헌법불합치결정에 있어 기한설정의 실태분석
Zur Fristensetzung bei den Unvereinbarkeit-Entscheidungen in Wirklichkeit
남복현(호원대학교)
10권 2호, 733~761쪽
초록
Vom 8. September 1989 der ersten Enscheidung bis zum Ende 2009 hat das Koreanische Verfassungsgericht insgesamt in 65 Fällen als unvereinbar mit der Verfassung entschieden. Um das Erkenntnis vom KVG über die Fristensetzungen hat ein heftiger Streit freilich bei den Gesetzanwendern bzw. den Gerichten und noch selbst innerhalb des KVGs entbrannt. KVG hat darüber enschieden, indem das Gesetz am demnächsten Tag außer Kraft trete, wenn der Gesetzgeber ohne Erfüllung der Verbesserungspflicht die Frist verstrichen habe, die das KVG bei den Unvereinbarerklärungen festgesetzt hatte. Dabei handelt es sich um die Fristsetzung, die KVG schon bei den Unvereinbarerklärungen beigefügt hat. Wenn der Gesetzgeber die Frist einhaltend das betreffende Gesetz verbessert hätte, dann ginge es ohne weiteres. In Wirklichkeit hat er dennoch manchmal die Frist nicht einhalten. Dabei sind die Frage nach den Problemen aus Außer-Kraft-Treten des betreffenden Gesetzes gestellt, was Nebenwirkungen auslösen würde, dass die Bürde für die Regelung nicht dem Gesetzgeber sondern dem Gericht aufgeladen sind. Hier ist also die wirkliche Lage der auf die Fristensetzungen beziehenden Fällen zu erfassen und zu bewerten, einschließlich denen Fällen, bei den die ausdrücklich festgesetzte Frist verstrichen war. Daraus kann man wie folgende einige Schlußen ziehen. Erstens soll das KVG grundsätzlich vorsichtiger als bisher sein selbst bei den Entscheidungen, ob die Frist ausdrücklich zu setzen ist. Zweitens ist gleichzeitig den Auffassungen zuzustimmen, nach denen das Gesetz dennoch nicht einfach außer Kraft trete, auch wenn die Frist verstrichen sei.
Abstract
Vom 8. September 1989 der ersten Enscheidung bis zum Ende 2009 hat das Koreanische Verfassungsgericht insgesamt in 65 Fällen als unvereinbar mit der Verfassung entschieden. Um das Erkenntnis vom KVG über die Fristensetzungen hat ein heftiger Streit freilich bei den Gesetzanwendern bzw. den Gerichten und noch selbst innerhalb des KVGs entbrannt. KVG hat darüber enschieden, indem das Gesetz am demnächsten Tag außer Kraft trete, wenn der Gesetzgeber ohne Erfüllung der Verbesserungspflicht die Frist verstrichen habe, die das KVG bei den Unvereinbarerklärungen festgesetzt hatte. Dabei handelt es sich um die Fristsetzung, die KVG schon bei den Unvereinbarerklärungen beigefügt hat. Wenn der Gesetzgeber die Frist einhaltend das betreffende Gesetz verbessert hätte, dann ginge es ohne weiteres. In Wirklichkeit hat er dennoch manchmal die Frist nicht einhalten. Dabei sind die Frage nach den Problemen aus Außer-Kraft-Treten des betreffenden Gesetzes gestellt, was Nebenwirkungen auslösen würde, dass die Bürde für die Regelung nicht dem Gesetzgeber sondern dem Gericht aufgeladen sind. Hier ist also die wirkliche Lage der auf die Fristensetzungen beziehenden Fällen zu erfassen und zu bewerten, einschließlich denen Fällen, bei den die ausdrücklich festgesetzte Frist verstrichen war. Daraus kann man wie folgende einige Schlußen ziehen. Erstens soll das KVG grundsätzlich vorsichtiger als bisher sein selbst bei den Entscheidungen, ob die Frist ausdrücklich zu setzen ist. Zweitens ist gleichzeitig den Auffassungen zuzustimmen, nach denen das Gesetz dennoch nicht einfach außer Kraft trete, auch wenn die Frist verstrichen sei.
- 발행기관:
- 한국법정책학회
- 분류:
- 법학