Über einige IPR-Probleme Koreas einschließlich Scheidungsfrage von Saeteomin
Über einige IPR-Probleme Koreas einschließlich Scheidungsfrage von Saeteomin
최봉경(서울대학교)
51권 3호, 257~278쪽
초록
Der Artikel beginnt mit der Beschäftigung von internationaler Eheschließung und Ehescheidung (II.1.a). Dann kommt die sog. registrierte Lebenspartnerschaft in Betracht. In einem Urteil der koreanschen unteren Instanz ging es um die Klage auf Versorgungsanspruch und Schmerzensgeld auf Grund von Auflösung des faktischen gleichgeschlechtlichen Eheverhältnisses. Das Gericht stellte fest, dass die gleichtgeschlechtliche Ehe keinen rechtlichen Schutz finde (II. 1. b). Bei einem Urteil vom koreanischen Höchstgericht handelte es sich um die Änderung des Geschlechts auf dem Personenstandbuches eines Transexuellen durch operative Geschlechtsumwandlung nach §120 PersonenstandbuchG. Dabei ging es m.E. letztlich um die Frage, ob das eine gerechtfertigte Füllung der Gesetzeslücke oder unerlaubte Rechtsfortbildung contra legem ist. Für die erstere hat sich der KHG entschieden (II.1.c). Die Anknüpfung gemäß dem §37 KIPR besteht aus einer dreistufigen sog. Kaskadenanknüpfung. Nach §39 KIPR gilt bei der Ehescheidung auch §37 KIPR, mit der Ausnahme des Falles, dass einer der Ehegatten Koreaner(in) ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat, dann ist das koreanische Recht anzuwenden (II. 2.und 3.). Da das Scheidungsstatut in Korea trotz einheitlicher Anknüpfung ein eigenständiges Statut geblieben ist, kommen nicht die Normen des internationalen Ehewirkungsrechts, sondern diejenigen des ausländischen internationalen Scheidungsrechts in Betracht (II. 5). In bezug auf die persönliche Beziehung eines Menschen knüpft sich das koreanische internationale Privatrecht grundsätzlich dem Heimatrecht an. Die Probleme, die durch die Anknüpfung ans Heimatrecht in Erscheinung treten, könnte man mit Hilfe von der erweiternden Anwendung der „effektiven Staatsangehörigkeit“ lösen (III). Außerdem wurde die Scheidungsfrage von Saeteomin behandelt (V.2).
Abstract
Der Artikel beginnt mit der Beschäftigung von internationaler Eheschließung und Ehescheidung (II.1.a). Dann kommt die sog. registrierte Lebenspartnerschaft in Betracht. In einem Urteil der koreanschen unteren Instanz ging es um die Klage auf Versorgungsanspruch und Schmerzensgeld auf Grund von Auflösung des faktischen gleichgeschlechtlichen Eheverhältnisses. Das Gericht stellte fest, dass die gleichtgeschlechtliche Ehe keinen rechtlichen Schutz finde (II. 1. b). Bei einem Urteil vom koreanischen Höchstgericht handelte es sich um die Änderung des Geschlechts auf dem Personenstandbuches eines Transexuellen durch operative Geschlechtsumwandlung nach §120 PersonenstandbuchG. Dabei ging es m.E. letztlich um die Frage, ob das eine gerechtfertigte Füllung der Gesetzeslücke oder unerlaubte Rechtsfortbildung contra legem ist. Für die erstere hat sich der KHG entschieden (II.1.c). Die Anknüpfung gemäß dem §37 KIPR besteht aus einer dreistufigen sog. Kaskadenanknüpfung. Nach §39 KIPR gilt bei der Ehescheidung auch §37 KIPR, mit der Ausnahme des Falles, dass einer der Ehegatten Koreaner(in) ist und den gewöhnlichen Aufenthalt in Korea hat, dann ist das koreanische Recht anzuwenden (II. 2.und 3.). Da das Scheidungsstatut in Korea trotz einheitlicher Anknüpfung ein eigenständiges Statut geblieben ist, kommen nicht die Normen des internationalen Ehewirkungsrechts, sondern diejenigen des ausländischen internationalen Scheidungsrechts in Betracht (II. 5). In bezug auf die persönliche Beziehung eines Menschen knüpft sich das koreanische internationale Privatrecht grundsätzlich dem Heimatrecht an. Die Probleme, die durch die Anknüpfung ans Heimatrecht in Erscheinung treten, könnte man mit Hilfe von der erweiternden Anwendung der „effektiven Staatsangehörigkeit“ lösen (III). Außerdem wurde die Scheidungsfrage von Saeteomin behandelt (V.2).
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학