商法상의 營業槪念과 營利目的도그마
Der handelsrechtliche Gewerbebegriff und das Dogma der Gewinnerzielungsabsicht
임중호(중앙대학교)
17권 3호, 265~289쪽
초록
Kaufmann im Sinne des koreanischen Handeslgesetzbuches ist, wer ein Gewerbe betreibt. Der handelsrechtliche Gewerbebegriff zielt darauf, die Normadressaten des Handelsgesetzbuches abzugrenzen. Aber der Gewerbebegriff ist für das Handeslrecht nicht gesetzlich definiert. Nach herkömmlicher Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist ein Gewerbe eine nach außen erkennbare, planmäßig auf Dauer, zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit. Danach ist die Gewinnerzielungsabsicht ein unverzichtbares Merkmal des handelsrechtlichen Gewerbebegriffes. Angesichts der Vielfalt der modernen unternehmerischen Tätigkeit ist das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als ein reines Internum aber nicht mehr zeitgemäß, wenn die Gewinnorientierung auch meist mit unternehmerischer Tätigkeit verbunden ist. Daher ist das subjektive Merkmal der Gewinnabsicht durch das objektive Merkmal der entgeltlichen Tätigkeit am Markt zu ersetzen
Abstract
Kaufmann im Sinne des koreanischen Handeslgesetzbuches ist, wer ein Gewerbe betreibt. Der handelsrechtliche Gewerbebegriff zielt darauf, die Normadressaten des Handelsgesetzbuches abzugrenzen. Aber der Gewerbebegriff ist für das Handeslrecht nicht gesetzlich definiert. Nach herkömmlicher Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist ein Gewerbe eine nach außen erkennbare, planmäßig auf Dauer, zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit. Danach ist die Gewinnerzielungsabsicht ein unverzichtbares Merkmal des handelsrechtlichen Gewerbebegriffes. Angesichts der Vielfalt der modernen unternehmerischen Tätigkeit ist das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als ein reines Internum aber nicht mehr zeitgemäß, wenn die Gewinnorientierung auch meist mit unternehmerischer Tätigkeit verbunden ist. Daher ist das subjektive Merkmal der Gewinnabsicht durch das objektive Merkmal der entgeltlichen Tätigkeit am Markt zu ersetzen
- 발행기관:
- 한국사법학회
- 분류:
- 법학