주거침입죄의 보호법익 - ‘사실상 평온설’의 정립을 위하여 -
Geschütztes Rechtsgut des § 319 StGB
문채규(부산대학교)
12권 2호, 49~74쪽
초록
Geschütztes Rechtsgut des § 319 StGB ist das Interess des Berechtigten an der ungestörten Betätigung seines eigenen Willens in den geschützten Räumlichkeiten. Inhaber des Hausrechts einer Wohnung ist derjenige, der die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt, wobei der Besitz zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sein muß. Das Hausrecht steht dabei nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu, sondern demjenigen, der die tatsächlich Sachherrschaft und den unmittelbaren Besitz innehat. Haben mehrere Personen an gemeinschaftlich genutzten Räumen Mitbesitz, so hat jeder ein grds. gleichrangiges Hausrecht und kann dieses allein ausüben. Begrenzt wird das Hausrecht im Verhältnis der Berechtigten untereinander jedoch dadurch, daß eine mißbräuliche Ausübung für die Mitinhaber nicht zumutbar. Es ist somit ein Konflikt für diejenigen Fälle vorgezeichnet, in denen ein Berechtigter einem Dritten das Betretten der Wohnung gestattet, während ein anderer Berechtigter dem widerspricht bzw. den Dritten zum Verlassen der Wohnung auffordert. Als Paradelbeispiel für die geinsame Benutzung sämtlicher Räume einer Wohnung dürfte die eheliche Wohnung angesehen wird. Hier steht im Regelfall das Hausrecht gleichberichtigt jedem Ehegatten im vollem Umfang zu. Auf die Einschränkungen, die dieses grundsätzlich von jedem Berechtigten in vollem Umfang allein auszuübende Hausrecht im Konfliktfall erfordert, wird sogleich noch einzugehen sein. Zu untersuchen sind nun diejenigen Fälle, in denen ein Eheparter einem Dritten den Aufenthalten in der ehelichen Wohnung gestattet, während der anderer ihm diesen Aufenthalt untersagt. Abgleitet aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und dem Rechtsmißbrauchsgedanken wurde hier als Grenze des Hausrechts das Prinzip der Zumutbarkeit entwickelt. Hiernach darf ein Ehegatten einem Dritten zwar auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten den Zutritt gestatten. dies gilt jedoch nur solange, wie für diesen die Anwesenheit des Dritten nicht unzumutbar ist.
Abstract
Geschütztes Rechtsgut des § 319 StGB ist das Interess des Berechtigten an der ungestörten Betätigung seines eigenen Willens in den geschützten Räumlichkeiten. Inhaber des Hausrechts einer Wohnung ist derjenige, der die Räumlichkeiten tatsächlich bewohnt, wobei der Besitz zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sein muß. Das Hausrecht steht dabei nicht notwendigerweise dem Eigentümer zu, sondern demjenigen, der die tatsächlich Sachherrschaft und den unmittelbaren Besitz innehat. Haben mehrere Personen an gemeinschaftlich genutzten Räumen Mitbesitz, so hat jeder ein grds. gleichrangiges Hausrecht und kann dieses allein ausüben. Begrenzt wird das Hausrecht im Verhältnis der Berechtigten untereinander jedoch dadurch, daß eine mißbräuliche Ausübung für die Mitinhaber nicht zumutbar. Es ist somit ein Konflikt für diejenigen Fälle vorgezeichnet, in denen ein Berechtigter einem Dritten das Betretten der Wohnung gestattet, während ein anderer Berechtigter dem widerspricht bzw. den Dritten zum Verlassen der Wohnung auffordert. Als Paradelbeispiel für die geinsame Benutzung sämtlicher Räume einer Wohnung dürfte die eheliche Wohnung angesehen wird. Hier steht im Regelfall das Hausrecht gleichberichtigt jedem Ehegatten im vollem Umfang zu. Auf die Einschränkungen, die dieses grundsätzlich von jedem Berechtigten in vollem Umfang allein auszuübende Hausrecht im Konfliktfall erfordert, wird sogleich noch einzugehen sein. Zu untersuchen sind nun diejenigen Fälle, in denen ein Eheparter einem Dritten den Aufenthalten in der ehelichen Wohnung gestattet, während der anderer ihm diesen Aufenthalt untersagt. Abgleitet aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und dem Rechtsmißbrauchsgedanken wurde hier als Grenze des Hausrechts das Prinzip der Zumutbarkeit entwickelt. Hiernach darf ein Ehegatten einem Dritten zwar auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten den Zutritt gestatten. dies gilt jedoch nur solange, wie für diesen die Anwesenheit des Dritten nicht unzumutbar ist.
- 발행기관:
- 한국비교형사법학회
- 분류:
- 법학