독일법상 사용자의 근로자 감시ㆍ통제에 관한 문제
Rechtsprobleme über die Überwachung oder Kontrolle des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber im deutschen Recht
박귀천(이화여자대학교)
29호, 237~274쪽
초록
Die Überwachung oder die Kontrolle des Arbeitnehmers im deutschen Recht bezieht sich in vielfältiger Weise auf die verschiedenen Rechtsbereiche, nämlich das individuelle Arbeitsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Datenschutzrecht. Mittlerweile geht es insbesondere um die Arbeitnehmerkontrolle durch die elektronischen Kommunikationsmittel. Aus diesem Grund sind einige Vorschriften über den Datenschutz für Arbeitnehmer im Bundesdatenschutzgesetz im Jahr 2009 verankert worden. Diese Vorschriften stießen aber auf die Kritik, weil sie für den Arbeitnehmerschutz nicht reichen. Aus diesem Grund hat der Bundestag am 25.08.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen, um die Schaffung umfassender gesetzlicher Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz zu verwirklichen. Die Arbeitnehmerkontrolle oder Überwachungsmaßnahme ist durch die Einwilligung des Arbeitnehmers gerechtfertigt, soweit die Maßnahmen unter der Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers verhältnismäßig anerkannt werden, wobei vor allem das Grundrecht des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, die daraus hergeleitete informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG zu beachten sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Einwilligungserklärungen im Arbeitsverhältnis kritisch gesehen wird. Will der Arbeitgeber nur eigene Interessen durchsetzen oder hat der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung entsprechender Klauseln infolge seines Abhängigkeitsverhältnisses keinen Verhandlungsspielraum, dürfte eine derartige Erklärung trotz ausdrücklicher Einwilligung unwirksam sein. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Kontrolle oder Überwachung hinzunehmen, solange das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. In Anwendungsfällen geht es insbesondere um Torkontrollen, Leibesvisitationen, Telefonüberwachung, Überwachung von EMail und Internet sowie Überwachung per Videokamera. Diesbezuglich sind Rechtsprinzipien durch die Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht entwickelt worden.
Abstract
Die Überwachung oder die Kontrolle des Arbeitnehmers im deutschen Recht bezieht sich in vielfältiger Weise auf die verschiedenen Rechtsbereiche, nämlich das individuelle Arbeitsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Datenschutzrecht. Mittlerweile geht es insbesondere um die Arbeitnehmerkontrolle durch die elektronischen Kommunikationsmittel. Aus diesem Grund sind einige Vorschriften über den Datenschutz für Arbeitnehmer im Bundesdatenschutzgesetz im Jahr 2009 verankert worden. Diese Vorschriften stießen aber auf die Kritik, weil sie für den Arbeitnehmerschutz nicht reichen. Aus diesem Grund hat der Bundestag am 25.08.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen, um die Schaffung umfassender gesetzlicher Regelungen für den Arbeitnehmerdatenschutz zu verwirklichen. Die Arbeitnehmerkontrolle oder Überwachungsmaßnahme ist durch die Einwilligung des Arbeitnehmers gerechtfertigt, soweit die Maßnahmen unter der Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers verhältnismäßig anerkannt werden, wobei vor allem das Grundrecht des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, die daraus hergeleitete informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG zu beachten sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Einwilligungserklärungen im Arbeitsverhältnis kritisch gesehen wird. Will der Arbeitgeber nur eigene Interessen durchsetzen oder hat der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung entsprechender Klauseln infolge seines Abhängigkeitsverhältnisses keinen Verhandlungsspielraum, dürfte eine derartige Erklärung trotz ausdrücklicher Einwilligung unwirksam sein. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Kontrolle oder Überwachung hinzunehmen, solange das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. In Anwendungsfällen geht es insbesondere um Torkontrollen, Leibesvisitationen, Telefonüberwachung, Überwachung von EMail und Internet sowie Überwachung per Videokamera. Diesbezuglich sind Rechtsprinzipien durch die Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht entwickelt worden.
- 발행기관:
- 서울대학교노동법연구회
- 분류:
- 법학