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학술논문형사법연구2010.09 발행KCI 피인용 9

공소장일본주의 - 이론과 정책 -

“Prinzip der Anklageschrift allein” - Methodik und Politik

홍영기(고려대학교)

22권 3호, 205~234쪽

초록

Der Staatsanwalt darf weder Beweise noch eine Liste der Beweise mit der Anklageschrift beim Gericht einreichen. Auch die Anklageschrift muss von den Ermittlungsergebnisse und den Informationen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören, getrennt bleiben. Bei Darstellung des Anklagesatzes sollte sie davon äußerlich klar getrennt werden [sog. “Prinzip der Anklageschrift allein”; indictment-only doctrin]. Infolgedessen kennt der Richter vor der Hauptverhandlung Einzelheiten des Verbrechens nur, soweit er sie dem Inhalt der Anklageschrift entnehmen kann. Der Grund für dieses System liegt hauptsächlich in dem Gebot, die Neutralität des Richters zu wahren. Das Prinzip verbietet schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens dem Richter durch diese Informationen beeinflusst zu werden. Nach herrschende Meinung bezieht das Prinzip sich auf den adversatorischen Verfahren [adversary system]. Das Prinzip kommt aber zuerst aus dem Gebot eines fairen Strafverfahrens und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit: Bereits aus der Garantie eines an Gerechtigkeit orientierten rechtsstaatlichen Verfahrens ergibt sich die Pflicht zu einem gegenüber allen Verfahrensbeteiligten fairen Vorgehen; Die Rekonstuktion des Tatgeschehens soll nicht durch Aktenstudium im Ermittlungsverfahren von Staatsanwalt, sondern in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten und in aller Öffentlichkeit. Der Richter soll im ganzen Verfahren das Prinzip eine entscheidende Rolle spielen lassen. Bei dieser soll das Gericht immer prüfen, welche unnötige Informationen in der Anklageschrift beschrieben sind und ob damit zur Vermeidung des unfairen Verfahrens den Prozess schon voher beendet werden soll.

Abstract

Der Staatsanwalt darf weder Beweise noch eine Liste der Beweise mit der Anklageschrift beim Gericht einreichen. Auch die Anklageschrift muss von den Ermittlungsergebnisse und den Informationen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören, getrennt bleiben. Bei Darstellung des Anklagesatzes sollte sie davon äußerlich klar getrennt werden [sog. “Prinzip der Anklageschrift allein”; indictment-only doctrin]. Infolgedessen kennt der Richter vor der Hauptverhandlung Einzelheiten des Verbrechens nur, soweit er sie dem Inhalt der Anklageschrift entnehmen kann. Der Grund für dieses System liegt hauptsächlich in dem Gebot, die Neutralität des Richters zu wahren. Das Prinzip verbietet schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens dem Richter durch diese Informationen beeinflusst zu werden. Nach herrschende Meinung bezieht das Prinzip sich auf den adversatorischen Verfahren [adversary system]. Das Prinzip kommt aber zuerst aus dem Gebot eines fairen Strafverfahrens und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit: Bereits aus der Garantie eines an Gerechtigkeit orientierten rechtsstaatlichen Verfahrens ergibt sich die Pflicht zu einem gegenüber allen Verfahrensbeteiligten fairen Vorgehen; Die Rekonstuktion des Tatgeschehens soll nicht durch Aktenstudium im Ermittlungsverfahren von Staatsanwalt, sondern in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten und in aller Öffentlichkeit. Der Richter soll im ganzen Verfahren das Prinzip eine entscheidende Rolle spielen lassen. Bei dieser soll das Gericht immer prüfen, welche unnötige Informationen in der Anklageschrift beschrieben sind und ob damit zur Vermeidung des unfairen Verfahrens den Prozess schon voher beendet werden soll.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2010.22.3.205
분류:
법학

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