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학술논문동아법학2010.05 발행KCI 피인용 2

입목절도죄의 기수시기와 가담범의 형사책임

Die Vollendung des objektiven Tatbestandes bei dem Diebstahl des Baumes

하태영(동아대학교)

47호, 453~487쪽

초록

Tathandlung des § 329 KStGB ist die Wegnahme der Sache. Dies setzt voraus, dass sich die Sache im Gewahsam eines anderen befindet und dieser Gewahrsam vom Täter durch Wegnahme gebrochen wird. Wegnahme ist damit der Burch fremden und die Begrüdnung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes (NJW 1981, 997) durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (BGH 16, 271). Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Herrschaft über die Sache ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sachenicht mehr, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen(vgl. NStZ, 2008, 624). Bei kleinen Gegenständen wird dies bereits dann angenommen, wenn der Täter den Gegenstand in die Tasche steckt. Bei größeren Gegenständen genügt das Herausschaffen der Sache aus den Räumen des Gewahrsamsinhabers zur Tatvollendung noch nicht aus, wenn der Abtransport noch weitere erhebliche Anstrenungen erfordert (NStZ 1981, 435). Ist die Sache aus der Gewahrsamssphäre herausgeschafft und zum Abtransport verladen, so ist der Diebstahl vollendet(NStZ-RR 2005, 140). Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahles des Baumes in dem Moment vollendet, in dem der Baum aus dem Gebäude geschafft wurde und zum Abtransport verladen ist.

Abstract

Tathandlung des § 329 KStGB ist die Wegnahme der Sache. Dies setzt voraus, dass sich die Sache im Gewahsam eines anderen befindet und dieser Gewahrsam vom Täter durch Wegnahme gebrochen wird. Wegnahme ist damit der Burch fremden und die Begrüdnung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes (NJW 1981, 997) durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (BGH 16, 271). Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Herrschaft über die Sache ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sachenicht mehr, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen(vgl. NStZ, 2008, 624). Bei kleinen Gegenständen wird dies bereits dann angenommen, wenn der Täter den Gegenstand in die Tasche steckt. Bei größeren Gegenständen genügt das Herausschaffen der Sache aus den Räumen des Gewahrsamsinhabers zur Tatvollendung noch nicht aus, wenn der Abtransport noch weitere erhebliche Anstrenungen erfordert (NStZ 1981, 435). Ist die Sache aus der Gewahrsamssphäre herausgeschafft und zum Abtransport verladen, so ist der Diebstahl vollendet(NStZ-RR 2005, 140). Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahles des Baumes in dem Moment vollendet, in dem der Baum aus dem Gebäude geschafft wurde und zum Abtransport verladen ist.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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