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학술논문저스티스2010.06 발행KCI 피인용 15

형사소송에 있어서 소송관계인의 진실의무

Die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten im Strafprozess

임웅(성균관대학교)

117호, 181~209쪽

초록

형사소송의 소송관계인 중에서 법원(법관), 검사⋅사법경찰관리, 피고인⋅피의자, 변호인, 증인의 ‘진실의무’―범죄의 진상을 규명하고 범인이 진범임을 확정하기 위한 의무―를 일관성있게 체계화하고, 진실의무의 내용 및 형소법상의 구현, 진실의무 위반의 법적 효과를 고찰하고자 한다. 먼저 소송관계인의 진실의무를 형소법상의 이념인 실체적 진실주의로부터 도출하면서, 그 적극적 측면과 소극적 측면을 조명한다. 아울러 실체적 진실주의의 한계를 소송관계인의 진실의무의 한계에 접목하고자 한다. 형사소송의 구조와 관련해서는 규문주의, 탄핵주의, 직권주의, 당사자주의에서 각각 소송관계인의 진실의무가 어떻게 실현될 수 있는가를 살펴본다. 다음으로 개개의 소송관계인의 진실의무를 그 내용과 의무위반의 효과라는 순서로 상론한다. 법관, 검사, 사법경찰관리는 적극적⋅소극적 진실의무를 부담하며, 진실의무 위반시에 직무유기죄의 죄책을 진다는 견해를 밝히고, 관련 판례를 언급한다. 피고인⋅피의자만큼은 자기부죄거부의 본능에 비추어 진실의무를 부담하지 않는 예외자가 된다. 변호인은 진실의무를 부담하면서 동시에 피고인⋅피의자에 대한 보호의무를 부담하기 때문에 두 의무가 충돌하는 경우에 그 해결책을 제시하기가 어려운데, 이 부분을 확연하게 정리하고자 시도한다. 끝으로 증인의 진실발견 협력의무를 언급한다.

Abstract

1. Der Begriff "Prozessbeteiligte" Der Begriff "Prozessbeteiligte" wird in diesem Aufsatz im weiten Sinne gebraucht. Und zwar Richter, Staatsanwalt, Polizeibeamte, Angeklagter, Beschuldigter, Verteidiger und Zeuge werden in den Begriff 'Prozessbeteiligte' einbezogen. 2. Das materielle Wahrheitsprinzip und die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten Die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten herleitet sich aus dem Prozessziel der materiellen Richtigkeit ― aus dem materiellen Wahrheitsprinzip im Strafprozess. Das materielle Wahrheitsprinzip bezieht sich auf zwei Seiten, d. h. positive und negative Seite des Prinzips. Die positive Seite des Wahrheitsprinzips findet sich im Ziel der Verurteilung des Schuldigen. Die negative Seite findet sich aber im Ziel der Entlastung des Unschuldigen. In Übereinstimmung mit den zwei Seiten des materiellen Wahrheitsprinzips trägt ein Prozessbeteiligter positive und negative Wahrheitspflicht. Die positive Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten heißt die Pflicht der Versicherung der belastenden Tatsachen bzw. der Schuld des Angeklagten. Die negative Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten heißt die Pflicht der Versicherung der entlastenden Tatsachen bzw. der Unschuld des Angeklagten. 3. Die Struktur des Strafprozesses und die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten In bezug auf die Struktur des Strafprozesses wurden Angeklagter und Beschuldigter im früheren Inquisitionsprinzip nicht als Prozesssubjekt sondern als Prozessobjekt behandelt. Somit wurde die Wahrheitspflicht des Angeklagten und Beschuldigten bejaht. Sogar wurden Angeklagter und Beschuldigter im Inquisitionsprinzip gefoltert, um seine Geständnisse zu gewinnen. Erst im Akkusationsprinzip werden Angeklagter und Beschuldigter als Subjekt des Strafprozesses behandelt. Die Festsetzung des Akkusationsprinzips hat das Schweigerecht des Angeklagten oder Beschuldigten im Strafprozessrecht, und zwar die Verneinung der Wahrheitspflicht des Angeklagten oder Beschuldigten mit sich gebracht. Allgemein gesagt, geht die Instruktionsmaxime im Strafprozess der Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten nach. Aber die Parteiverfahrensmaxime im Strafprozess macht die Verhandlungen der Partei ― Staatsanwalt und Angeklagter ― geltend. 4. Die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten im Einzelnen 1) Die Wahrheitspflicht des Richters Der Richter trägt sowohl die positive als auch die negative Wahrheitspflicht. Der Richter könnte wegen der Unterlassung der Pflichterfüllung(§122 im KStGB) bestraft werden, wenn er die Wahrheitspflicht verletzt und die Belastung des Angeklagten mit sich bringt. 2) Die Wahrheitspflicht des Staatsanwalts und Polizeibeamten Der Staatsanwalt und der Polizeibeamte tragen sowohl die positive als auch die negative Wahrheitspflicht. Die Beiden könnten wegen der Unterlassung der Pflichterfüllung(§122 im KStGB) bestraft werden, wenn sie die Wahrheitspflicht verletzen und die Belastung des Angeklagten mit sich bringen. 3) Die Wahrheitspflicht des Angeklagten oder Beschuldigten Der Angeklagte oder der Beschuldigte trägt keineswegs die Wahrheitspflicht. Aus dem Gesichtspunkt der 'Natur des Menschen' hat der Angeklagte oder der Beschuldigte den Instinkt der Verneinung der belastenden Tatsachen. Das Strafprozessrecht nimmt die Natur des Menschen auf, die die belastende Wahrheit verweigern will. Das ist das 'Schweigerecht' des Angeklagten oder des Beschuldigten im Strafprozessrecht(§283―2, §244―3 Abs. 1 Nr. 1 in der KStPO). 4) Die Wahrheitspflicht des Verteidigers Der Verteidiger trägt sowohl die positive als auch die negative Wahrheitspflicht. Das Schwergewicht der Wahrheitspflicht des Verteidigers legt sich vielmehr auf die negative Seite. Der Verteidiger könnte wegen der Unterdrückung von Beweismitteln(§155 im KStGB), der Anstiftung des Meineides (§152 im KStGB), der üblen Nachrede(§307 Abs. 2 im KStGB) bestraft werden, wenn er die Wahrheitspflicht verletzt und den jeweiligen Straftatbestand erfüllt. 5) Die Wahrheitspflicht des Zeugen Der Zeuge ist ein Prozessbeteiligter, der vor dem Richter seine Wahrnehmungen über Tatsachen aussagen soll. Daraus folgert selbstverständlich die Wahrheitspflicht des Zeugen. Der Zeuge könnte wegen Meineides (§152 im KStGB) bestraft werden, wenn er die Wahrheitspflicht verletzt.

발행기관:
한국법학원
분류:
기타법학

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