독일 민사소송법에 있어서의 자유증명 규정의 해석과 적용 – ZPO §284를 중심으로 –
Die Auslegung und die Anwendung des Freibeweises im deutschen Zivilprozessrecht
반흥식(대구가톨릭대학교)
14권 2호, 557~591쪽
초록
Mit dem am 1. 9. 2004 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz hat der Deutschgesetzgeber an verschiedenen Stellen das Beweisrecht der ZPO modifiziert. In §284 ZPO wird eingeführt, dass eine Tatsachenfeststellung in Wege des Freibeweises erfolgen kann. So kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Beweise in der ihm geeignet erscheienden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden und nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweierhebung, auf die es sich bezieht, wiederrufen werden. Für zulässig erachtet wurde der Freibeweis im Zivilprozess bisher für von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen wie die Prozessvoraussetzungen und die Rechtsmittelvoraussetzungen, ferner für Verfahrensabschnitte ohne mündliche Verhandlung, für das Beweismittel der amtlichen Ausknft nach §§273 Abs 2 Nr. 2, 358a Satz 2 Nr. 2, für die Ermittelung ausländischen Rechts und im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem nunmehr mit §284 Satz 2 ZPO eine Grundlage für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Freibeweises geschaffen wurde, könnte man daran denken, diese auch für die Feststellung der Prozess-und Rechtsmittelvoraussetzungen anzuwenden. Dies liegt aber gerade nicht in der Absicht des Gesetzgebers. So ist diese Ansicht umstritten. Zu den Prinzipien, die bei einer Beweisaufnahme in Wege des Freibeweises tangiert sein können, gehören insbesondere die Beweisunmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit sowie das Fragerecht der Parteien. Zudem stellt der Freibeweis einen Fremdkörper im Zivilprozess dar, der von den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit und der Beweisunmittelbarkeit beherrscht wird. Soweit es den Unmittelbarkeitsgrundsatz betrifft, geht die herrschende Meinung auch beim Strengbeweis davon aus, dass die Parteien durch Rügeverzicht darüber disponieren können, ob und in welchem Umfang der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Einzelfall zur Anwendung gebracht werden soll. Aber Völzmann-Stickelbrock dafür erachten dass Der Grundsatz der Unmittelbarkeit richtigeweise der Parteidisposition entzogen ist. Beide Grundsätze können bei einer freibeweislichen Beweisaufnahme, jedenfalls soweit sie außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, nicht gewahrt werden. Zum Schluß denke Ich, dass der Freibeweis auch in Zukunft im unseren Zivilprozessrecht einführen soll.
Abstract
Mit dem am 1. 9. 2004 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz hat der Deutschgesetzgeber an verschiedenen Stellen das Beweisrecht der ZPO modifiziert. In §284 ZPO wird eingeführt, dass eine Tatsachenfeststellung in Wege des Freibeweises erfolgen kann. So kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Beweise in der ihm geeignet erscheienden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden und nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweierhebung, auf die es sich bezieht, wiederrufen werden. Für zulässig erachtet wurde der Freibeweis im Zivilprozess bisher für von Amts wegen zu ermittelnde Tatsachen wie die Prozessvoraussetzungen und die Rechtsmittelvoraussetzungen, ferner für Verfahrensabschnitte ohne mündliche Verhandlung, für das Beweismittel der amtlichen Ausknft nach §§273 Abs 2 Nr. 2, 358a Satz 2 Nr. 2, für die Ermittelung ausländischen Rechts und im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem nunmehr mit §284 Satz 2 ZPO eine Grundlage für die ausnahmsweise Zulässigkeit des Freibeweises geschaffen wurde, könnte man daran denken, diese auch für die Feststellung der Prozess-und Rechtsmittelvoraussetzungen anzuwenden. Dies liegt aber gerade nicht in der Absicht des Gesetzgebers. So ist diese Ansicht umstritten. Zu den Prinzipien, die bei einer Beweisaufnahme in Wege des Freibeweises tangiert sein können, gehören insbesondere die Beweisunmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit sowie das Fragerecht der Parteien. Zudem stellt der Freibeweis einen Fremdkörper im Zivilprozess dar, der von den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit und der Beweisunmittelbarkeit beherrscht wird. Soweit es den Unmittelbarkeitsgrundsatz betrifft, geht die herrschende Meinung auch beim Strengbeweis davon aus, dass die Parteien durch Rügeverzicht darüber disponieren können, ob und in welchem Umfang der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Einzelfall zur Anwendung gebracht werden soll. Aber Völzmann-Stickelbrock dafür erachten dass Der Grundsatz der Unmittelbarkeit richtigeweise der Parteidisposition entzogen ist. Beide Grundsätze können bei einer freibeweislichen Beweisaufnahme, jedenfalls soweit sie außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, nicht gewahrt werden. Zum Schluß denke Ich, dass der Freibeweis auch in Zukunft im unseren Zivilprozessrecht einführen soll.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학