독일의 기계 및 제품 안전관리법
Zum neuem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Bundesrepublik Deutschland
이종영(중앙대학교)
12권 3호, 393~421쪽
초록
Die bisher im gerätesicherheitsgesetz und im Produktsicherheitsgesetz in durchaus kompliziertem Nebeneinander geregelten sicherheitsrechtlichen Anforderungen für Produkte und deren öffentlich-rechtliche Überwachung wurden mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) vom 6.1.2004, das am 1.5.2004 in Kraft tritt, in einem Gesetz zusammengeführt, das zugleich der Umsetzung der zweiten EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG dient. Das zivilrechtliche Produkthaftungsrecht bearbeitet diese Produktgefährdungen länger, intensiver und auch bekannter - aber das öffentlich-rechtliche Produktsicherheit srecht holt auf. Waren es anfangs eher spezielle Produktga ttungen wie Pharma zeutika, Lebensmittel oder Kraftfahrzeuge, in denen Behörden für ihre staatliche Produktüberwachung bekannt waren, so erweiterte sich dies in den letzten zehn bis 20 Jahren zunehmend auf Arbeitsmittel, technische Geräte und vor allem Verbrauchersprodukte, die von jedermann als Verbraucher täglich benutzt werden. Das GPSG gilt § 1 I GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, soweit dies selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt; rein private Weitergaben eines Produkts sind damit nicht erfasst. Ausgeschlossen sind technische Arbeitmittel für bauartbedingt ausschließlich militärische Zwecke. Existiert für das Prodkt eine gem § 3 I GPSG erlassene Verordnung ist gem. § 4 I GPSG das Inverkehrbringen nur unter Einhaltung der dort statuierten Anforderungen und nur dann zulässig, wenn Sicherheit und Gesundheit der Nutzer, Dritter sowie sonstiger verordnungsre chtlich geschützt Rechtsgüter gefährdet werden. Beim Inverkehrbringen ist gem. § 5 I Nr.1 GPSG unter anderem sicherzustellen, dass der Verwender die zur Schadensvermeidung notwendigen Informationen erhält. Zudem muss der Name des Herstellers bzw. Bevollmächtigten bzw. Importeurs und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht werden, so dass die in der behördlichen Marktüberwa chung ungeliebten anonymen Produkte verhindert werden.
Abstract
Die bisher im gerätesicherheitsgesetz und im Produktsicherheitsgesetz in durchaus kompliziertem Nebeneinander geregelten sicherheitsrechtlichen Anforderungen für Produkte und deren öffentlich-rechtliche Überwachung wurden mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) vom 6.1.2004, das am 1.5.2004 in Kraft tritt, in einem Gesetz zusammengeführt, das zugleich der Umsetzung der zweiten EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG dient. Das zivilrechtliche Produkthaftungsrecht bearbeitet diese Produktgefährdungen länger, intensiver und auch bekannter - aber das öffentlich-rechtliche Produktsicherheit srecht holt auf. Waren es anfangs eher spezielle Produktga ttungen wie Pharma zeutika, Lebensmittel oder Kraftfahrzeuge, in denen Behörden für ihre staatliche Produktüberwachung bekannt waren, so erweiterte sich dies in den letzten zehn bis 20 Jahren zunehmend auf Arbeitsmittel, technische Geräte und vor allem Verbrauchersprodukte, die von jedermann als Verbraucher täglich benutzt werden. Das GPSG gilt § 1 I GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, soweit dies selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt; rein private Weitergaben eines Produkts sind damit nicht erfasst. Ausgeschlossen sind technische Arbeitmittel für bauartbedingt ausschließlich militärische Zwecke. Existiert für das Prodkt eine gem § 3 I GPSG erlassene Verordnung ist gem. § 4 I GPSG das Inverkehrbringen nur unter Einhaltung der dort statuierten Anforderungen und nur dann zulässig, wenn Sicherheit und Gesundheit der Nutzer, Dritter sowie sonstiger verordnungsre chtlich geschützt Rechtsgüter gefährdet werden. Beim Inverkehrbringen ist gem. § 5 I Nr.1 GPSG unter anderem sicherzustellen, dass der Verwender die zur Schadensvermeidung notwendigen Informationen erhält. Zudem muss der Name des Herstellers bzw. Bevollmächtigten bzw. Importeurs und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung angebracht werden, so dass die in der behördlichen Marktüberwa chung ungeliebten anonymen Produkte verhindert werden.
- 발행기관:
- 중앙법학회
- 분류:
- 법학