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학술논문중앙법학2010.03 발행KCI 피인용 2

노동위원회 구제신청기간의 기산점

Der Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist für die Einlegung von Rechtsbehelfen bei der Arbeitskommission

유성재(중앙대학교)

12권 1호, 333~361쪽

초록

Trifft ein Arbeitgeber ohne sachlichen Grund eine Disziplinarmaßnahme, die gegen § 23 Abs. 1 des Arbeitsstandardsgesetzes (ASG) verstößt, kann der Arbeitnehmer bei der Arbeitskommission einen Rechtsbehelf beantragen (§ 28 Abs. 1 ASG). Rechtsbehelfe gegen unzulässige Disziplinarmaßnahmen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden (§ 28 Abs. 2 ASG). Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids über die Disziplinarmaßnahme. Dabei ergibt sich die Frage, ob die Frist für die Einlegung der Rechtsbehelfe bei der Arbeitskommission ab Zugang des Bescheids über die ursprünglich festgelegte Disziplinarmaßname beginnt, auch wenn ein Arbeitnehmer eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung oder dem Tarifvertrag beantragt. Die Rechtsprechung folgt der Auffassung, dass die Ausschlussfrist ab Zugang des Bescheids über die ursprünglich festgelegte Disziplinarmaßnahme beginnt. Also ändert die Wiederaufnahme des Verfahrens nichts am Beginn der Laufzeit der Dreimonatsfrist ab Zugang des Bescheids über die ursprünglich festgelegte Disziplinarmaßnahme. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht Teil des Disziplinarverfahrens, sondern Teil des Rechtsschutzverfahrens ist. Eine solche Auffassung seitens der Rechtsprechung ist jedoch nicht konsequent, denn in anderen Urteilen werden Disziplinarmaßnahmen für nichtig erklärt, die gegen die Regelungen der betrieblichen Arbeitsordnung oder des Tarifvertrags über Wiederaufnahmeverfahren verstoßen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Wiederaufnahmeverfahren Teil des Disziplinarverfahrens ist. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die Ausschlussfrist für die Einlegung der Rechtsbehelfe bei der Arbeitskommission ab Zugang des Bescheids über das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens beginnen sollte, wenn ein Arbeitnehmer eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung oder dem Tarifvertrag beantragt. Diese Auffassung begründet sich darin, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens erst mit Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens endgültig festgestellt werden kann und die Ausschlussfrist ab Zugang des Bescheids über die unabänderlichen Sanktionen seitens des Arbeitgebers beginnen sollte.

Abstract

Trifft ein Arbeitgeber ohne sachlichen Grund eine Disziplinarmaßnahme, die gegen § 23 Abs. 1 des Arbeitsstandardsgesetzes (ASG) verstößt, kann der Arbeitnehmer bei der Arbeitskommission einen Rechtsbehelf beantragen (§ 28 Abs. 1 ASG). Rechtsbehelfe gegen unzulässige Disziplinarmaßnahmen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden (§ 28 Abs. 2 ASG). Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids über die Disziplinarmaßnahme. Dabei ergibt sich die Frage, ob die Frist für die Einlegung der Rechtsbehelfe bei der Arbeitskommission ab Zugang des Bescheids über die ursprünglich festgelegte Disziplinarmaßname beginnt, auch wenn ein Arbeitnehmer eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung oder dem Tarifvertrag beantragt. Die Rechtsprechung folgt der Auffassung, dass die Ausschlussfrist ab Zugang des Bescheids über die ursprünglich festgelegte Disziplinarmaßnahme beginnt. Also ändert die Wiederaufnahme des Verfahrens nichts am Beginn der Laufzeit der Dreimonatsfrist ab Zugang des Bescheids über die ursprünglich festgelegte Disziplinarmaßnahme. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht Teil des Disziplinarverfahrens, sondern Teil des Rechtsschutzverfahrens ist. Eine solche Auffassung seitens der Rechtsprechung ist jedoch nicht konsequent, denn in anderen Urteilen werden Disziplinarmaßnahmen für nichtig erklärt, die gegen die Regelungen der betrieblichen Arbeitsordnung oder des Tarifvertrags über Wiederaufnahmeverfahren verstoßen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Wiederaufnahmeverfahren Teil des Disziplinarverfahrens ist. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die Ausschlussfrist für die Einlegung der Rechtsbehelfe bei der Arbeitskommission ab Zugang des Bescheids über das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens beginnen sollte, wenn ein Arbeitnehmer eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung oder dem Tarifvertrag beantragt. Diese Auffassung begründet sich darin, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens erst mit Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens endgültig festgestellt werden kann und die Ausschlussfrist ab Zugang des Bescheids über die unabänderlichen Sanktionen seitens des Arbeitgebers beginnen sollte.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2010.12.1.333
분류:
법학

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