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학술논문민사법학2010.03 발행KCI 피인용 25

'부진정 연대채무' 이론 비판

Kritik an der Theorie der “unechten Gesamtschuld”

박영규(서울시립대학교)

48호, 283~309쪽

초록

Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch (KBGB) regelt in §§ 413-427 das Gesamtschuldverhältnis. Die Gesamtschuld ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: (i) jeder der Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, (ii) der Gläubiger kann aber nur einmal fordern (§413 KBGB). Nach der kor. h. L. (also auch der Rechtsprechung) setze die Gesamtschuld eine Zweckgemeinschaft unter mehreren Schuldnern voraus. Wenn eine Sache des Hinterlegers durch das Zusammenwirken der fahrlässigen Handlung des Verwahrers und die eines Dritten zerstört wird, fehle diese Zweckgemeinschaft. So bestehe in solchen Fällen keine Gesamtschuld, sondern eine ‘unechte Gesamtschuld’, auf die §§ 416-422, 426 grundsätzlich keine Anwendung finde. Die h. L. will auch in Fällen des § 760 KBGB (Mittäterschaft, Alternativtäterschaft, Anstifter und Gehilfen) ‘unechte Gesamtschuld’ bestehen sehen. Nach der kor. h. L. sei eine unechte Gesamtschuldner (= A) z. B. auch dann in vollen Umfang zur Leistung verpflichtet, wenn andere unechte Gesamtschudner (́́= B) vom Gläubiger freigestellt ist. Bei eienr normalen Gesamtschuld könnte der Gläiubiger nun vom A nur dessen Anteil verlanen, weil der Erlass des B im Umfang dessen Anteils auch auf A wirkt (§419 KBGB). Dann besteht zwischen A und B kein Ausgleichsverhältnis. Nach der kor. h. L. könne A jedoch nach Erfülling vom B Ausgleich verlangen. Dies läßt sich aber kaum rechtfertigen, weil kein trifter Grund zu finden ist, warum der freiwillige Erlass des Gläubigers keine nachteilige Wirkung auf seine Rechtsposition haben soll. In diesem Aufsatz ist die Theorie der unechten Gesamtschuld generell kritisch überprüft. Wir kommen zum Ergebnis, dass die Theorie der unechten Gesamtschuld keine gesetzliche Stütze hat und ebensowenig sachgerecht ist. Die Fälle, die h. L. unter dem Begriff der unechten Gesamtschuld subsumieren will, können vielmehr mit den Bestimmungen der §§413 ff. KBGB vernünftiger geregelt werden.

Abstract

Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch (KBGB) regelt in §§ 413-427 das Gesamtschuldverhältnis. Die Gesamtschuld ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: (i) jeder der Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, (ii) der Gläubiger kann aber nur einmal fordern (§413 KBGB). Nach der kor. h. L. (also auch der Rechtsprechung) setze die Gesamtschuld eine Zweckgemeinschaft unter mehreren Schuldnern voraus. Wenn eine Sache des Hinterlegers durch das Zusammenwirken der fahrlässigen Handlung des Verwahrers und die eines Dritten zerstört wird, fehle diese Zweckgemeinschaft. So bestehe in solchen Fällen keine Gesamtschuld, sondern eine ‘unechte Gesamtschuld’, auf die §§ 416-422, 426 grundsätzlich keine Anwendung finde. Die h. L. will auch in Fällen des § 760 KBGB (Mittäterschaft, Alternativtäterschaft, Anstifter und Gehilfen) ‘unechte Gesamtschuld’ bestehen sehen. Nach der kor. h. L. sei eine unechte Gesamtschuldner (= A) z. B. auch dann in vollen Umfang zur Leistung verpflichtet, wenn andere unechte Gesamtschudner (́́= B) vom Gläubiger freigestellt ist. Bei eienr normalen Gesamtschuld könnte der Gläiubiger nun vom A nur dessen Anteil verlanen, weil der Erlass des B im Umfang dessen Anteils auch auf A wirkt (§419 KBGB). Dann besteht zwischen A und B kein Ausgleichsverhältnis. Nach der kor. h. L. könne A jedoch nach Erfülling vom B Ausgleich verlangen. Dies läßt sich aber kaum rechtfertigen, weil kein trifter Grund zu finden ist, warum der freiwillige Erlass des Gläubigers keine nachteilige Wirkung auf seine Rechtsposition haben soll. In diesem Aufsatz ist die Theorie der unechten Gesamtschuld generell kritisch überprüft. Wir kommen zum Ergebnis, dass die Theorie der unechten Gesamtschuld keine gesetzliche Stütze hat und ebensowenig sachgerecht ist. Die Fälle, die h. L. unter dem Begriff der unechten Gesamtschuld subsumieren will, können vielmehr mit den Bestimmungen der §§413 ff. KBGB vernünftiger geregelt werden.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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