시효(소멸시효, 취득시효)의 중단·정지 - 시효법 개정시안과 개정안(2010년)을 중심으로 -
Unterbrechung und Hemmung der Präskription (Verjährung und Ersitzung) - nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Präskriptionsrechts(2010) -
안경희(국민대학교)
50권, 123~168쪽
초록
Von großer Bedeutung für den Ablauf der Verjährung ist, unter welchem Umständen der Fristablauf gestoppt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde in europäischen Ländern seit langem die Trias von Hemmung, Ablaufhemmung und Unterbrechung etabliert. Hemmung bedeutet lediglich ein Ruhen der Verjährung, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungfrist weiter, wobei die bis zum Eintritt des Hemmungsgrundes bereits abgelaufene Zeit mitzählt. Bei der Ablaufhemmung ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Gleichwohl wird das Ende der Verjährung wegen eines bestimmten Heindernisses der Rechtsverfolgung hinausgeschoben. Die Verjährung endet dann nicht vor dem Ablauf von bestimmten Zeiten nach dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist. Demgegenüber beginnt bei der Unterbrechung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes die gesamte Verjährungsfrist neu zu laufen, ohne dass die vor Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Zeit mitgerechnet würde. Die Unterbrechung ist mithin der radikale Eingriff in die laufende Verjährung. Das koreanische BGB unterscheidet zwei Rechtsinstitute, nämlich die Hemmung und die Unterbrechung. Da die Hemmung nach dem geltenden Recht der Ablaufhemmung nach dem europäischen Recht entspricht, ersetzt der Entwurf den Terminus "Hemmung" durch "Ablaufhemmung". Neueingefügt wird die Hemmungstatbestände nach dem europäischen Recht, um den Gläubiger vor dem Eintritt der Verjährung zu schützen. Statt von einer Unterbrechung wird von einem Neubeginn gesprochen. Der Ausdruck ist sachgerecht, da die Unterbrechung die Verjährung neu beginnen lässt und sie nicht nur unterbricht. Zu einem Neubeginn der Verjährung führen das Anerkenntnis des Schuldners und die Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung, da es sich hierbei um punktuelle Unterbrechungstatbestände handelt. Alle anderen Unterbrechungstatbestände des geltenden Rechts, wie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs und die Einleitung bestimmter anderer Verfahren werden von Unterbrechungs- zu Hemmungsgründen herabgestuft. Da es sich- im Gegensatz zur Unterbrechung durch Anerkenntnis- um andauernde Unterbrechungen handelt, sind jeweils Beginn und Ende der Unterbrechung festzusetzen.
Abstract
Von großer Bedeutung für den Ablauf der Verjährung ist, unter welchem Umständen der Fristablauf gestoppt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde in europäischen Ländern seit langem die Trias von Hemmung, Ablaufhemmung und Unterbrechung etabliert. Hemmung bedeutet lediglich ein Ruhen der Verjährung, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährungfrist weiter, wobei die bis zum Eintritt des Hemmungsgrundes bereits abgelaufene Zeit mitzählt. Bei der Ablaufhemmung ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Gleichwohl wird das Ende der Verjährung wegen eines bestimmten Heindernisses der Rechtsverfolgung hinausgeschoben. Die Verjährung endet dann nicht vor dem Ablauf von bestimmten Zeiten nach dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist. Demgegenüber beginnt bei der Unterbrechung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes die gesamte Verjährungsfrist neu zu laufen, ohne dass die vor Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Zeit mitgerechnet würde. Die Unterbrechung ist mithin der radikale Eingriff in die laufende Verjährung. Das koreanische BGB unterscheidet zwei Rechtsinstitute, nämlich die Hemmung und die Unterbrechung. Da die Hemmung nach dem geltenden Recht der Ablaufhemmung nach dem europäischen Recht entspricht, ersetzt der Entwurf den Terminus "Hemmung" durch "Ablaufhemmung". Neueingefügt wird die Hemmungstatbestände nach dem europäischen Recht, um den Gläubiger vor dem Eintritt der Verjährung zu schützen. Statt von einer Unterbrechung wird von einem Neubeginn gesprochen. Der Ausdruck ist sachgerecht, da die Unterbrechung die Verjährung neu beginnen lässt und sie nicht nur unterbricht. Zu einem Neubeginn der Verjährung führen das Anerkenntnis des Schuldners und die Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung, da es sich hierbei um punktuelle Unterbrechungstatbestände handelt. Alle anderen Unterbrechungstatbestände des geltenden Rechts, wie die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs und die Einleitung bestimmter anderer Verfahren werden von Unterbrechungs- zu Hemmungsgründen herabgestuft. Da es sich- im Gegensatz zur Unterbrechung durch Anerkenntnis- um andauernde Unterbrechungen handelt, sind jeweils Beginn und Ende der Unterbrechung festzusetzen.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학