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학술논문법학논총2008.08 발행

Die zivilrechtliche Störerhaftung des Internetanschlussinhabers bei der Nutzung von Internettauschbörsen in der deutschen Rechtsprechung (Stand 01.07.2008)

Die zivilrechtliche Störerhaftung des Internetanschlussinhabers bei der Nutzung von Internettauschbörsen in der deutschen Rechtsprechung (Stand 01.07.2008)

Kim, Michael C.

21권 1호, 197~225쪽

초록

Dieser Aufsatz gibt einen kurzen Überblick über die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen in der Bundesrepublik Deutschland. In diesen Internet-Tauschbörsen, die jedem zugänglich sind, tauschen deren Nutzer Millionen von Daten wie z.B. Musikstücke ohne die entsprechende Erlaubnis der Rechteinhaber sowie ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Das Herunterladen wie auch das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland durch das deutsche Urhebergesetz (UrhG) verboten. Die betroffenen Rechteinhaber lassen nunmehr die in diesen Internet-Tauschbörsen begangenen Rechtsverletzungen dokumentieren und versuchen den jeweiligen Nutzer der Tauschbörse über dessen IP-Adresse zu identifizieren. Die sogenannte “dynamische IP-Adresse” wird jedem Internet- Nutzer bei jeder Einwahl ins Internet neu zugeteilt und ist während der Kommunikation auch für Dritte sichtbar. Wenn eine Identifikation des zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzungen hintereiner bestimmten IP-Adresse stehenden Internetanschlussinhabers erfolgt ist, wird dieser, sollte der Täter oder Teilnehmer nicht bekannt sein, auf Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen in Anspruch genommen. Die Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss in Internet-Tauschbörsen begangen werden, wird von der Rechtsprechung im Wege der sogenannten “Störerhaftung” begründet. Störer ist derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich sowie adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit besaß, die Rechtsverletzung zu verhindern und ihm zumutbar war, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Störer unter Androhung von Ordnungsmittel zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung verpflichtet. Die herrschende Rechtsprechung geht dabei von einer Störerhaftung des Internetanschlussinhabers aus, wenn unbekannte Dritte, auch aufgrund eines ungeschützten WLAN-Anschlusses, über den betreffenden Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen haben. Die Haftung des Internetanschlussinhabers für die Internet-Rechtsverletzungen, die von den eigenen Familienangehörigen begangen wurden, ist umstritten. Die überwiegende Meinung bejaht dabei eine Haftung mit dem Hinweis auf die in diesem Internet-Tauschbörsen massenhaft vorkommenden Rechtsverletzungen, deren allgemeine Bekanntheit und das Vorliegen von Verhinderungsmöglichkeiten. Derzeit gibt es jedoch keinehöchstinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Verfasser kommt zum Fazit, dass die Störerhaftung des Internetanschlussinhabers notwendig bleibt, um zu verhindern, dass rechtsfreie Räume im Internet geschaffen werden und die Rechteinhaber bei massiven Rechtsverletzungen im Internet schutzlos gestellt werden.

Abstract

Dieser Aufsatz gibt einen kurzen Überblick über die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen in der Bundesrepublik Deutschland. In diesen Internet-Tauschbörsen, die jedem zugänglich sind, tauschen deren Nutzer Millionen von Daten wie z.B. Musikstücke ohne die entsprechende Erlaubnis der Rechteinhaber sowie ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Das Herunterladen wie auch das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland durch das deutsche Urhebergesetz (UrhG) verboten. Die betroffenen Rechteinhaber lassen nunmehr die in diesen Internet-Tauschbörsen begangenen Rechtsverletzungen dokumentieren und versuchen den jeweiligen Nutzer der Tauschbörse über dessen IP-Adresse zu identifizieren. Die sogenannte “dynamische IP-Adresse” wird jedem Internet- Nutzer bei jeder Einwahl ins Internet neu zugeteilt und ist während der Kommunikation auch für Dritte sichtbar. Wenn eine Identifikation des zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzungen hintereiner bestimmten IP-Adresse stehenden Internetanschlussinhabers erfolgt ist, wird dieser, sollte der Täter oder Teilnehmer nicht bekannt sein, auf Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen in Anspruch genommen. Die Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss in Internet-Tauschbörsen begangen werden, wird von der Rechtsprechung im Wege der sogenannten “Störerhaftung” begründet. Störer ist derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich sowie adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit besaß, die Rechtsverletzung zu verhindern und ihm zumutbar war, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu ergreifen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Störer unter Androhung von Ordnungsmittel zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung verpflichtet. Die herrschende Rechtsprechung geht dabei von einer Störerhaftung des Internetanschlussinhabers aus, wenn unbekannte Dritte, auch aufgrund eines ungeschützten WLAN-Anschlusses, über den betreffenden Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen haben. Die Haftung des Internetanschlussinhabers für die Internet-Rechtsverletzungen, die von den eigenen Familienangehörigen begangen wurden, ist umstritten. Die überwiegende Meinung bejaht dabei eine Haftung mit dem Hinweis auf die in diesem Internet-Tauschbörsen massenhaft vorkommenden Rechtsverletzungen, deren allgemeine Bekanntheit und das Vorliegen von Verhinderungsmöglichkeiten. Derzeit gibt es jedoch keinehöchstinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Verfasser kommt zum Fazit, dass die Störerhaftung des Internetanschlussinhabers notwendig bleibt, um zu verhindern, dass rechtsfreie Räume im Internet geschaffen werden und die Rechteinhaber bei massiven Rechtsverletzungen im Internet schutzlos gestellt werden.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.17251/legal.2008.21.1.197
분류:
기타법학

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