후순위근저당권자는 민법 제364조의제3취득자가 될 수 있는가? - 대상판결 : 대법원 2006.1.26. 선고 2005다17341 판결 -
Kann der nachrangige Höchstbetragshypothekengläubiger zum Dritterwerber nach § 364 KBGB werden?
이준현(서강대학교)
17권 3호, 149~185쪽
초록
Nach § 364 KBGB kann ein Dritter, der das Eigentum, Erbbaurecht oder Tschonsae-Recht am Grundstück erworben hat, das Löschen der Hypothek vom Hypothekengläubiger dann verlangen, wenn der dem Gläubiger den durch das Grundstück gesicherten Forderungsbetrag bezahlt. Diese Regelung wird als Sonderregelung des § 469 KBGB betrachtet, der die Erfüllung der Leistung durch den Dritten erlaubt. Im Gegensatz zum Dritten im § 469 KBGB, der zum Löschen der Schuldverhältnisse alle geschuldete Lesitung erbringen muss, ist im § 364KBGB zum Löschen der Hypothek dem Dritterwerber allein die Zahlung des im §360 KBGB geregelten Forderungsbetrags ausreichend. Über die Frage, wer der Dritterwerber im § 364 KBGB ist, stehen sich im Grunde Auffassungen gegenüber. Die herrschende Auffassung ist der Meinung, dass der Dritterwerber im § 364 KBGB auf die Personen, die im Text ausdrücklich erwähnt sind, beschränkt werden muss. Aber die Auffassung stellt keinen Grund auf, ihrer Meinung beizuhelfen. In der neulich verurteilten Entscheidung handelte es sich um einen nachrangigen Höchstbetragshypothekengläubiger. Über die Frage, ob er zum Dritterwerber des §364 KBGB gehört, kamen das höhere Gericht und das höchste Gericht zum unterschiedlichen Ergebnis, ohne Vorlegung des Grundes. Solche Vernachlässigung des Schrifttums und des koreanischen höchsten Gerichts führte mich auf die grundlegende Überprüfung des § 364 KBGB an. In der vorliegenden Arbeit wird kritisch überprüft die heutige herrschende Meinung über die Rechtsnatur und den Normzweck des § 364 KBGB und über die Frage, ob die im Text nicht genannten Dritten vom Dritterwerber des § 364 KBGB ausgeschlossen werden müssen. Durch die Untersuchung führt die Arbeit zu folgendem Ergebnis : Der Dritterwerber im § 364 KBGB kann nicht auf “den Dritten, der das Eigentum,Erbbaurecht oder Tschonsae-Recht am Grundstück erworben hat,” beschränkt werden. Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, die oben erzählte Beschränkung sich zu rechtfertigen. Vielmehr eingeschlossen müssen im Dritterwerber des § 364 KBGB auch die Person, der eine Grunddienstbarkeit zusteht, und der Mieter, der einem Dritten sein Mietrecht entgegenhalten kann oder im Grundstückregister eingetragen worden ist, wenn man Rechtsnatur und Gesetzgebungsgeschichte des § 364 KBGB in Betracht zieht. Dagegen kommt der nachrangige Höchstbetragshypothekengläubiger nicht zu gleicher Folge
Abstract
Nach § 364 KBGB kann ein Dritter, der das Eigentum, Erbbaurecht oder Tschonsae-Recht am Grundstück erworben hat, das Löschen der Hypothek vom Hypothekengläubiger dann verlangen, wenn der dem Gläubiger den durch das Grundstück gesicherten Forderungsbetrag bezahlt. Diese Regelung wird als Sonderregelung des § 469 KBGB betrachtet, der die Erfüllung der Leistung durch den Dritten erlaubt. Im Gegensatz zum Dritten im § 469 KBGB, der zum Löschen der Schuldverhältnisse alle geschuldete Lesitung erbringen muss, ist im § 364KBGB zum Löschen der Hypothek dem Dritterwerber allein die Zahlung des im §360 KBGB geregelten Forderungsbetrags ausreichend. Über die Frage, wer der Dritterwerber im § 364 KBGB ist, stehen sich im Grunde Auffassungen gegenüber. Die herrschende Auffassung ist der Meinung, dass der Dritterwerber im § 364 KBGB auf die Personen, die im Text ausdrücklich erwähnt sind, beschränkt werden muss. Aber die Auffassung stellt keinen Grund auf, ihrer Meinung beizuhelfen. In der neulich verurteilten Entscheidung handelte es sich um einen nachrangigen Höchstbetragshypothekengläubiger. Über die Frage, ob er zum Dritterwerber des §364 KBGB gehört, kamen das höhere Gericht und das höchste Gericht zum unterschiedlichen Ergebnis, ohne Vorlegung des Grundes. Solche Vernachlässigung des Schrifttums und des koreanischen höchsten Gerichts führte mich auf die grundlegende Überprüfung des § 364 KBGB an. In der vorliegenden Arbeit wird kritisch überprüft die heutige herrschende Meinung über die Rechtsnatur und den Normzweck des § 364 KBGB und über die Frage, ob die im Text nicht genannten Dritten vom Dritterwerber des § 364 KBGB ausgeschlossen werden müssen. Durch die Untersuchung führt die Arbeit zu folgendem Ergebnis : Der Dritterwerber im § 364 KBGB kann nicht auf “den Dritten, der das Eigentum,Erbbaurecht oder Tschonsae-Recht am Grundstück erworben hat,” beschränkt werden. Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, die oben erzählte Beschränkung sich zu rechtfertigen. Vielmehr eingeschlossen müssen im Dritterwerber des § 364 KBGB auch die Person, der eine Grunddienstbarkeit zusteht, und der Mieter, der einem Dritten sein Mietrecht entgegenhalten kann oder im Grundstückregister eingetragen worden ist, wenn man Rechtsnatur und Gesetzgebungsgeschichte des § 364 KBGB in Betracht zieht. Dagegen kommt der nachrangige Höchstbetragshypothekengläubiger nicht zu gleicher Folge
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학