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학술논문서강법학연구2010.06 발행KCI 피인용 5

人格權侵害의 救濟手段에 대한 法制史的 考察

Rechtsgeschichtliche Untersuchung über Rechtsfolgen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

이창현(서강대학교)

12권 1호, 437~469쪽

초록

Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts stand Die actio iniuriarum dem Opfer zur Verfügung. es handelt sich um einem Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an das Opfer einer Injurie. Daneben bleiben insbesondere im gemeinen Sachsenrecht bis ins 19. Jahrhundert hinein bei bestimmten Delikten, die sich unmittelbar gegen eine Person richteten, die pönalen Entschädigungpauschalen des älteren deutschen Privatrechts (Wergeld, Sachsenbuße) üblich. Die actio iniuriarum wurde durch Zwei Tatbestände(Schwerwiegenden Eingriff, Dolus) eingeschschränkt. Die aquilische Klage auf diesem Bereich die Nachfolge der actio iniuriarum angetreten und die Lücken des Persönlichkeitsrechtsschutzes geschlossen hat. Die Hauptrechtsfolgen (Geldbuße, Infamie) von actio iniuriarum zeigen pönale Elemente. Ab dem 17. Jahrhundert stieß die bis dahin in ihrer Existenz unangefochtene pönale Injurienklage zunehmend auf Kritik. Die Geldzahlung des Injurianten an den Verletzten wurde daher in eine Entschädigung für etwaige von diesem erlittene Nichtvermögensschäden umgedeutet. An die Stelle der Injurienklage traten jedoch durchweg andere Formen der Genugtuung für den Verletzen, insbesondere eindeutig pönale Varianten des Widerrufs und der Abbitte. Daneben nutzen die Kodifikationen des 18./19. Jahrhunderts die Lösung von den Vorgaben der gemeinrechtlichen aquilischen Haftung. Wenn Wir uns die Ergebnisse der geschichtlichen Untersuchung über Rechtsfolgen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen vergegenwärtigen, so ist festzustellen, daß die Strafnatur des actio iniuriarum ist eine Konsequenz der Doktrin von der Nichtersatzbarkeit von Nichtvermögensschäden.

Abstract

Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts stand Die actio iniuriarum dem Opfer zur Verfügung. es handelt sich um einem Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an das Opfer einer Injurie. Daneben bleiben insbesondere im gemeinen Sachsenrecht bis ins 19. Jahrhundert hinein bei bestimmten Delikten, die sich unmittelbar gegen eine Person richteten, die pönalen Entschädigungpauschalen des älteren deutschen Privatrechts (Wergeld, Sachsenbuße) üblich. Die actio iniuriarum wurde durch Zwei Tatbestände(Schwerwiegenden Eingriff, Dolus) eingeschschränkt. Die aquilische Klage auf diesem Bereich die Nachfolge der actio iniuriarum angetreten und die Lücken des Persönlichkeitsrechtsschutzes geschlossen hat. Die Hauptrechtsfolgen (Geldbuße, Infamie) von actio iniuriarum zeigen pönale Elemente. Ab dem 17. Jahrhundert stieß die bis dahin in ihrer Existenz unangefochtene pönale Injurienklage zunehmend auf Kritik. Die Geldzahlung des Injurianten an den Verletzten wurde daher in eine Entschädigung für etwaige von diesem erlittene Nichtvermögensschäden umgedeutet. An die Stelle der Injurienklage traten jedoch durchweg andere Formen der Genugtuung für den Verletzen, insbesondere eindeutig pönale Varianten des Widerrufs und der Abbitte. Daneben nutzen die Kodifikationen des 18./19. Jahrhunderts die Lösung von den Vorgaben der gemeinrechtlichen aquilischen Haftung. Wenn Wir uns die Ergebnisse der geschichtlichen Untersuchung über Rechtsfolgen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen vergegenwärtigen, so ist festzustellen, daß die Strafnatur des actio iniuriarum ist eine Konsequenz der Doktrin von der Nichtersatzbarkeit von Nichtvermögensschäden.

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