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학술논문기업법연구2010.03 발행KCI 피인용 4

유럽주식회사의 설립과 경영체계- EU령의 독일 주식법과의 접목을 중심으로 -

Die Gründung einer SE und das Leitungssystem

권영애(세명대학교)

24권 1호, 221~243쪽

초록

Die Einführung der Societas Europaea(SE) beruht auf einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Ergänzend gilt die Richtlinie zu den Aspekten der Arbeitnehmerbeteiligung. Der europäische Rechtstext regelt vor allem die Gründung der SE und verschafft ihr darüber hinaus die Möglichkeit der Sitzverlegung über die Grenze. Außerdem erlaubt Art.38 der SE-Verordnung die Wahl zwischen dem dualistischen Modell(Aufsichts- und Leitungsorgan) und dem Monistischen Modell(Verwaltungsorgan) der Unternehmensleitung. Die Entscheidung fällt in der Satzung der Gesellschaft. Der Numerus Clausus der Gründungsformen und Mehrstaatlichkeitserfordernis in Art.2 SE-VO steht der Aufspaltung einer bestehenden SE in zwei neue Europäische Aktiengesellschaften nach nationalen Recht entgegen. Insbesondere sind das Leitungssystem und Konzern im deutschen Aktiengesetz. In den deutschen Aktiengsellachaften gibt es der Aufsichtsrat, in dem Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter zusammensetzen. Wenn eine SE ein monistischen Leitungssystem wählt, dort funktioniert kein Mitbestimmungsgesetz. Noch ein Problem ist Konzern. Eine Europäische Aktiengesellschaft kann ohne rechtliche Einschränkungen als Konzern fungieren. Wenn die SE in Abhängigkeit zu einem herrschenden Unternehmen stehen soll; dann ist ihr der Abschluss eines Beherrschungs-, Gewinnabführungs-oder Organschaftsvertrags verwehrt. Ebenso wenig darf sich das SE-Leitungsorgan, dürfen sich die SE- Geschäftsführer auf Veranlassungen es herrschenden Unternehmens zum Nachteil der abhängigen SE einlassen oder mit diesem Effekt sonstwie im Interesse des Konzerns oder in dem anderer Konzerngesellschaften handeln. Die deutschen Konzernregelungen existen mit dem Zweck des Gläubiger- und Minderheitenschutzes. Mit der Rücksicht der solchen Schutzgewähr gibt es für die Tochter-SE nichts. Allerdings ist es ein groß Geschichte, eine Möglichkeit die grenzübergehende Gesellschaft zu bilden. Es ist auch interessant, internatione nachherige Harmonisierung zu durchsehen.

Abstract

Die Einführung der Societas Europaea(SE) beruht auf einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Ergänzend gilt die Richtlinie zu den Aspekten der Arbeitnehmerbeteiligung. Der europäische Rechtstext regelt vor allem die Gründung der SE und verschafft ihr darüber hinaus die Möglichkeit der Sitzverlegung über die Grenze. Außerdem erlaubt Art.38 der SE-Verordnung die Wahl zwischen dem dualistischen Modell(Aufsichts- und Leitungsorgan) und dem Monistischen Modell(Verwaltungsorgan) der Unternehmensleitung. Die Entscheidung fällt in der Satzung der Gesellschaft. Der Numerus Clausus der Gründungsformen und Mehrstaatlichkeitserfordernis in Art.2 SE-VO steht der Aufspaltung einer bestehenden SE in zwei neue Europäische Aktiengesellschaften nach nationalen Recht entgegen. Insbesondere sind das Leitungssystem und Konzern im deutschen Aktiengesetz. In den deutschen Aktiengsellachaften gibt es der Aufsichtsrat, in dem Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter zusammensetzen. Wenn eine SE ein monistischen Leitungssystem wählt, dort funktioniert kein Mitbestimmungsgesetz. Noch ein Problem ist Konzern. Eine Europäische Aktiengesellschaft kann ohne rechtliche Einschränkungen als Konzern fungieren. Wenn die SE in Abhängigkeit zu einem herrschenden Unternehmen stehen soll; dann ist ihr der Abschluss eines Beherrschungs-, Gewinnabführungs-oder Organschaftsvertrags verwehrt. Ebenso wenig darf sich das SE-Leitungsorgan, dürfen sich die SE- Geschäftsführer auf Veranlassungen es herrschenden Unternehmens zum Nachteil der abhängigen SE einlassen oder mit diesem Effekt sonstwie im Interesse des Konzerns oder in dem anderer Konzerngesellschaften handeln. Die deutschen Konzernregelungen existen mit dem Zweck des Gläubiger- und Minderheitenschutzes. Mit der Rücksicht der solchen Schutzgewähr gibt es für die Tochter-SE nichts. Allerdings ist es ein groß Geschichte, eine Möglichkeit die grenzübergehende Gesellschaft zu bilden. Es ist auch interessant, internatione nachherige Harmonisierung zu durchsehen.

발행기관:
한국기업법학회
분류:
법학

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