독일 민사소송법상의 독립적 증거절차에 관하여
Selbständiges Beweisverfahren nach deutschem Recht
김경욱(고려대학교)
33호, 323~352쪽
초록
Dieser Aufsatz behandelt das deutsche selbständige Beweisverfahren. Das frühere deutsche Beweissicherungsverfahren, das auf das geltende koreanische Beweissicherungverfahren starken Einfluss hatte, wurde mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. 12. 1990 abgeschafft und mit Wirkung vom 1. 4. 1991 in das selbständige Beweisverfahren umgestaltet. Das selbständige Beweisverfahren bezweckt in erster Linie die Erzielung einer vorgerichtlichen gütlichen Einigung der Parteien mit der vorsorglichen Tatsachenfeststellung, vor allem durch die schriftliche Begutachtung eines Sachverständigen vor Beginn eines Rechtsstreits. Dem selbständigen Beweisverfahren kommt daher in Verfahren, in denen die schnelle Tatsachenfeststellung besonders wichtig ist, eine große praktische Bedeutung zu, beispielsweise in Bau-, Straßenverkehrs- und Arzthaftungsprozessen. Nach kurzer Erkärung der Reformgeschichte des koreanischen Beweissicherungsverfahrens und des Zwecks des Aufsatzes im ersten Abschnitt, werden im zweiten Abschnitt der Begriff und der Zweck des deutschen selbständigen Beweisverfahren vorgestellt. Im dritten Abschnitt werden die Voraussetzungen der selbständigen Beweisaufnahme behandelt, insbesondere die Gründe für die Beweissi- cherung und die Beweismittel. Hierbei wird erörtert, dass das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 1 ZPO der Beweissicherung bei einem drohenden Beweisverlust und gem. § 485 Abs. 2 ZPO besonders der Vermeidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Einholung eines schriftliches Sachverständigengutachtens außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits dient. Im vierten Abschnitt werden die prozessualen Fragen des selbständigen Beweisverfahrens behandelt, hierbei besonders die Zuständigkeit, die Antragstellung, die Entscheidung des Gerichts und die Beweisaufnahme. Im fünften und sechsten Abschnitt werden die Wirkung der Beweisaufnahme und die Kosten des Beweisverfahrens und des Hauptverfahrens dargestellt. Im siebten wird der Unterschied zwischen dem deutschen selbständigen Beweisverfahren und dem § 33 der koreanischen Kollektivprozessordnung, die sich auf Wertpapiere bezieht, behandelt. § 33 dieses Gesetzes regelt, dass das Gericht auf Antrag die Beweisaufnahme durchführen kann, obwohl ohne vorsogliche Beweisaufnahme die Benutzung des Beweismittels nicht erschwert wird, wenn das Gericht die Beweisaufnahme als betrachtet. Der achte Abschnitt schließt die Arbeit mit einer umfassenden Stellungnahme ab. Hier wird ein Vorschlag gemacht, dass das deutsche selbständige Beweisverfahren in Korea eingeführt werden soll, um einen kostspieligen Prozess zu verhindern, die Gerichte zu entlasten und den Parteien einen schnellen und effektiven Rechtsschutz zu verschaffen.
Abstract
Dieser Aufsatz behandelt das deutsche selbständige Beweisverfahren. Das frühere deutsche Beweissicherungsverfahren, das auf das geltende koreanische Beweissicherungverfahren starken Einfluss hatte, wurde mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. 12. 1990 abgeschafft und mit Wirkung vom 1. 4. 1991 in das selbständige Beweisverfahren umgestaltet. Das selbständige Beweisverfahren bezweckt in erster Linie die Erzielung einer vorgerichtlichen gütlichen Einigung der Parteien mit der vorsorglichen Tatsachenfeststellung, vor allem durch die schriftliche Begutachtung eines Sachverständigen vor Beginn eines Rechtsstreits. Dem selbständigen Beweisverfahren kommt daher in Verfahren, in denen die schnelle Tatsachenfeststellung besonders wichtig ist, eine große praktische Bedeutung zu, beispielsweise in Bau-, Straßenverkehrs- und Arzthaftungsprozessen. Nach kurzer Erkärung der Reformgeschichte des koreanischen Beweissicherungsverfahrens und des Zwecks des Aufsatzes im ersten Abschnitt, werden im zweiten Abschnitt der Begriff und der Zweck des deutschen selbständigen Beweisverfahren vorgestellt. Im dritten Abschnitt werden die Voraussetzungen der selbständigen Beweisaufnahme behandelt, insbesondere die Gründe für die Beweissi- cherung und die Beweismittel. Hierbei wird erörtert, dass das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 1 ZPO der Beweissicherung bei einem drohenden Beweisverlust und gem. § 485 Abs. 2 ZPO besonders der Vermeidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Einholung eines schriftliches Sachverständigengutachtens außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits dient. Im vierten Abschnitt werden die prozessualen Fragen des selbständigen Beweisverfahrens behandelt, hierbei besonders die Zuständigkeit, die Antragstellung, die Entscheidung des Gerichts und die Beweisaufnahme. Im fünften und sechsten Abschnitt werden die Wirkung der Beweisaufnahme und die Kosten des Beweisverfahrens und des Hauptverfahrens dargestellt. Im siebten wird der Unterschied zwischen dem deutschen selbständigen Beweisverfahren und dem § 33 der koreanischen Kollektivprozessordnung, die sich auf Wertpapiere bezieht, behandelt. § 33 dieses Gesetzes regelt, dass das Gericht auf Antrag die Beweisaufnahme durchführen kann, obwohl ohne vorsogliche Beweisaufnahme die Benutzung des Beweismittels nicht erschwert wird, wenn das Gericht die Beweisaufnahme als betrachtet. Der achte Abschnitt schließt die Arbeit mit einer umfassenden Stellungnahme ab. Hier wird ein Vorschlag gemacht, dass das deutsche selbständige Beweisverfahren in Korea eingeführt werden soll, um einen kostspieligen Prozess zu verhindern, die Gerichte zu entlasten und den Parteien einen schnellen und effektiven Rechtsschutz zu verschaffen.
- 발행기관:
- 안암법학회
- 분류:
- 법학일반