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학술논문민사소송2010.05 발행KCI 피인용 1

정기금변경판결과 후유장애에 관한 연구

Die Abänderungsklageerhebung zu den wiederkehrenden Leistungen für die nachträglichen Behinderten

남동현(선문대학교)

14권 1호, 185~217쪽

초록

Die Anwendungsbereich des §323 gehört zu allen Verurteilungen zu künftig wiederkehrenden Leistungen, auch Anerkenntnis-, Versäumnis-und Abänderungsurteile. Anhand von §1040 sind selbst entsprechende Schiedssprüche erfaßt. Auch anerkennungsfähige ausländische Urteile unterliegenden der Abänderung. Sie hängt prozessual von §323 ab, materell aber von dem Unterhaltsstatut. Entgegen §323 Abs.3 bestimmt dieses auch die zeitlichen Grenzen der Abänderbarkeit. Kraft von §323 Abs.4 kann Abänderungsklage weiter für Prozessvergleiche im §794 Abs.1 Nr.1, vollstreckbare Urkunden einschließlich der Jugendamtsurkunden im §794 Abs.1 Nr.5 sowie Unterhaltstitel nach den §§642c, d und §641p Anwendbarkeit finden. Dennnoch ist §323 nicht anzuwenden auf enstweilge Anordnungen nach §620 Abs.1 Nr.4,6, deren Abänderung, auch die eines Prozessvergleiches im Anordnungsverfahren, kann durch Antrag nach §629b ermöglicht werden. Bei einstweilgen Verfügungen wird ausschließlich das Aufhebungsverfahren im §§927, 936 zur Verfügung gestellt. Auch auf die Zukunft gerichtete Feststellungsurteile sind in der Lage zu abändern, beispielsweise wenn eine bestimmte Erwerbsunfähigkeit des Verletzten festgestellt ist und sich später geändert. Und auch unterliegen andere Entscheidungen der Abänderung, wenn sie, wie etwa Unterlassungsurteile die Basis auf eine Einschätzung der Zukunft stellt. Aber Urteile auf Kapitalabfindung im §§ 843 Abs.3, 844 Abs.2 S.1 BGB und §8HPflG können nicht abgeändert werden. Zwar richter sich die Höhe der Abfindung nach bestimmten Annahmen über die künftigen Schadensentwicklung. Die Abänderbarkeit dient nicht dazu, daß die Abfindung einer entgültigen vergleichsweisen Bereinigung zu Grunde liegen soll und daher beide Seiten entgültigen das Prognoserisiko tragen. Zum Teil ist §323 anzuwenden, wenn die Einklage wegen Mangels eines aktuellen Schadens, mangelnder Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit abgewiesen worden ist. Die h.M. bezieht sich darauf, daß in diesen Fällen nicht darum geht, eine fortwirkende Prognoseentscheidung zu korrigieren. Auch §323 spricht dafür, dass die Abänderungsklage lediglich gegen Verurteilungen erhebt. Findet daher erstmals ein Schaden, die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit statt, so kann einfache Leistungsklge erhebt werden. Also wird in diesem Absatz untersucht, daß z.B. die in einem Verkehrsunfall verletzten Person später Abänderungsklage im Nachprozess erheben kann, wenn ein wiederkehrendes Leistungsurteil im Vorprozess über sie ergehen ließ, aber ihres ärztlche Honorar sich nachträglich erhöhen würde.

Abstract

Die Anwendungsbereich des §323 gehört zu allen Verurteilungen zu künftig wiederkehrenden Leistungen, auch Anerkenntnis-, Versäumnis-und Abänderungsurteile. Anhand von §1040 sind selbst entsprechende Schiedssprüche erfaßt. Auch anerkennungsfähige ausländische Urteile unterliegenden der Abänderung. Sie hängt prozessual von §323 ab, materell aber von dem Unterhaltsstatut. Entgegen §323 Abs.3 bestimmt dieses auch die zeitlichen Grenzen der Abänderbarkeit. Kraft von §323 Abs.4 kann Abänderungsklage weiter für Prozessvergleiche im §794 Abs.1 Nr.1, vollstreckbare Urkunden einschließlich der Jugendamtsurkunden im §794 Abs.1 Nr.5 sowie Unterhaltstitel nach den §§642c, d und §641p Anwendbarkeit finden. Dennnoch ist §323 nicht anzuwenden auf enstweilge Anordnungen nach §620 Abs.1 Nr.4,6, deren Abänderung, auch die eines Prozessvergleiches im Anordnungsverfahren, kann durch Antrag nach §629b ermöglicht werden. Bei einstweilgen Verfügungen wird ausschließlich das Aufhebungsverfahren im §§927, 936 zur Verfügung gestellt. Auch auf die Zukunft gerichtete Feststellungsurteile sind in der Lage zu abändern, beispielsweise wenn eine bestimmte Erwerbsunfähigkeit des Verletzten festgestellt ist und sich später geändert. Und auch unterliegen andere Entscheidungen der Abänderung, wenn sie, wie etwa Unterlassungsurteile die Basis auf eine Einschätzung der Zukunft stellt. Aber Urteile auf Kapitalabfindung im §§ 843 Abs.3, 844 Abs.2 S.1 BGB und §8HPflG können nicht abgeändert werden. Zwar richter sich die Höhe der Abfindung nach bestimmten Annahmen über die künftigen Schadensentwicklung. Die Abänderbarkeit dient nicht dazu, daß die Abfindung einer entgültigen vergleichsweisen Bereinigung zu Grunde liegen soll und daher beide Seiten entgültigen das Prognoserisiko tragen. Zum Teil ist §323 anzuwenden, wenn die Einklage wegen Mangels eines aktuellen Schadens, mangelnder Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit abgewiesen worden ist. Die h.M. bezieht sich darauf, daß in diesen Fällen nicht darum geht, eine fortwirkende Prognoseentscheidung zu korrigieren. Auch §323 spricht dafür, dass die Abänderungsklage lediglich gegen Verurteilungen erhebt. Findet daher erstmals ein Schaden, die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit statt, so kann einfache Leistungsklge erhebt werden. Also wird in diesem Absatz untersucht, daß z.B. die in einem Verkehrsunfall verletzten Person später Abänderungsklage im Nachprozess erheben kann, wenn ein wiederkehrendes Leistungsurteil im Vorprozess über sie ergehen ließ, aber ihres ärztlche Honorar sich nachträglich erhöhen würde.

발행기관:
한국민사소송법학회
분류:
법학

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