommen würden, braucht es noch bei einer Unvereinbarentscheidung nicht so weit und breit mit der interimistisch weiteren Anwendungen ergänzen. Wenn noch im Tenor auf die Gegenstände des Verfahrens ausgleichender Weise für einschränkend oder einschließend unvereinbar erklärt wäre, dann könnte sich die angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen dem Tenor und den rechtlichen Streitpunkten halten und auch das Prinzip der Bestimmtheit bewahren. An dem Typus der unklaren Grenze zwischen Verfassungsmäßigkeit und -widrigkeit paßt gewißermassen dennoch die Unvereinbarentscheidung mit der Anwendungssperre an, im Gegensatz dazu an dem der fehlerhaften Gegesetzgebungsform die ohne die Anwendungssperre bzw. mit der interimistisch weiteren Anwendung. Schließlich kann man das KVG von dritten Amtszeit Kritik ausüben, trotz den so vielen Unvereinbarentscheidungen hatte sich es eine Schwäche gezeigt, insbesondere beim Typus des unwahren gesetzgeberischen Unterlassens und des Verstoßens gegen das Gleichheitsprinzip. Wenn es die Gegenstände des Verfahrens auf einen kleineren beeinschränkt haben würde, oder wenn es sich den Tenor auf einschränkender Weise gehalten hätte, oder wenn es dabei ohne weiteres als einschränkend verfassungswidrig entschieden hätte, dann könnte die Uneinigkeit darin auf jeden Fall beseitigen oder minimal annehmen.
Abstract
Bei diesem Aufsatz werden die Tenorierungsvariante von den Unvereinbarentscheidungen des KVG im Zeitraum der dritten Amtszeit (vom September 2000 bis zum September 2006) nach dem Typus von den Entscheidungsgründen analysiert, um zu überprüfen, ob die Angemessenheit jedes Tenors nach seinem eigenen Typus festgestellt werden kann. Insgesamt 25 Fällen von Unvereinbarentscheidungen in diesem Zeitraum teilten sich in zwei Gruppen: einmal 18 Fällen mit interimistisch weiteren Anwendungen und 7 Fällen mit Anwendungssperre, wobei es sich klar stellte, dass das KVG das alte Gleichgewicht verloren hatte, indem den ersten Gruppen eindeutig der Vorzug gegeben waren. Insoweit stand ihr Prinzip schon im umgekehrten Verhältniss zu ihrer Regel. Diese Verhältnisse führen auf die Behandlungsweise des KVG zurück, die sich klar bei den Unterschieden zwischen Fällen vom Typus des unwahren gesetzgeberischen Unterlassens und denen des Stoßen gegen das Gleichheitsprinzip stellte. Wenn als die Gegenstände des Verfahrens nicht die Vorschriften des Gesetzes sondern den Teil des gesetzgeberischen Unterlassens selbst oder der sich gegeneinander streitenden Gruppen angenommen würden, braucht es noch bei einer Unvereinbarentscheidung nicht so weit und breit mit der interimistisch weiteren Anwendungen ergänzen. Wenn noch im Tenor auf die Gegenstände des Verfahrens ausgleichender Weise für einschränkend oder einschließend unvereinbar erklärt wäre, dann könnte sich die angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen dem Tenor und den rechtlichen Streitpunkten halten und auch das Prinzip der Bestimmtheit bewahren. An dem Typus der unklaren Grenze zwischen Verfassungsmäßigkeit und -widrigkeit paßt gewißermassen dennoch die Unvereinbarentscheidung mit der Anwendungssperre an, im Gegensatz dazu an dem der fehlerhaften Gegesetzgebungsform die ohne die Anwendungssperre bzw. mit der interimistisch weiteren Anwendung. Schließlich kann man das KVG von dritten Amtszeit Kritik ausüben, trotz den so vielen Unvereinbarentscheidungen hatte sich es eine Schwäche gezeigt, insbesondere beim Typus des unwahren gesetzgeberischen Unterlassens und des Verstoßens gegen das Gleichheitsprinzip. Wenn es die Gegenstände des Verfahrens auf einen kleineren beeinschränkt haben würde, oder wenn es sich den Tenor auf einschränkender Weise gehalten hätte, oder wenn es dabei ohne weiteres als einschränkend verfassungswidrig entschieden hätte, dann könnte die Uneinigkeit darin auf jeden Fall beseitigen oder minimal annehmen.
- 발행기관:
- 한양법학회
- 분류:
- 법해석학