독일의 보험지주회사에 대한 법적 규제
Kontrolle und Überwachung über die Versicherung-Holdinggesellschaften in der Versicherungsaufsichtsgesetz in Deutschland
유주선(강남대학교)
24권 1호, 151~171쪽
초록
Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. 12. 2005 hat der Gesetzgeber die mittlerweile permanente Reform des Versicherungsaufsichtsrechts fortgesetzt und die gesetzlichjen Vorschriften erneut in mehrfacher Hinsicht signifikant verändert. Aus Sicht des Gesetzgebers hat die Kapitalmarktkrise Lücken und Schwäche des vorhandenen Regulierungsinstrumentariums offenbart. Diese supervisory gaps betreffend vir allem den Umfang der staatlichen Aufsicht über die Rückversicherung und die Versicherungs-Holdingsgesellschaften sowie den Schutz der Versicherten bei Unternehmensrisiken. Mit der VAG-Novelle 2004 wird in § 1 b VAG eine unmittelbare Beaufsichtigung der Versicherungs-Holdinggesellschaften durch die BaFin eingeführt. Die Einführung der direkten staatlichen Holdiungaufsicht im VersicherungssektorverfolgtdenZweck,eineUmgehungdere VersicherungsaufsichtmittelsAusnutzunggesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern. § 1 b Abs. 1. S. VAG definiert dienuneaufsichtigtenVersicherungs-Holdinggesellschaftenwiefolgt: Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb oder das Halten von Beteiligung an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Vor der Änderung von 2004 verfügte zwar die Aufsichtsbehörde nur über einzelnen,meitsnurmittelbareBefugnissegegenüberVersicherungs -Holdinggesellschaften. Nach der künftigen Aufsichtsumfang greifen nun für Versicherungs-Holdinggesellschaften eine Reihe von Sonderregelungen ein, die gem. § 1b Abs. 2 VAG durch bereits bestehende Vorschriften des VAG ergänzt werden, die entsprechend gelten sollen. Dadurch wird der Umgang mit der neuen Holdingaufsicht in der Praxis erschwert. Denn die künftig eben nur entsprechend anwendbaren Vorschriften des VAG wurden speziell für Versicherungs-Unternehmen konzipiert. Im Jahr 2004. 22. 07. wurde das Gesetz über Finanzholding-Gesellschaften in Korea geändert. Damit gibt es Möglichkeit, die Versicherungsholding -Gesellschaft einfacher als vorheriges Gesetze über Finanzholding -Gesellschaften gegründet und umgesetzt werden zu können. Während in Deutschland die Versicherungsholding-Gesellschaft im Versicherungsaufsichtgeset normiert wird, wird diese Gesellschaft noch nicht normiert. Die Betrachtung über das deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz kann dem koreanische Gesetzgeber einige wichtige Punkte anbieten.
Abstract
Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. 12. 2005 hat der Gesetzgeber die mittlerweile permanente Reform des Versicherungsaufsichtsrechts fortgesetzt und die gesetzlichjen Vorschriften erneut in mehrfacher Hinsicht signifikant verändert. Aus Sicht des Gesetzgebers hat die Kapitalmarktkrise Lücken und Schwäche des vorhandenen Regulierungsinstrumentariums offenbart. Diese supervisory gaps betreffend vir allem den Umfang der staatlichen Aufsicht über die Rückversicherung und die Versicherungs-Holdingsgesellschaften sowie den Schutz der Versicherten bei Unternehmensrisiken. Mit der VAG-Novelle 2004 wird in § 1 b VAG eine unmittelbare Beaufsichtigung der Versicherungs-Holdinggesellschaften durch die BaFin eingeführt. Die Einführung der direkten staatlichen Holdiungaufsicht im VersicherungssektorverfolgtdenZweck,eineUmgehungdere VersicherungsaufsichtmittelsAusnutzunggesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern. § 1 b Abs. 1. S. VAG definiert dienuneaufsichtigtenVersicherungs-Holdinggesellschaftenwiefolgt: Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb oder das Halten von Beteiligung an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Vor der Änderung von 2004 verfügte zwar die Aufsichtsbehörde nur über einzelnen,meitsnurmittelbareBefugnissegegenüberVersicherungs -Holdinggesellschaften. Nach der künftigen Aufsichtsumfang greifen nun für Versicherungs-Holdinggesellschaften eine Reihe von Sonderregelungen ein, die gem. § 1b Abs. 2 VAG durch bereits bestehende Vorschriften des VAG ergänzt werden, die entsprechend gelten sollen. Dadurch wird der Umgang mit der neuen Holdingaufsicht in der Praxis erschwert. Denn die künftig eben nur entsprechend anwendbaren Vorschriften des VAG wurden speziell für Versicherungs-Unternehmen konzipiert. Im Jahr 2004. 22. 07. wurde das Gesetz über Finanzholding-Gesellschaften in Korea geändert. Damit gibt es Möglichkeit, die Versicherungsholding -Gesellschaft einfacher als vorheriges Gesetze über Finanzholding -Gesellschaften gegründet und umgesetzt werden zu können. Während in Deutschland die Versicherungsholding-Gesellschaft im Versicherungsaufsichtgeset normiert wird, wird diese Gesellschaft noch nicht normiert. Die Betrachtung über das deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz kann dem koreanische Gesetzgeber einige wichtige Punkte anbieten.
- 발행기관:
- 한국기업법학회
- 분류:
- 법학