釋明權의 沿革과 그 行使의 程度 - 本人訴訟과 辯護士代理訴訟을 中心으로 -
Die Entstehungsgeschichte der Aufklärungspflicht und richterliche Aktivität im Anwaltsprozess
김영
21권 1호, 121~151쪽
초록
當事者가 辯護士에 의해 대리되고 있느냐 아니냐는 法官의 釋明權 의 행사에 根本的인 差異를 형성하지는 않는다. 왜냐하면 결국 釋 明義務에 관한 민사소송법의 규정은 오늘날 辯護士訴訟뿐만 아니라 當事者訴訟에서도 마찬가지로 동일한 의미를 지니면서 적용되기 때 문이다. 法官이 어떤 當事者에게 질문이나 시사를 해야 하느냐는 具 體的인 訴訟狀況으로부터 나온다. 어떤 진술이나 신청들에서 불명확 성, 불완전성, 모순 기타 등등이 발생하는지가 결정적이고, 물론 이 것은 소송이 진행하는 동안에 바뀔 수 있는바, 한번은 이쪽, 한번은 저쪽이 법률적 해명을 위해 노력해야 하는 당사자가 될 수 있는 것 이다. 앞서 釋明權의 沿革에서 살펴보았듯이, 獨逸의 경우 立法者는 ZPO §139Ⅰ가 그 위치상 一般訴訟節次 規定에 속하고 辯護士訴訟에서도 역시 타당하도록 규정하였다. 왜냐하면 1924년 독일 민사소송법이 개정될 당시 §139Ⅰ은 그 동안 간이법원법관의 책임으로 인정되었 던 석명의무들을 받아들였기 때문이다. 그 의무는 바로 사실에 부합 한 신청들을 시사하고 사실관계와 소송관계를 당사자들과 논의하는 것이었다. 모든 형태의 민사소송을 위하여 타당한 포괄적인 시사의 무의 도입과 함께 개정입법을 통해 간이법원의 특별소송절차를 위 한 특별규정으로서 그때까지 적용되던 §502 ZPO는 삭제되었다. 이런 연혁적인 이유와 석명의 본질상 法官은 辯護士가 대리하고 있는 當事者의 경우 그 소송에서의 주장이 논리적이지 않고 그래서 타당하지 않더라도 이에 대해 示唆할 의무를 지지는 않는다는 일반 적인 주장은 옳지 않은 것이다. 釋明權의 本質을 소송관계가 불명료한 경우에 이를 밝히는 것으로 파악하는 이상, 辯護士訴訟과 本人訴 訟 사이에 차이를 두어야 할 根本的인 理由는 없는 것이다.
Abstract
An welchen Partei sich der Richter mit Fragen oder Hinweisen zu wenden hat, ergibt sich aus der konkreten Prozeßsituation. Entscheidend ist, in wessen Vortrag oder Anträgen Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüche usw. jeweils auftreten, und natürlich kann dies während des Prozeßverlaufs wechseln, so daß einmal diese, einmal jene Seite als Adressat richterlicher Aufklärungsbemühungen in Betracht kommen. Ob die Partei anwaltlich vetreten ist oder nicht, macht keinen prinzipiellen Unterchied aus, denn schließlich gilt die gesetzlche Vorschrift heute mit demselben Wortlaut sowohl für den Anwalts-als auch für den Parteiprozeß. §139Ⅰ ZPO zählt der Stellung nach zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften, gilt also auch in den Anwaltsprossen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber gerade angestrebt. Denn die Novelle 1924 nahm in die Neufassung des §139Ⅰ die bisher nur dem Amtsrichter obliegenden Pflichten auf, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörten. Mit der Einführung einer für alle Zivilprozesse geltenden umfassenden Hinweispflicht wurde derbisherige §502 ZPO als Sonderregelung für die Amtsgerichtsverfahren gestrichen. Ziel der Fragen is es, den Inhalt des Parteivorbringens und das von den Parteien verfolgte Prozßziel klarzustellen. Es soll erreicht werden, daß sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig und vollständig erklären, ungenügende Angaben ergänzen, Beweismittel bezeichnen und sachdienliche Anträge stellen, sodaß der Rechtsstreit sachgerecht erledigt werden kann. Diese Pflicht besteht gleichermaßen im Partei- und Anwaltsprozess, wenn eine Partei einen Gesichtspunkt oder eine Handlungsmöglichket objektiv erkennbar übersehen hat oder ergänzender Vortrag erst aufgrund der Bewertung des Sachvortrags durch das Gericht erforderlich wird.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 기타법학