경영판단원칙 - 독일 주식법 내용을 중심으로 -
Die Business Judgment Rule
조지현(한림대학교)
21권 1호, 159~185쪽
초록
Ohne Risiko ist unternehmerisches Handeln nicht denkbar. Vorstandmitglieder haben daher eine Pflicht zum Vorangehen und Initiieren, eine Pflicht zum Streben und Wagen und müssen dabei auch gewisse Risiken eingehen dürfen. Eine übertriebene Risikoscheu der Vorstandmitglieder könne aber Ihnen einem übertrieben defensiven Verhalten veranlassen, welches dazu führe, dass neue risikobehaftete Geschäftschancen nicht wahrgenommen würden. Dann verpasse das Unternehmen im schlimmsten Fall den Anschluss an die wirtschaftliche Entwicklung. Notwendig ist darum, die Umstände zu schaffen, in der Vorstandmitglieder positiv handeln können. Eine der Lösungen ist die Einführung der Business Judgment Rele. In den USA hat man unternehmerischen Entscheidungen durch Richterspruch zum Durchbruch verholfen, Sanktionen gegen Verwaltungsmitglieder nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn diese redlich und vernünftig gehandelt haben und die Pflichtverletzung nach den Gesamtumständen entschuldbar war. Im Deutschland ist die Business Judgment Rule seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung im Jahre 1997 ein fester Bestandteil der gesellschaftlichen Dogmatik. Mit Inkrafttreten des UMAG wird die Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgenommen. Danach setzt die Business Judgment Rule fünf Merkmale voraus: Unternehmerische Entscheidung, Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft, Entscheidung ohne Interessenkonflikten, Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information und Entscheidung in gutem Glauben. Meiner Meinug nach ist es nun nötig, mit Rücksicht auf diese Voraussetzungen im koreanischen Handelsgesetzbuch die Business Judgment Rule zu kodifizieren.
Abstract
Ohne Risiko ist unternehmerisches Handeln nicht denkbar. Vorstandmitglieder haben daher eine Pflicht zum Vorangehen und Initiieren, eine Pflicht zum Streben und Wagen und müssen dabei auch gewisse Risiken eingehen dürfen. Eine übertriebene Risikoscheu der Vorstandmitglieder könne aber Ihnen einem übertrieben defensiven Verhalten veranlassen, welches dazu führe, dass neue risikobehaftete Geschäftschancen nicht wahrgenommen würden. Dann verpasse das Unternehmen im schlimmsten Fall den Anschluss an die wirtschaftliche Entwicklung. Notwendig ist darum, die Umstände zu schaffen, in der Vorstandmitglieder positiv handeln können. Eine der Lösungen ist die Einführung der Business Judgment Rele. In den USA hat man unternehmerischen Entscheidungen durch Richterspruch zum Durchbruch verholfen, Sanktionen gegen Verwaltungsmitglieder nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn diese redlich und vernünftig gehandelt haben und die Pflichtverletzung nach den Gesamtumständen entschuldbar war. Im Deutschland ist die Business Judgment Rule seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung im Jahre 1997 ein fester Bestandteil der gesellschaftlichen Dogmatik. Mit Inkrafttreten des UMAG wird die Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgenommen. Danach setzt die Business Judgment Rule fünf Merkmale voraus: Unternehmerische Entscheidung, Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft, Entscheidung ohne Interessenkonflikten, Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information und Entscheidung in gutem Glauben. Meiner Meinug nach ist es nun nötig, mit Rücksicht auf diese Voraussetzungen im koreanischen Handelsgesetzbuch die Business Judgment Rule zu kodifizieren.
- 발행기관:
- 한국경영법률학회
- 분류:
- 법학