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학술논문고려법학2010.03 발행KCI 피인용 14

부당사무관리개념의 도입을 전제로 한 사무관리법의 새로운 체계구성 - 반의사사무관리와 불이익사무관리를 구분할 필요성에 관하여 -

Eine neue Eingrenzung der Geschäftsführung ohne Auftrag

백경일(숙명여자대학교)

56호, 181~220쪽

초록

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen dient, die dadurch entstehen, dass eine Person ("Geschäftsführer")eine Tätigkeit für einen anderen ("Geschäftsherrn") übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein. Der Grundtatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus,dass jemand ein fremdes Geschäft im Interesse und entsprechend dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn zu besorgen übernimmt. Als berechtigte oder gerechtfertigte Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnet man also die interessen- und willensgemäße Geschäftsbesorgung, die das besondere, dem Auftragsrecht nachgebildete Schuldverhältnis der §§ 734 ff. KBGB entstehen lässt, während bei Fehlen dieser Voraussetzungen "kein besonderes Schuldverhältnis zwischen den Parteien" die Folge ist. Umstritten ist aber die Frage nach dem Verhältnis der beiden Merkmale Interesse und Wille. Praktisch nicht anwendbar sind einige Vorschriften, wenn Übernahme der Geschäftsführung zwar willensgemäß, aber interessenwidrig,aber anwendbar, wenn Übernahme zwar interessen-, aber nicht willensgemäß ist. Zwar ist es deutlich, dass eine geschlossene und überzeugende Begründung und Abgrenzung des Anwendungsfeldes der "Geschäftsführung ohne Auftrag" große Schwierigkeiten macht. Jedoch hilft uns dabei die Differenzierung sowohl zwischen berechtigter und unberechtigter, als auch zwischen interessenwidriger und willenswidriger Geschäftsführung, die innere Struktur der Geschäftsführung ohne Auftrag deutlicher zu erfassen.

Abstract

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen dient, die dadurch entstehen, dass eine Person ("Geschäftsführer")eine Tätigkeit für einen anderen ("Geschäftsherrn") übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein. Der Grundtatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus,dass jemand ein fremdes Geschäft im Interesse und entsprechend dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn zu besorgen übernimmt. Als berechtigte oder gerechtfertigte Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnet man also die interessen- und willensgemäße Geschäftsbesorgung, die das besondere, dem Auftragsrecht nachgebildete Schuldverhältnis der §§ 734 ff. KBGB entstehen lässt, während bei Fehlen dieser Voraussetzungen "kein besonderes Schuldverhältnis zwischen den Parteien" die Folge ist. Umstritten ist aber die Frage nach dem Verhältnis der beiden Merkmale Interesse und Wille. Praktisch nicht anwendbar sind einige Vorschriften, wenn Übernahme der Geschäftsführung zwar willensgemäß, aber interessenwidrig,aber anwendbar, wenn Übernahme zwar interessen-, aber nicht willensgemäß ist. Zwar ist es deutlich, dass eine geschlossene und überzeugende Begründung und Abgrenzung des Anwendungsfeldes der "Geschäftsführung ohne Auftrag" große Schwierigkeiten macht. Jedoch hilft uns dabei die Differenzierung sowohl zwischen berechtigter und unberechtigter, als auch zwischen interessenwidriger und willenswidriger Geschäftsführung, die innere Struktur der Geschäftsführung ohne Auftrag deutlicher zu erfassen.

발행기관:
법학연구원
분류:
법학

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