行政訴訟에 있어서 確認訴訟 - 獨逸 行政訴訟法上의 確認訴訟을 중심으로 -
Feststellungsklage in dem Verwaltungsprozeß
정하중(서강대학교)
12권 1호, 173~223쪽
초록
Im unserem Verwaltungsprozeßrecht werden die Nichtigkeitsfestellungsklage und die Unterlassungsfestellungskage in Einwendungsklagen und die öffentlich-rechtliche Feststellungsklage in Parteistreitverfahren als Festellungslkage qualifiziert. Seit der Änderung des Verwaltungsprozeßrechts im Dez. 1984 ist die Unterlassungsfestellungskage heftig kritiziert geworden. Der Entwurf des Änderungsgesetzes des Jstizministerums beabsichtgt sie als Verpflichtungsklage zu ändern. Als die Forschungsgegenstände dieser Forschung haben die Nichtigkeitsfestellungsklage und die öffentlich-rechtliche Feststellungsklage viele theoretische und praktische Probleme in Bezug auf deren Statthaftigkeiten. In diesen Klagen sind das Vehältnis zwischen der Klagebefugnis und dem Rechtsschutzbedürnis, und der Umfang der Subsidiarität nicht klar erklärt gewordrn. Dieser Aufsatz behandelt die Festellungsklage im deutschen Verwaltungsprozeßrecht und beabsichtigt die theoretische Verbesserungen und den gesetzgeberischen Vorschlag für das koreanischen Verwaltungsprozeßrecht. § 43 VwGO unterscheidet zwei Feststellungsklagen, nämlich die Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses einerseits, die Klage auf Festellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts anderseits. Diese beide Festellungsklage fordern das berechtigte Interesse an der baldigen Festellung als Rechtsschutzbedürfnis. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung wenden § 42 VwGO als Klagebefugnis auf diese Klagen analog an. Die Subsidiarität gilt nicht für die Nichtigkeitsfestellungsklage, aber für die allgemeine Festellungsklage. Für die Entwicklung der Festsrellungsklagen in Korea soll das Dualsystem von Einwendungsklagen und Parteistreitigkeiten verzichtet werden. An der Stelle der Parteistreitigkeiten sollen die allgemeine Leistungsklage und die allgemeine Festellungsklage selbständig geregelt werden. Als Sachentscheidungsvoraussetzungen sollen die Klagebefugnis, das berechtigtes Interesse an der baldigen Festellung als Rechtsschutzbedürfnis, und die Subdiarität geregelt werden.
Abstract
Im unserem Verwaltungsprozeßrecht werden die Nichtigkeitsfestellungsklage und die Unterlassungsfestellungskage in Einwendungsklagen und die öffentlich-rechtliche Feststellungsklage in Parteistreitverfahren als Festellungslkage qualifiziert. Seit der Änderung des Verwaltungsprozeßrechts im Dez. 1984 ist die Unterlassungsfestellungskage heftig kritiziert geworden. Der Entwurf des Änderungsgesetzes des Jstizministerums beabsichtgt sie als Verpflichtungsklage zu ändern. Als die Forschungsgegenstände dieser Forschung haben die Nichtigkeitsfestellungsklage und die öffentlich-rechtliche Feststellungsklage viele theoretische und praktische Probleme in Bezug auf deren Statthaftigkeiten. In diesen Klagen sind das Vehältnis zwischen der Klagebefugnis und dem Rechtsschutzbedürnis, und der Umfang der Subsidiarität nicht klar erklärt gewordrn. Dieser Aufsatz behandelt die Festellungsklage im deutschen Verwaltungsprozeßrecht und beabsichtigt die theoretische Verbesserungen und den gesetzgeberischen Vorschlag für das koreanischen Verwaltungsprozeßrecht. § 43 VwGO unterscheidet zwei Feststellungsklagen, nämlich die Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses einerseits, die Klage auf Festellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts anderseits. Diese beide Festellungsklage fordern das berechtigte Interesse an der baldigen Festellung als Rechtsschutzbedürfnis. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung wenden § 42 VwGO als Klagebefugnis auf diese Klagen analog an. Die Subsidiarität gilt nicht für die Nichtigkeitsfestellungsklage, aber für die allgemeine Festellungsklage. Für die Entwicklung der Festsrellungsklagen in Korea soll das Dualsystem von Einwendungsklagen und Parteistreitigkeiten verzichtet werden. An der Stelle der Parteistreitigkeiten sollen die allgemeine Leistungsklage und die allgemeine Festellungsklage selbständig geregelt werden. Als Sachentscheidungsvoraussetzungen sollen die Klagebefugnis, das berechtigtes Interesse an der baldigen Festellung als Rechtsschutzbedürfnis, und die Subdiarität geregelt werden.
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- 법학연구소