물권적 유치권의 정당성과 그 한계
Das dingliche Retentionsrecht : Versuch einer Rechtfertigung
이동진(서울대학교)
49권 1호, 49~88쪽
초록
Der Retentionsrechtsgläubiger im KBGB hat zwar keine Verwertungbefugnis, aber eine „dingliche‟ Zurückbehaltungsbefugnis, d.h. er ist berechtigt, den Retentionsgegenstand, den er dem Schuldner oder einem Dritten herauszugeben wäre, zurückzubehalten. Dadurch gewährt man ihm eine tatsächlich bevorrechtigte Befriedigung. Seit langem hat diese „Dinglichkeit‟ des Retentionsrechtes als zweifelhaft angesehen sein, so dass eine Verengung des Anwendungsbereichs oder eine Relativierung der Rechtsfolgen des Retentionsrechtes versucht hat sein. Im Mobiliarsachenrecht,aber, kann ein nur obligatorisches Zurückbehaltungsrecht gegen die Dritte, der mittels der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentum des Retentionsgegenstands übergenommen hat, durchgesetzt wird. Diese „Dinglichkeit des Besitz‟ rechtfertigt auch das „dingliche‟ Retentionsrecht an beweglichen Sachen. Das dingliche Retentionsrecht an Immobilien,dagegen, kann nicht gleicherweise gerechtfertigt werden, weil der Immobilienbesitz an sich wegen des immobiliensachenrechtlichen Eintragungprinzips weder die Verdinglichung des Zurückbehaltungsbefugnises noch die tatsächlich bevorrechtigte Befriedigungsmöglichkeit rechtfertigen kann. Also bedürft das dingliche Retentionsrecht an Immobilien einer selbstständigen Rechtsfertigung entweder des dinglichen Zurückbehaltungbefugnises oder -wenigstens- der tatsächlich bevorrechtigten Befriedigungsmöglichkeit.
Abstract
Der Retentionsrechtsgläubiger im KBGB hat zwar keine Verwertungbefugnis, aber eine „dingliche‟ Zurückbehaltungsbefugnis, d.h. er ist berechtigt, den Retentionsgegenstand, den er dem Schuldner oder einem Dritten herauszugeben wäre, zurückzubehalten. Dadurch gewährt man ihm eine tatsächlich bevorrechtigte Befriedigung. Seit langem hat diese „Dinglichkeit‟ des Retentionsrechtes als zweifelhaft angesehen sein, so dass eine Verengung des Anwendungsbereichs oder eine Relativierung der Rechtsfolgen des Retentionsrechtes versucht hat sein. Im Mobiliarsachenrecht,aber, kann ein nur obligatorisches Zurückbehaltungsrecht gegen die Dritte, der mittels der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentum des Retentionsgegenstands übergenommen hat, durchgesetzt wird. Diese „Dinglichkeit des Besitz‟ rechtfertigt auch das „dingliche‟ Retentionsrecht an beweglichen Sachen. Das dingliche Retentionsrecht an Immobilien,dagegen, kann nicht gleicherweise gerechtfertigt werden, weil der Immobilienbesitz an sich wegen des immobiliensachenrechtlichen Eintragungprinzips weder die Verdinglichung des Zurückbehaltungsbefugnises noch die tatsächlich bevorrechtigte Befriedigungsmöglichkeit rechtfertigen kann. Also bedürft das dingliche Retentionsrecht an Immobilien einer selbstständigen Rechtsfertigung entweder des dinglichen Zurückbehaltungbefugnises oder -wenigstens- der tatsächlich bevorrechtigten Befriedigungsmöglichkeit.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학