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학술논문법학논총2009.02 발행KCI 피인용 4

독일 개정 의장법상 의장보호의 실체적 요건

Die materiellen Schutzvoraussetzungen nach dem deutschen Geschmacksmusterreformgesetz

안경희(국민대학교)

21권 2호, 281~331쪽

초록

독일은 유럽연합 회원국으로서 유럽연합의 디자인 보호 지침을 국 내법으로 전환해야 하는 과제를 수행하기 위하여 2004년 3월 12일 의 “의장법 개정을 위한 법률”에 기하여 1876년 4월 1일부터 시행되 어 왔던 “도안 및 모형의 저작권에 관한 법률”을 전면 개정하였다. 이 개정법에 따르면 도안이 의장으로서 보호를 받으려면 신규성과 독특성이라는 두 개의 요건을 중첩적으로 충족시켜야 한다. 도안의 신규성은 출원일전에 동일한 도안이 공개되지 아니한 경우에 인정 된다. 이 척도는 구법하에서도 의장보호의 요건이었으므로, 종래의 해석이 개정법 하에서도 그대로 적용된다. 그리고 도안의 독특성이 인정되려면 견문이 넓은 이용자에게 야기된 전체적인 인상이 시간 적으로 일정한 기준일전에 공개된 다른 도안이 이들 이용자에게서 야기하는 전체적인 인상과 구별되어야 한다. 이 독특성이라는 척도 는 구법상 독창성을 대체하는 것으로써, 단순히 독창성에서 독특성 으로 법률용어를 순화한 것이 아니라 새로운 기준을 제시한 것이다. 따라서 향후 판례가 출원도안과 선행도안 사이에 어느 정도의 상이 함이 있을 때 도안의 독특성을 인정하는가에 주목할 필요가 있다.

Abstract

Am 1. Juni 2004 trat das deutsche Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft. Das neue Gesetz setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um. Nach diesem Gesetz erfordert der Schutz als Geschmacksmuster das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart des Geschmackmusters(§ 2 GeschmMG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als neu gilt ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster im Sinne von § 5 GeschmMG offenbart wurde. Muster sind dann identisch, wenn ihre Merkmale nur in unwesentlich Einzelheiten unterscheiden. Ein Muster ist also dann neu, wenn vor einem bestimmten Stichtag kein unwesentlich unterschiedliches Muster offenbart wurde. Die Eigenart des Musters bestimmt sich nach § 2 Abs. 3 GeschmMG. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 GeschmMG hat ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, vor dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, welches zeitlich vor einem bestimmten Stichtag offenbart worden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 GeschmMG soll bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt werden. Die Grundlage für den Schutz der Erscheinungsform von Teilen eines Erzeugnisses findet sich in der Definition des Musters gemäß § 1 Nr. 1 GeschmMG. Danach ist ein Muster auch die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses. § 4 GeschmMG enthält im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen der Eigenart und der Meuheit für Bauelemente vom komplexen Erzeugnissen eine besondere Regel: Ein Muster, dass bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei diesen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und dieses sichtbare Merkmal des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Auch wenn ein Muster die materiellen Voraussetzungen erfüllt, kann sein Schutz als Geschmacksmuster beschränkt oder ausgeschlossen sein, weil gesetzliche Schutzausschließungsgründe eingreifen. Während § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GeschmMG formbezogene Schutzausschließungsgründe enthalten, sind in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GeschmMG Schutzausschließungsgründe aufgeführt, die ihr Rechtfertigung im öffentlichen Interesse haben. Der Katalog der in § 3 GeschmMG enthaltenen Schutzausschließungsgründe ist abschließend. Insbesondere gibt es im Geschmacksmusterrecht kein Freihaltebedürfnis, dass der Eintragung eines Musters entgegengehalten werden könnte. Nur die Ausschließungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GeschmMG werden im Anmeldeverfahren vom DPMA von Amts wegen geprüft.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.17251/legal.2009.21.2.281
분류:
기타법학

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