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학술논문형사법연구2010.06 발행KCI 피인용 7

목적적 행위론의 형법철학적 의미

Der strafrechtsphilosophische Sinn der finalen Handlungslehre

정영일(경희대학교)

22권 2호, 141~160쪽

초록

Welzel gab seinen ersten Gedanken und Entwurf der finalen Handlunglehre im Jahre 1930 in dem Aufsatz “Strafrecht und Philosophie” und 1931 in “Kausalität und Handlung”. Es ging ihm darum, mit Hilfe der damaligen Erkenntnislehre und der Philosophie die damals im Strafrecht vorherrschende naturalistische bzw. kausale Handlungslehre zu überwinden und eine neue methodologische Grundlage im Strafrecht zu geben. Er gelangt zu dieser Einsicht in die “sinnintentionale” Struktur der Handlung mit Hilfe der Denkpsychologie einerseits und der phänomenologischen Gegenstandslehre andererseits. Die “Sinnintentionalität” stellt das ursprüngliche Substrat der sachlogischen Strukturen dar; denn Welzels “Finalität”, die das Rückgrat seiner ganzen finalen Handlunglehre ausmacht, ist nichts anderes als die aus dem Gedanken der “Sinnintentionalität” entwickelte “Strukturgesetzlichkeit” der Handlung. Es wird nun die Frage erhoben, ob die Struktur der “Sinnintentionalität” und damit die finale Struktur der Handlung, ein “ontologischer” oder “ontischer” Begriff ist. Die Antwort darauf hängt davon ab, was man unter den Begriffen “ontologisch” und “ontisch”versteht. Nach der Auffassung Welzels gibt es also außerhalb des realen Gegenständlichen kein derartiges selbständiges Reich irreal geltender oder seiender Sinngebilde oder Sinnqualitäten; vielmehr ist der Wert für ihn die Intentionsbezogenheit des Ich aufden Gegenstand. Von da aus kann die Finalgesetzlichkeit der Handlung als Gegenstand insofern als “ontologisch” bezeichnet werden, als sie der Struktur nach ursprünglich und immanent auf einen Sinn gerichtet ist.

Abstract

Welzel gab seinen ersten Gedanken und Entwurf der finalen Handlunglehre im Jahre 1930 in dem Aufsatz “Strafrecht und Philosophie” und 1931 in “Kausalität und Handlung”. Es ging ihm darum, mit Hilfe der damaligen Erkenntnislehre und der Philosophie die damals im Strafrecht vorherrschende naturalistische bzw. kausale Handlungslehre zu überwinden und eine neue methodologische Grundlage im Strafrecht zu geben. Er gelangt zu dieser Einsicht in die “sinnintentionale” Struktur der Handlung mit Hilfe der Denkpsychologie einerseits und der phänomenologischen Gegenstandslehre andererseits. Die “Sinnintentionalität” stellt das ursprüngliche Substrat der sachlogischen Strukturen dar; denn Welzels “Finalität”, die das Rückgrat seiner ganzen finalen Handlunglehre ausmacht, ist nichts anderes als die aus dem Gedanken der “Sinnintentionalität” entwickelte “Strukturgesetzlichkeit” der Handlung. Es wird nun die Frage erhoben, ob die Struktur der “Sinnintentionalität” und damit die finale Struktur der Handlung, ein “ontologischer” oder “ontischer” Begriff ist. Die Antwort darauf hängt davon ab, was man unter den Begriffen “ontologisch” und “ontisch”versteht. Nach der Auffassung Welzels gibt es also außerhalb des realen Gegenständlichen kein derartiges selbständiges Reich irreal geltender oder seiender Sinngebilde oder Sinnqualitäten; vielmehr ist der Wert für ihn die Intentionsbezogenheit des Ich aufden Gegenstand. Von da aus kann die Finalgesetzlichkeit der Handlung als Gegenstand insofern als “ontologisch” bezeichnet werden, als sie der Struktur nach ursprünglich und immanent auf einen Sinn gerichtet ist.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2010.22.2.141
분류:
법학

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