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학술논문형사법연구2010.06 발행KCI 피인용 11

객관적 귀속에 관한 의문점과 해석의 방향

Betrachtung über Interpretation und zweifelhafte Punkt der objektiven Zurechnung

임석원(부경대학교)

22권 2호, 161~186쪽

초록

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Interpretation und der zweifelhafte Punkt der »objektiven Zurechnung«. Vor allem war die Rolle der objektiven Zurechnung der Bestimmung nach ein Aspekt der Regeln über den Kausalzusammenhang (§17 KorStGB). Daher wird es geleugnet, ausüben der Einfluß, dass der Täter wird ausgefallen von der Strafbarkeit oder wegen Versuch bestraft wird. Aber die Rolle der objektive Zurechnung überspringt und kommt in die Gesamthheit des Verbrechensystems. Deshalb bringt sich mit der Unordnung in dem Ausdruck und in dem Gleichgewicht des Verbrechensystems wegen des Zusammenstoß durch die Prüfung in dem Verbrechensystem. Laut vorliegender Arbeit läßt sich größenteils die objektive Zurechnung durch eine andere Prüfung im Verbrechensystem ersetzen. Sie sind die Wirkung, die nicht nur von der Strafbarkeit, die im Absichtsdelikt, Fahrlässigdelikt, der Beihilfe ausgefallen wird, sondern auch wegen des Versuch bestrafen wird, in dem Absichtsdelikt, erfolgsqualifizierten Delikte, unechten Unterlassungsdelikte. Zum ersten, die Wirkung, die es von der Strafbarkeit ausgefallen wird, ist durch die Prüfung in der Schuld, der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und durch den Kausalzusammenhang leicht zu lösen. Zweitens, die Wirkung, die es wegen Versuchs bestrafen wird, ist durch die Prüfung in dem Rücktritt vom Versuch, dem Kausalzusammenhang, dem Ummittelbarkeitsprinzip und durch die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit leicht zu lösen. Zum letzten, es ist notwendig, daß die objektive Zurechnung für die normativ Hilfe über die Bestimmung des Kausalzusammenhang (§17 KorStGB) geboren ist. Also in solchem Bereich muss die Wirkung muß beschränkt werden.

Abstract

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Interpretation und der zweifelhafte Punkt der »objektiven Zurechnung«. Vor allem war die Rolle der objektiven Zurechnung der Bestimmung nach ein Aspekt der Regeln über den Kausalzusammenhang (§17 KorStGB). Daher wird es geleugnet, ausüben der Einfluß, dass der Täter wird ausgefallen von der Strafbarkeit oder wegen Versuch bestraft wird. Aber die Rolle der objektive Zurechnung überspringt und kommt in die Gesamthheit des Verbrechensystems. Deshalb bringt sich mit der Unordnung in dem Ausdruck und in dem Gleichgewicht des Verbrechensystems wegen des Zusammenstoß durch die Prüfung in dem Verbrechensystem. Laut vorliegender Arbeit läßt sich größenteils die objektive Zurechnung durch eine andere Prüfung im Verbrechensystem ersetzen. Sie sind die Wirkung, die nicht nur von der Strafbarkeit, die im Absichtsdelikt, Fahrlässigdelikt, der Beihilfe ausgefallen wird, sondern auch wegen des Versuch bestrafen wird, in dem Absichtsdelikt, erfolgsqualifizierten Delikte, unechten Unterlassungsdelikte. Zum ersten, die Wirkung, die es von der Strafbarkeit ausgefallen wird, ist durch die Prüfung in der Schuld, der Tatbestandsmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und durch den Kausalzusammenhang leicht zu lösen. Zweitens, die Wirkung, die es wegen Versuchs bestrafen wird, ist durch die Prüfung in dem Rücktritt vom Versuch, dem Kausalzusammenhang, dem Ummittelbarkeitsprinzip und durch die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit leicht zu lösen. Zum letzten, es ist notwendig, daß die objektive Zurechnung für die normativ Hilfe über die Bestimmung des Kausalzusammenhang (§17 KorStGB) geboren ist. Also in solchem Bereich muss die Wirkung muß beschränkt werden.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2010.22.2.161
분류:
법학

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